HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222.

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Tötungsdelikte 2. Wiederholung Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
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Herzlich willkommen! Die aktuelle Entscheidung: BVerfG-Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Außerdem: § 103 gelesen? Strafrecht Grundkurs.
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Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
Tun und Unterlassen 3. Aktuell zu Tötungsdelikten: NStZ 12/2015 Niedriger Beweggrund: BGH 5 StR 222/15 Ermöglichungsabsicht: BGH 2 StR 422/14 2.
Anschlussdelikte 2 Strafvereitelung im Amt Hehlerei.
Anschlussdelikte 1. § 257 Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile.
Untreue, § 266 (2). Aktueller Hinweis § 217 StGB lässt sich jetzt unter nachlesen. 2.
Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222. Straftaten gegen das Leben Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222 (L!) Gefährdungsdelikt, § 221 (L!) Delikte geg.
Tötungsdelikte 3. Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 3.
Körperverletzungsdelikte 2. HINWEIS! Klausuren 2.6. und von bis Uhr 2.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 4, §§ 211, 212, 216.
HERZLICH WILLKOMMEN! Betrug 2 § 263 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 2, §§ 211, 212, 216, 222.
Gliederung - Einführung, Wiederholung 1. Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB 2. Täterschaft und Teilnahme, §§ 25 ff. StGB 3. Tötungsdelikte, §§ 211.
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HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 3, §§ 211, 212, 216, 222.
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Aufbau des Tatbestandes
Übungen im Strafrecht I
Übungen im Strafrecht I
 Präsentation transkript:

HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222

Gelesen? BMJV: Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211 – 213, 57a StGB), Juni 2015 Referentenentwurf (unveröff.) Wolfgang Mitsch, LTO Henning Ernst Müller, blog.beck.de 2

Leseempfehlung Heussen, Analogie ist unlogisch - Über die Funktion der Gefühle im Verfahren der Rechtsgewinnung, NJW 2016, 1500 BGH, 2 StR 422/14, Urt. v : Mord mit den Mordmerkmalen: Heimtücke und niedrige Beweggründe, str.: Ermöglichungsabsicht Anmerkung dazu: Berster, NJW 2016, 694 Saliger/von Saucken/Graf, Strafgesetzgebung als Fehlerquelle, ZRP 2016, 54 3

Wiederholung: Täterschaft und Teilnahme Täter, Mittäter, sukzessive Mittäterschaft, Neben- täter, mittelbarer Täter, Irrtum über Gut- oder Bös- gläubigkeit, Irrtum des Werkzeugs, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilneh- mer, Anstiftung, Anstifter, Irrtum des Angestifteten, Kettenanstiftung, Beihilfe, Begünstigung, psychische Beihilfe, Gehilfe, limitierte Akzessorietät, strafbar- keitsbegründend/-erhöhend, -mildernd oder -ausschließend, besondere persönliche Merkmale, eigene Schuld, bereit erklären, das Erbieten, Aufgeben, Abwenden, Verhindern, Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit = Erläutern Sie die Begriffe! 4

Straftaten gegen das Leben Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222 (L!) Gefährdungsdelikt, § 221 (L!) Delikte geg. d. ungeborene Leben, §§ 218 ff. (L!) Systematik? – Siehe Analyse Historische Entwicklung Rechtsprechung 5

Ein bisschen Statistik PKS (2014[13]): §§ 211 f., 216, +22: 2179 [2122]- davon aufgeklärt: 95,5 % (96 %) Problem: Was ist die Tat? Was enthält die PKS? VerurtStat (2014 [13]) §§ 211 ff. + 22: 480 [506] Verurteiltenstatistik (2012): § 211: 142; §§ 211, 22: 85; § 212: 331 (§§ : 861) Straßenverkehr, § 222: 644 Wichtig: Anzahl der Verurteilten sagt nichts über Anzahl der Opfer und Taten, Verurteilungsdatum sagt nichts über Tatzeit 6

Analyse: 1. Schritt – Lektüre § 211: Höchststrafe – das schlimmste Töten § 212: Höchste zeitige Freiheitsstrafe, aber wohl nicht so schlimm (? – nicht so unrecht, so böse, so verwerflich wie § 211 – bzw. § 212 II) § 213: Noch weniger schlimm (so unrecht, so böse, so verwerflich …) §§ 214 f.: Aufgehoben? Noch weniger schlimm als § 213? (lexetius.com) § 216: Vom Opfer ausdrücklich und ernsthaft gewollte Tötung, aber doch verboten 7

Zum Vergleich: §§ 211, 212 a. F. § 211: Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. § 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Fassung von 1. Januar 1872–15. September

§§ 214, 215 StGB a. F. § 214. Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. § 215. Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Fassung von 1. Januar 1872–15. September

Analyse: 2. Schritt – Die einzelnen Normen Entscheidung: A: 1. § 211, dann 2. § 212 (seit 1941) oder B: 1. § 212, dann 2. § 211 (Inhalt: 212 < 211) Diskussion: zwei Delikte bzw. Unrechtsminderung oder Grundtatbestand, Qualifikation (bzw. vice versa?) Entscheidung: Phänomenologisch – tatsächlich: Töten als Tathandlung in beiden Normen 10

Wer einen Menschen tötet … Töten – das Leben beenden (erschießen, erstechen, erwürgen, erschlagen, erhängen, ertränken … [- vergiften, verbrennen oder verprügeln genügt nicht] – zumind. d. Kausalit. ist i. dies. Begriffen enthalt. – obj. Zurech. str.) Auch zu Ende gehendes Leben ist geschützt, d. h. jede Verkürzung d. Lebens ist Töten u. damit Totschlag – beim Fünf- und beim Hundertund- fünfjährigen (Wem nimmt man mehr Leben?) – s. a. § 3 I Nr. 2 TPG Abgrenzung zu § 218 (Ab wann Mensch …?) Töten dch Unterlassen: §§ 212, 13 (zu Konkurr. mit § 221, siehe Fischer, § 221, Rn. 28) 11

Subjektiver Tatbestand Vorsatz (§ 15): Wissen und Wollen – Daraus folgt, dass d. Kenntn. d. Lebensgefährlkt einer Handlg sehr starkes Indiz f. Tötungsvorsatz (Erinnerung: Theorien zur Abgrenzung Vorsatz/Fahrlkt – Irrelevanz des voluntativen Elements?) – ABER: Zirkusartist A schießt seiner Frau jahrelang mit einer scharfen Pistole Äpfel vom Kopf. Eines Tages trifft er direkt in die Stirn, F ist tot. Am Tag zuvor hatten beide Streit, A erbt sämtliches Vermögen der F. Nachweis des Vorsatzes? Ex post. Tatgericht. Nur eingeschränkte Kontrolle dch Revisionsgericht (BGH) Argumentationskonstrukt: Hemmschwelle 12

Hemmschwelle(n„theorie“) Haben Sie schon vorsätzlich getötet? (Fliege, Mücke, Käfer, Vogel, Ratte, Kaninchen, Schwein, Reh - …) Unmittelbarkeit vs. Distanz BGHSt 57, 183 (L!) – BGH: sorgfältg. Feststellg d. Vorsatzes erforderl., § 261 StPO, eine Hemmschwellentheorie habe es nie gegeben, Lesenswert ist die Entscheidung, weil der BGH ca. 75 BGH-Entscheidungen referiert (selbstreferentiell?) Versuch: Lesen Sie den Sachverhalt, der der jeweiligen Entscheidung zu Grunde lag, und prognostizieren Sie – also bevor Sie es gelesen haben – wie der BGH entschieden hat! 13

Der Sinn von § 212 Abs. 2 Besonders schwerer Fall des Totschlags – Erfolgsdelikt = toter als bei Abs. 1? Außergewöhnl hohes Maß an Schuld – Maßstab: wohl nur die anderen Totschläge < und = Mord Wenn Schuld/Verschulden Vorwerfbarkt bedeuten, worin liegt das besonders „Schwere“ der Tat? Rspr: BGH NStZ 91, 432; 93, 342 BGH 5 StR 395/03, Beschl. v BGH 1 StR 174/01, Urt. v Nähe zu MM genügt nicht Nach Erläuterung des Mordes größere Klarheit? 14

Mord, § 211 Mörder – lebenslange Freiheitsstrafe Wie lange dauert die lebenslange Freiheitsstrafe? Relativität: 22 und 92jähriger Mörder Todesstrafe, lebenslange Freiheitsstrafe und zeitige Freiheitsstrafe, § 38 „Soziale Todesstrafe“ – BVerfGE 45, 187; 50, 5 Aussetzung zur Bewährung, § 57a StGB Kein Verjährg: § 78 II Kommission zur Reform der Tötungsdelikte (s. u.) Vorschläge (BMJV: Referentenentwurf) 15

1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (StGB § 211 Abs. 1) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gem den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (GG Art 1 Abs. 1) verletzen. 3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln. 4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gem StGB § 211 Abs. 2 verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz. 16

Töten, tödlich, tot und Tod – Das größere Böse Mordmerkmale (L) Einteilung: 1., 2., 3. Gruppe Objektive/tatbezogene: verwerfl. Begehg (2) Subjektive/täterbezogene: verwerfl. Beweggrund (1) bzw. Zweck (Absicht) (3) Unterscheidung relevant für Beteiligung 17

Schlimmer töten Objektive, äußere, tatbezogene Merkmale Grausam: Töten ist nicht immer grausam Mit gemeingefährlichen Mitteln (Gefährdung) Heimtücke (das heimtückischste Mordmerkmal) 18

Grausam Zufügen besonders schwerer physischer oder psychischer Qualen – über das zur Tötung erforderliche Maß Gefühllose, unbarmherzige Gesinnung Besonders schweres Leiden des Opfers (siehe aber §§ 223 ff. BGHSt 37, 40 Objektiv/subjektiv? Problem: Der ungeschickte, zögernde Tö(ä)ter? 19

Mit gemeingefährlichen Mitteln Wann ist ein Mittel gemeingefährlich? Begriff gemeine Gefahr (s. a. § 323c) Eignung des Tatmittels zur Gefährdg von Unbeteil Unbeherrschbarkeit des Mittels Klassische Fälle: Explosionen, Brandstiftung Bestimmbarkeit: 5, 7, 10 … 100 Opfer (potentiell) ABER: nicht Ausnutzen einer solchen Situation (vgl. aber § 243 I S. 2 Nr. 6) Problem: Vorsatz von vornherein auf mehrere Opfer gerichtet, ist ggfls. nur mehrfacher Totschlag 20

Zusammenfassung Struktur der Tötungsdelikte (§§ 211 ff.), §§ 218 ff. Historisch: 1871, 1941 § ab/bis wann Mensch? § 218, § 3 I Nr. 2 TPG § 212 II Vorsatz und Hemmschwelle § 211, lebenslang und das BVerfG Systematik der Mordmerkmale (MM) Grausam Mit gemeingefährlichen Mitteln 21

Vorschau 2.6.: Heimtücke, weitere Mordmerkmale, § 216, Suizid und Beihilfe, § 217 n. F., Refomvorschläge 22