Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Agrarpolitik 2011 2. Verordnungspaket Übersicht über die wichtigsten Änderungen.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Agrarpolitik Verordnungspaket Übersicht über die wichtigsten Änderungen

2 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Landwirtschaftliche Zahlungsrahmen Botschaft BR Bundesbeschluss in Mio. CHF 5. Juni Dez. 07* Grundlagenverbesserungen Produktion und Absatz1‘5291‘8861‘885 Direktzahlungen11‘25111‘04411‘028 Total13‘49913‘64913‘652 * NFA-Anpassung im Rahmen des Budgets 2008 Zweites Verordnungspaket Parlamentsbeschlüsse Zahlungsrahmen

3 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Zweites Verordnungspaket Übersicht Anhörung Anhörung vom 21. Januar 2008 bis 28. März 2008 Rund 200 Kantone, Verbände, Organisationen und Einzelpersonen haben Stellung genommen Grundsätzliche Zustimmung 80% der Stellungnahmen zur Direktzahlungsverordnung ‚Fronten‘ entlang der klassischen Interessenskonflikte im Spannungsfeld zwischen Ökologie und Produktion, Pflanzen- und Tierproduktion, Berg- und Talgebiet sowie grossen und kleinen Betrieben.

4 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Zweites Verordnungspaket Weitere Ergebnisse der Anhörung (1) Aufteilung der verfügbaren Mittel  Fehlende Transparenz  Keine Mittelverschiebung vom Berg- ins Talgebiet  Benachteiligung der pflanzlichen Produktion Mindestarbeitsbedarf  Erhöhung im Talgebiet auf 0.35 bis 0.5 SAK Einkommens- und Vermögensgrenzen  Erhöhung

5 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Zweites Verordnungspaket Weitere Ergebnisse der Anhörung (2) Versteigerung Butter  Kontingent von 100 t anstelle der vorgeschlagenen 500 t Flexibilisierung der Grenzbelastung von Brotgetreide  Gegen reduzierten Zollschutz Verwertung inländischer Schafwolle  Waschen der inländischen Wolle in der Schweiz wirtschaftlich nicht möglich Höchstzulässiger Pachtzins für Gewerbe  Erhöhung nur auf 3.5% statt auf 4%

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen

7 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Agrareinfuhrverordnung Integration der Einfuhrbestimmungen im Milchbereich Einführung der Versteigerung bei Butter (100 t) und Milchpulver (300 t) Integration der Einfuhrbestimmungen aus der Kartoffelverordnung Senkung der Schwellenpreise und Importrichtwerte für Futtermittel um Fr. 4.– pro dt per 1. Juli 2009  Bessere Konkurrenzfähigkeit der tierischen Veredelung Einfuhrbestimmungen (1)

8 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Flexibilisierung Zollansätze Brotgetreide und Mehle Einfuhrbestimmungen (2) per 1. Oktober 2008 per 1. Juli 2009 Brotgetreide Referenzpreis (fix) max. Grenzbelastung (inkl. GFB) Bandbreite+/- 5.- Anpassungszeitpunkte1. April, 1. Oktober Anteilmässige Korrektur60% GFB Mehlzoll Herleitung Zollansätze mittels Ausbeuteziffern ja Zuschlag20.-

9 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Einfuhrbestimmungen (3) Verordnung über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten (EVD) Umsetzung Absatz 7 Artikel 20 LwG: Keine Industrieschutz-elemente bei den Schwellenpreisen Zollzuschlag für Mischfutter: - Senkung von 2 auf 1 Fr./dt per 1. Juli Aufhebung per 1. Juli 2011

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Pflanzenbau

11 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Pflanzenbau (1) Anbaubeitrag (per 1. Januar 2009): für Ölsaaten, Körnerleguminosen und Faserpflanzen auf 1000 Fr./ha vereinheitlicht Neu: 1000 Fr./ha für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung erhöht auf 1900 Fr./ha Verarbeitungsbeiträge / Verwertungsmassnahmen: Verarbeitungsbeiträge für Zuckerrüben (per 1. Oktober 2008) aufgehoben Finanzhilfe für Saatgutproduktion gestrichen (1. Januar 2009) Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und Verwertungsmassnahmen für Kartoffeln und Pflanzkartoffeln aufgehoben (1. Juli 2009)

12 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Pflanzenbau (2) Obst- und Gemüseverordnung Aufhebung der Exportbeihilfen für Apfel- und Birnensaft- konzentrat per ; Senkung der beitragsberechtigten Höchstmenge für Markt- reserven von 50 % auf 40 %, für welche Lager- und Kapital- zinskosten ausgerichtet werden; Erweiterung der Produktepalette für Kern- und Steinobst im Bereich veredelter Obstprodukte für die inländische Ver- edlungsindustrie, zur Überbrückung der preislichen Nachteile des Rohstoffs.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Milchmarkt

14 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Aufhebung 1. Januar 2009 Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung; Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver Verordnung über die Buttereinfuhr Aufhebung 1. Mai 2009 Milchkontingentierungsverordnung Milchmarkt (1)

15 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Milchpreisstützungsverordnung Alle Bestimmungen zu Inlandbeihilfen und Ausfuhrbeihilfen entfallen Alle Bestimmungen über die Meldung von Milchdaten sind neu in der MSV enthalten Verkäsungszulage: 15 Rp./kg Siloverzichtszulage: 3 Rp./kg Milchmarkt (2)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Viehwirtschaft

17 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Viehwirtschaft (1) Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle Klarere Anforderungen für innovative Projekte: Finanzielle Unterstützung während maximal 3 Jahren Beschränkung der Beiträge auf maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten Neue Grundlage für die Beitragsbemessung: Wolle muss im Inland mindestens sortiert, gewaschen und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgeben werden; waschen durch beauftragte Dritte im Ausland ist möglich Beitrag höchstens Fr. 2.- pro Kilogramm; Gesamthaft höchstens Fr. 600’000.-

18 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket TVD-Verordnung Massgebender Rindviehbestand für Direktzahlungen: bisher Selbstdeklaration am 1. Januar und am Stichtag ab Beitragsjahr 2009 mit Daten der Tierverkehr-Datenbank Berechnung Durchschnittsbestand vom 1. Mai des Vorjahres bis am 30. April des Beitragsjahres Meldung der Nutzungsart von Kühen an die TVD für die Berechnung der Direktzahlungen unabdingbar Milchkühe / andere Kühe (-> Mutter- Ammenkühe, Ausmastkühe …) Nutzungsart der Kühe abgeleitet von der Nutzungart der Tierhaltung, jederzeit mutierbar Viehwirtschaft (2)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktzahlungen

20 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Meldung der Sömmerungs- bewegungen beim Rindvieh Sömmerungsbetriebe müssen keine Abgangsmeldungen an die TVD machen (Ausnahme Verendungen) System erkennt bei einer Zugangsmeldung aufgrund der TVD Nummer des Herkunftsbetriebs ob dieser ein Sömmerungsbetrieb ist; wenn ja, generiert es bei diesem automatisch eine Abgangsmeldung mit dem passenden Datum.

21 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Anrechung RGVE bei Sömmerung und Sömmerungszuschlag Sömmerungstage zur Berechnung des massgebenden Tier- bestandes werden dem Betrieb angerechnet, der die Tiere zur Sömmerung gibt ( -> Auslandsömmerung nur, wenn Tier auf Betrieb zurückkommt) Sömmerungstage zur Berechnung der Förderlimite werden dem Betrieb angerechnet, der die Tiere im Inland zur Sömmerung gibt. Max. 180 Tage Massgebender RGVE-Bestand Massgeb. RGVE-Bestand bei Auslandsömmerung Anrechnung Verkäufer >> Anrechnung Käufer Vorzeitiger Weggang vom Sömmerungs- betrieb (z.B. Verkauf, Tod)

22 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Landwirtschaftliche Begriffe (1) GVE-Faktoren Rindvieh Änderung Tierkategorien und GVE-Faktoren für Rindvieh  Verwendung Tierdaten der TVD

23 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Ethobeitragsverordnung Inkraftsetzung (Beginn der Kontrollperiode 08/09) Änderungen: -Zusammenfassung BTS- und RAUS-Verordnung -Anpassung Tierkategorien: insbes. Rindvieh (LBV) und Schweine (Sippenhaftung) -BTS für Pferde, Aufhebung RAUS für Bisons und Hirsche -ohne RAUS-Laufhof (in Anhörung mehrheitlich abgelehnt) Beitragsansätze ab nach DZV: BTSRAUS Rindvieh >120 Tage, Pferde > 30 Monate, Ziegen (> 1 Jahr), Kaninchen 90.-Rindvieh, Pferde, Ziegen und Schafe (> 1 Jahr), Kaninchen Schweine (ohne Saugferkel)155.- Nicht säugende Zuchtsauen360.- Übrige Schweine (ohne Saugferkel)155.- Geflügel280.-Geflügel280.-

24 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Direktzahlungen (1) Direktzahlungsverordnung Beitragsabstufungen Grenzwerte um 10 ha bzw. 10 GVE erhöhen Einführung einer weiteren Grössenklasse bei 75% Grössen- klasse Fläche (ha)Tierbestand (GVE)Kürzung altneualtneu 1<= 30<= 40<= 45<= 550% 2> > > > % 3> > > > % 4> > % 5>90>130>135>190100%

25 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Direktzahlungen (2) 0 % 25 % 50 % 75 % 100 % 30ha 45GVE 60ha 90GVE 90ha 135GVE alt ha 55GVE 70ha 100GVE 100ha 145GVE neu 130ha 190GVE

26 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Erhöhung der Abzüge Massgebendes Einkommen: Erhöhung Abzug Verheiratete um 10‘000.- auf 50‘000.- Massgebendes Vermögen: Erhöhung Abzug pro SAK um 30‘000.- auf 270‘000.- Erhöhung Abzug Verheiratete um 40‘000.- auf 340‘000.- Begrenzung pro Standardarbeitskraft (SAK) Erhöhung um 5‘000.- auf 70‘000.- Direktzahlungen (3)

27 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Direktzahlungsverordnung Anpassung der Beitragsansätze ab 2009 Flächenbeiträge (Fr. / ha) Allg. Flächenbeitrag 1’040.-(1’080.-) Zusatzbeitrag oAF 620.-(450.-) Ökobrachen (Fr./ha Buntbrache 2’800.-(3’000.-) Rotationsbrache 2’300.-(2’500.-) Ackerschonstreifen 1’300.-(1’500.-) Saum auf Ackerland 2’300.-(2’500.-) Direktzahlungen (4)

28 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Direktzahlungsverordnung Anpassung der Beitragsansätze ab 2009 RGVE-Beiträge (Fr./GVE) Rindvieh … 690.-(860.-) Fleischschafe … (400.-) Milchabzugs-RGVE 450.-(200.-) Durchschnittsbestand nach TVD für Tiere der Rindergattung (=> Änderung Tierkategorien Rindvieh / Alter, Abkalbung) kein einheitlicher Beitrag Milchabzug beibehalten (je 4’400 kg vermarkteter Milch eine RGVE) Die Mais- und Futterrübenfläche wird zur Hälfte für die RGVE-Beiträge angerechnet Direktzahlungen (5)

29 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket  Paritätische Stützung Milch/Fleisch  Grünlandbindung der Milchproduktion Direktzahlungen (6) Anpassung RGVE-Beitrag

30 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Direktzahlungen (7) Direktzahlungsverordnung Anpassung der Beitragsansätze ab 2009 TEP-Beiträge (Fr./GVE) Hügelzone 300.-(260.-) Bergzone (440.-) Bergzone (690.-) Bergzone (930.-) Bergzone 4 1’230.-(1’190.-) Aufhebung der Limite von 20 GVE/Betrieb  neu an Förderlimite gebunden: z.B.: 1.4 GVE in BZ I Besitzstandswahrung bis 2011

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Boden- und Pachtrecht Inkraftsetzung der Änderungen BGBB, LPG, VBB und PZ-Vo per 1. September 2008

32 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht SAK-Berechnung mit den Strukturverbesserungen harmonisieren Pauschale SAK-Faktoren für: Gewächshäuser mit festen Fundamenten: 1.20 SAK / ha (0.30 Spezialkulturen Zuschlag) Hochtunnel oder Treibbeet: 0.75 SAK / ha (0.30 Spezialkulturen Zuschlag) Faktoren gelten sinngemäss auch für Kulturen des produzierenden Gartenbaus  Änderung führt zu einem einfachen und transparenten Vollzug

33 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Pachtzinsverordnung Der Satz für die Verzinsung des Ertragswerts wird um 0,5 % gesenkt; Umsetzung der Aufhebung von Art. 40 Abs. 2 LPG: Der Satz für die Ver-zinsung des Ertragswerts eines Gewerbes wird nicht mehr um einen Viertel vermindert;  Wegen den beiden obigen Änderungen erhöht sich der höchstzulässige Pachtzins für Gewerbe von 3 auf 3,5 %.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Produktionsmittel

35 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Sortenschutzverordnung (1) Rechtlich kein Zusammenhang zu den Änderungen im LwG und der AP 2011 Grundlage für die Neufassung der Verordnung ist das revidierte Sortenschutzgesetz

36 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Sortenschutzverordnung (2) Inhalt: Einzelheiten des Verfahrens (Art, Einreichungsdatum und Sprache der notwendige Unterlagen, Vertretung) Liste der Pflanzenarten, für die das Landwirteprivileg gilt Gebühren (bleiben unverändert)

37 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Futtermittelverordnung Streichen des Begriffs „Einzelfuttermittel“, neu nur „Ausgangsprodukte“ Toleranz von Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen in Futtermittel: - Anpassen der Verweise auf EU-Bestimmungen - Verweis auf entsprechende Regelung der CH-Lebensmittel- verordnung - Regelung von Fall zu Fall für die Toleranz der Spuren von GVO-Org. die in Kanada und USA legal auf dem Markt sind Vereinfachen des Inverkehrbringens von Heimtierfutter Präzisere Deklarationen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit Übernahme der Regelung der EU bezüglich GVO-Organismen: Toleranz nach Ende der Zulassungsperiode wird definiert in der Amtsverordnung über GVO-Futtermittel (5 Jahre)

38 AP 2011 – Zweites Verordnungspaket Futtermittelbuchverordnung Streichen des Begriffs „Einzelfuttermittel“, neu nur „Ausgangsprodukte“ Vereinfachen der Deklarationsvorschriften (Anschlag im Verkaufslokal) für die Vermarktung von losem Tierfutter in geringen Mengen an Endkunden Erleichterte Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte, die für Heimtiere bestimmt sind und in kleinen Mengen an Endkunden vermarktet werden Verhindern einer zweiten Verwendung der Verpackungen von Vormischungen mit technischen Mitteln