Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222. Straftaten gegen das Leben Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222 (L!) Gefährdungsdelikt, § 221 (L!) Delikte geg.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
Advertisements

AG 9 Irrtümer.
Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.
Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29.
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 24.
Ist Sterben auf verlangen eine Straftat?
Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom
VL Besonderer Teil II Hubert Hinterhofer.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156)
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Das Gesetz über die Präimplantationsdiagnostik
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Klausur Nr. 3 Strafrecht SS 2009
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 27. September 2010
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 28
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
C. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe)
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Untreue 3. Wiederholung § 266 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz. BVerfG, Beschl. v , 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09.
Herzlich willkommen! Haben Sie - die Folien vom letzten Mal heruntergeladen? - die Folien gelesen/Inhalt nachgearbeitet? - Lehrbuch/Kommentar/Entscheidg.
Tötungsdelikte 2. Wiederholung Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
Gliederung -Einführung (Konzept), Wiederholung -Diebstahl u. Unterschlg., §§ 242 ff. StGB -Betrug, § 263 StGB -Raub und Erpressung, §§ 249, 253 ff. StGB.
HERZLICH WILLKOMMEN! Strafrecht II Sommersemester 2016 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. 1.
HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 4.
Versuch und Rücktritt 1. Fall A will den B töten. Er lauert ihm an einem nebligen Abend auf und schießt mehrere Male mit einer Pistole auf ihn. 1. A trifft.
Täterschaft und Teilnahme 2. Begriffe: Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer,
Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252.
Tötungsdelikte 4 Wiederholung: Tötungsdelikte 1-3 § 213 Fahrlässige Tötung Aussetzung 1.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und Erpressung.
Herzlich willkommen! Die aktuelle Entscheidung: BVerfG-Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Außerdem: § 103 gelesen? Strafrecht Grundkurs.
Betrug 2. Wiederholung Ergebnis: BGHSt 34, 199 BGH 2 StR 616/12, Urt. v (L! 25 S.) Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders anschaulich: nur.
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
Tun und Unterlassen 3. Aktuell zu Tötungsdelikten: NStZ 12/2015 Niedriger Beweggrund: BGH 5 StR 222/15 Ermöglichungsabsicht: BGH 2 StR 422/14 2.
Anschlussdelikte 2 Strafvereitelung im Amt Hehlerei.
Anschlussdelikte 1. § 257 Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile.
Untreue, § 266 (2). Aktueller Hinweis § 217 StGB lässt sich jetzt unter nachlesen. 2.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222.
Tötungsdelikte 3. Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 3.
Körperverletzungsdelikte 2. HINWEIS! Klausuren 2.6. und von bis Uhr 2.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 2, §§ 211, 212, 216, 222.
Gliederung - Einführung, Wiederholung 1. Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB 2. Täterschaft und Teilnahme, §§ 25 ff. StGB 3. Tötungsdelikte, §§ 211.
HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 1. Leseempfehlung Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313 BGH 3 StR 199/15, Urt. v (Notwehrwille)
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 5, §§ 211, 212, 216 f.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 3, §§ 211, 212, 216, 222.
Erpressung und räub. Erpressung, erpresserischer Menschenraub.
Vertiefung einzelner Probleme
Aufbau des Tatbestandes
Übungen im Strafrecht I
 Präsentation transkript:

Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222

Straftaten gegen das Leben Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222 (L!) Gefährdungsdelikt, § 221 (L!) Delikte geg. d. ungeborene Leben, §§ 218 ff. (L!) Systematik? – Siehe Analyse Historische Entwicklung Rechtsprechung 2

Ein bisschen Statistik PKS (2013): §§ 211 f., 216, (22): davon aufgeklärt: 2032 = 96 % Problem: Was ist die Tat? VerurtStatist (2013): §§ 211 ff. inkl. § 22: 506 Verurteiltenstatistik (2012): § 211: 142; §§ 211, 22: 85; § 212: 331 (§§ : 861) Straßenverkehr, § 222: 644 Wichtig: Anzahl der Verurteilten sagt nichts über Anzahl der Opfer und Taten, Verurteilungsdatum sagt nichts über Tatzeit 3

Analyse: 1. Schritt – Lektüre § 211: Höchststrafe – das schlimmste Töten § 212: Höchste zeitige Freiheitsstrafe, aber wohl nicht so schlimm (? – nicht so unrecht, so böse, so verwerflich wie § 211 – außer Abs. 2) § 213: Noch weniger schlimm (so unrecht, so böse, so verwerflich …) §§ 214 f.: Aufgehoben? Noch weniger schlimm als § 213? (lexetius.com) § 216: Vom Opfer ausdrücklich und ernsthaft gewollte Tötung, aber doch verboten 4

Zum Vergleich: §§ 211, 212 a. F. § 211: Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. § 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Fassung von 1. Januar 1872–15. September

§§ 214, 215 StGB a. F. § 214. Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. § 215. Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Fassung von 1. Januar 1872–15. September

Analyse: 2. Schritt – Die einzelnen Normen Entscheidung: A: 1. § 211, dann 2. § 212 (Gesetzessystem. = Reihenfolge)oder B: 1. § 212, dann 2. § 211 (Inhalt: 212 < 211) Diskussion: Grundtatbestand – Qualifikation? oder zwei Delikte bzw. Unrechtsminderung Entscheidung: Phänomenologisch – tatsächlich: Töten als Tathandlung in beiden Normen 7

Wer einen Menschen tötet … Töten – das Leben beenden (erschießen, erstechen, erwürgen, erschlagen, erhängen, ertränken … [- vergiften, verbrennen oder verprügeln genügt nicht] – zumind. d. Kausalit. ist i. dies. Begriffen enthalt. – obj. Zurech. str.) Auch zu Ende gehendes Leben ist geschützt, d. h. jede Verkürzung d. Lebens ist Töten u. damit Totschlag – beim Fünf- und beim Hundertundfünfjährigen (Wem nimmt man mehr Leben?) Töten dch Unterlassen: §§ 212, 13 (zu Konkurrenzen mit § 221 siehe Fischer, § 221, Rn. 28) 8

Subjektiver Tatbestand Vorsatz (§ 15): Wissen und Wollen – Daraus folgt, dass d. Kenntn. d. Lebensgefährlkt einer Handlg sehr starkes Indiz f. Tötungsvorsatz (Erinnerung: Theorien zur Abgrenzung Vorsatz/Fahrlkt – Irrelevanz des voluntativen Elements?) – ABER: Zirkusartist A schießt seiner Frau jahrelang mit einer scharfen Pistole Äpfel vom Kopf. Eines Tages trifft er direkt in die Stirn, F ist tot. Am Tag zuvor hatten beide Streit, A erbt sämtliches Vermögen der F. Nachweis des Vorsatzes? Ex post. Tatgericht. Nur eingeschränkte Kontrolle dch Revisionsgericht (BGH) Argumentationskonstrukt: Hemmschwelle 9

Hemmschwelle(n„theorie“) Haben Sie schon vorsätzlich getötet? (Fliege, Mücke, Käfer, Vogel, Ratte, Kaninchen, Schwein, Reh - …) Unmittelbarkeit vs. Distanz BGHSt 57, 183 (L!) – BGH: sorgfältg. Feststellg d. Vorsatzes erforderl., § 261 StPO, eine Hemmschwellentheorie habe es nie gegeben, Lesenswert ist die Entscheidung, weil der BGH ca. 75 BGH-Entscheidungen referiert (selbstreferentiell?) Versuch: Lesen Sie den Sachverhalt, der der jeweiligen Entscheidung zu Grunde lag, und prognostizieren Sie – also bevor Sie es gelesen haben – wie der BGH entschieden hat! 10

Der Sinn von § 212 Abs. 2 Besonders schwerer Fall des Totschlags – Erfolgsdelikt = toter als bei Abs. 1? Außergewöhnl hohes Maß an Schuld – Maßstab: wohl nur die anderen Totschläge < und = Mord Wenn Schuld/Verschulden Vorwerfbarkt bedeuten, worin liegt das besonders „Schwere“ der Tat? Rspr: BGH NStZ 91, 432; 93, 342 BGH 5 StR 395/03, Beschl. v BGH 1 StR 174/01, Urt. v Nähe zu MM genügt nicht Nach Erläuterg des Mordes größere Klarheit? 11

Mord, § 211 Mörder – lebenslange Freiheitsstrafe Wie lange dauert die lebenslange Freiheitsstrafe? Relativität: 22 und 92jähriger Mörder Todesstrafe, lebenslange Freiheitsstrafe und zeitige Freiheitsstrafe, § 38 „Soziale Todesstrafe“ – BVerfGE 45, 187; 50, 5 Aussetzung zur Bewährung, § 57a StGB Kein Verjährg: § 78 II Kommission zur Reform der Tötungsdelikte (s. u.) Vorschläge (BMJV: Ende 2015) 12

1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (StGB § 211 Abs. 1) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gem den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (GG Art 1 Abs. 1) verletzen. 3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln. 4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gem StGB § 211 Abs. 2 verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz. 13

Töten, tödlich, tot und Tod – Das größere Böse Mordmerkmale (L) Einteilung: 1., 2., 3. Gruppe Objektive/tatbezogene: verwerfl. Begehg (2) Subjektive/täterbezogene: verwerfl. Beweggrund (1) bzw. Zweck (Absicht) (3) Unterscheidung relevant für Beteiligung 14

Schlimmer töten Objektive, äußere, tatbezogene Grausam: Töten ist nicht immer grausam Mit gemeingefährlichen Mitteln (Gefährdung) Heimtücke (das heimtückischste Mordmerkmal) 15

Grausam Zufügen besond schwerer physisch o psych Qualen – über d. zur Tötung erford Maß Gefühllose, unbarmherzige Gesinnung Besonders schweres Leiden des Opfers (siehe aber §§ 223 ff. BGHSt 37, 40 Objektiv/subjektiv? Problem: Der ungeschickte, zögernde Tö(ä)ter? 16

Mit gemeingefährlichen Mitteln Wann ist ein Mittel gemeingefährlich? Begriff gemeine Gefahr (s. a. § 323c) Eigng d.es Tatmittels zur Gefährdg von Unbeteil Unbeherrschbkt d. Mittels Klassische Fälle: Explosionen, Brandstiftung Bestimmbarkeit: 5, 7, 10 … 100 Opfer (potentiell) ABER: nicht Ausnutzen einer solchen Situation (vgl. aber § 243 I S. 2 Nr. 6) Problem: Vorsatz von vornherein auf mehrere Opfer gerichtet, ist ggfls. nur mehrfacher Totschlag 17

Vorschau : Heimtücke, weitere Mordmerkmale, § 216, Suizid und Beihilfe, § 217 n. F., Refomvorschläge 18