1. Durchgang Grundbegriffe Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Unionsrecht und Verwaltungsrecht 2. Durchgang Organisationsrecht Funktionsrecht Übersicht.

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1. Durchgang Grundbegriffe Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Unionsrecht und Verwaltungsrecht 2. Durchgang Organisationsrecht Funktionsrecht Übersicht avw6

Rechtsquellen hoheitliche – nicht-hoheitliche Verwaltung Verordnung Bescheid Befehls- und Zwangsakte Funktionsrecht

Rechtsvorschriften § 16 (1) ForstG: „Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann“. § 174 (1) ForstG: „Wer a) das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1 nicht befolgt;... begeht eine Verwaltungsüber- tretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der lit a mit einer Geldstrafe bis zu Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen... zu ahnden“.

§ 44a VStG: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 174 (2) ForstG: „Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit je- mand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entschei- den“ (§ 57 VStG).

Rechtsquellen Zuständigkeit Verfahren inhaltliche Determinanten

Geltung - Anfechtbarkeit - Nichtigkeit - Wenn Voraussetzungen A + B + C + D erfüllt sind, wird das so Erzeugte Bestandteil der Rechtsordnung („tritt in Geltung“). - Wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt es nicht in Geltung („Alles oder Nichts“). - „Fehlerkalkül“: Ist bei Nicht-Vorliegen von A o. C Anfechtung ermöglicht, so tritt der Akt trotz Fehlens von A oder C (vorerst) in Geltung. - Andere Fehler sind dann (nach „Gravität und Evi- denz“) entweder unerheblich (zB Datum) oder be- wirken „absolute Nichtigkeit“ (rechtliches „Nichts“).

Rechtsquellen (Geschlossenheit) - Gesetze (incl BVG, BFG ua; Art 24, 97 B-VG) - Staatsverträge (Art 50, 65 B-VG) - Gliedstaatsverträge (Art 15a B-VG) - Verordnungen (Art 139 B-VG) - Bescheide (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) - Urteile (Art 82 Abs 2 B-VG) - AuvBZ (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) - Weisungen (Art 20 Abs 1 B-VG). - EU-VO, EU-RL, EU-Beschlüsse (Beitritts-BVG + Beitrittsvertrag + EUV, AEUV, GRC). Kollektivvertrag ? Verwaltungsverträge ? VfSlg 17967/2006: EZG

§ 29 GewO: „... Im Zweifelsfalle sind die den ein- zelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werk- zeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen be- stehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechti- gung heranzuziehen“. § 69 Abs 2 GewO: Bei der Erlassung von Schutz- verordnungen „ist auf die Gewohnheiten und Ge- bräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwen- den, eingehalten werden..., Bedacht zu nehmen“.

Rechtsüberleitung - - Quasigesetz - - Derogation - Invalidation - - partikuläres Bundesrecht

Rechtsvorschriften - Unterscheidungen materielles Recht - formelles Recht öffentliches Recht - Privatrecht Außenrecht - Innenrecht

materielles Recht - formelles Recht § 127 Abs 1 lit b WRG: Dient eine Wasseranlage einer Eisenbahn weder der Wasserentnahme oder der Einleitung noch der Wasserkraftnutzung, „sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes anzuwenden“. 2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer 3. Abschnitt: Von der Reinhaltung der Gewässer 9. Abschnitt: Von den Behörden und Verfahren

materiell-rechtliche - verfahrensrechtliche Fristen § 33/3 AVG aF: „Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht miteingerechnet“. § 71/1 AVG: „Gegen die Versäumung einer Frist... ist auf Antrag... die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn...“ § 63/5 AVG: „Die Berufung ist von der Partei bin- nen zwei Wochen... einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung...“ § 72/2 WRG: Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten ab Kenntnis geltend zu machen. Entstehen einer Bürgerinitiative; Vergabe/kontrolle

öffentliches Recht - Privatrecht Kompetenzrechtlich: „Zivilrechtswesen“ (Art 10/ 1/6 B-VG) - aber: WohnbauförderungsGe, Vieh- mängelVO, Jagdschadenersatz Grundrechtlich: „civil rights“ (Art 6 EMRK) - aber: Grundverkehrsbescheide, Zusammenschal- tungsanordnungen nach TKG § 1 JN: subsidiäre Gerichtszuständigkeit in „bürgerlichen Rechtssachen“ >>> subsidiäre Zuständigkeitsregel maßgebliche Rechtsgrundsätze

öffentliches Recht - Privatrecht gesetzliche Qualifikation (zB § 338/1 ASVG) „typologische Betrachtung“ (zB Eigentum, Vertrag, Schadenersatz) Über-/Unterordnungsverhältnis (zB Anordnungs- befugnis, „Gebühr“, „Widerruf“) Interessenlage (Amtspflicht, zwingendes Recht)

öffentliches Recht - Privatrecht § 357 GewO: „Werden von Nachbarn privatrecht- liche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beur- kunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen“.

öffentliches Recht - Privatrecht § 1 (1) AHG: „Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozial- versicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Per- sonen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben;...“.

öffentliches Recht - Privatrecht Art 137 B-VG: „Der Verfassungsgerichtshof er- kennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind“.

nicht im ordentlichen Rechtsweg OGH , 2 Ob 8/02v: Unterlassen des Benutzens eines Behindertenparkplatzes – wurzelt im öff Recht > nicht im ordentl Rechtsweg Streichung Arzneimittel aus Erstattungskodex Unterlassen der Belästigung durch Fischerei- aufsichtsorgan staatliche Informationsbroschüre (Sekten) Schließung eines Postamts

Außenrecht - Innenrecht zB „Selbstbindungsgesetze“ zB UmweltförderungsG § 1 „Ziele der Förderung nach diesem Bundes- gesetz sind...“ § 3 „Die Förderung setzt voraus, daß 1. die Maßnahme den Anforderungen der jewei- ligen Richtlinie (§ 13) entspricht;...“ § 4 „Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht“....

Rechtsquellen hoheitliche – nicht-hoheitliche Verwaltung Funktionsrecht

Verwaltungshandeln hoheitlich („Imperium“) nicht-hoheitlich („Privatwirtschafts- verwaltung“) normativ („rechtser- zeugend) nicht- normativ

hoheitliche - nichthoheitliche Verwaltung öffentlich-rechtlich - privatrechtlich Rundfunk ist eine „öffentliche Aufgabe“ Universaldienst „Ausübung öffentlicher Gewalt“ (Art 51 AEUV; vgl auch Art 45/4, 62 AEUV) „Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insb in folgenden Angelegenheiten gewährleistet...“ (Art 118 Abs 3 B-VG) Begriffsfelder:

hoheitliche - nicht-hoheitliche Verwaltung § 1 (1) AHG: „Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozial- versicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Per- sonen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben;...“.

hoheitliche - nicht-hoheitliche Verwaltung § 5 (2) DatenschutzG: „Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber, 1. die in Formen des öffentlichen Rechts einge- richtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder 2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.“

Verwaltungshandeln hoheitlich („Imperium“) nicht-hoheitlich („Privatwirtschafts- verwaltung“) normativ („rechtser- zeugend) nicht- normativ

Hoheitsakte im formellen Sinn Verordnung Bescheid Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörd- licher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) [Vollstreckungsakte (insb VVG)] [Weisung]

Hoheitsverwaltung § 2 (1) BDG: „Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. § 10 (2) BDG: „Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündi- gungsfrist beträgt während der ersten sechs Mo- nate (Probezeit) 1 Kalendermonat...“.

Hoheitsverwaltung § 275 (1) VAG: „Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften... in Einklang zu halten...

Hoheitsverwaltung § 2/1 PreisG: „Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen... getroffen wer- den, kann die Behörde für die Dauer dieser Maß- nahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen....“. § 2 HabsbgG: „... Herrschaftsansprüche ausdrück- lich verzichten.... Die Festsetzung, ob diese Er- klärung als ausreichend anzuerkennen sei, steht der BReg im Einvernehmen mit dem Hauptaus- schuß des Nationalrates zu“.

Verwaltungshandeln hoheitlich („Imperium“) nicht-hoheitlich („Privatwirtschafts- verwaltung“) normativ („rechtser- zeugend) nicht- normativ

Privatrechtsakte der Verwaltung „fiskalische Hilfsgeschäfte“ zB Kaufverträge („Amtstinte“) Werkverträge (Baumaßnahmen) Mietverträge (Gemeindewohnung) gemischte Verträge (zB „Contracting“) Dienstverträge (Vertragsbedienstete) Gesellschaftsverträge (öffentliche Unternehmen) Vergabe öffentlicher Aufträge nicht: Ö. Post AG

Auftragsverwaltung (Vergaberecht) öffentl.-rechtl. privatrechtlich Willensbildung ggf Vorankündigung Ausschreibung Offerte Zuschlag --- Vertragsabschluß Zuschlagsentscheidung Vergabekontrolle (hoheitlich) Schadenersatz, Vertragsstreit (ordentliche Gerichte) BVergG, ÖNORM A 2050

Privatwirtschaftsverwaltung § 130 BundesvergabeG: „(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausschei- den übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. (2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten“.

Privatrechtsakte der Verwaltung „fiskalische Hilfsgeschäfte“ zB Kaufverträge („Amtstinte“) Werkverträge (Baumaßnahmen) Mietverträge (Gemeindewohnung) gemischte Verträge (zB „Contracting“) Dienstverträge (Vertragsbedienstete) Gesellschaftsverträge (öffentliche Unternehmen) Vergabe öffentlicher Aufträge nicht: Ö. Post AG Förderungsverwaltung (Subventionen) („Zusicherung“ und Förderungsvertrag; kein Be- scheid ! zB UmwFG ua SelbstbindungsGe)

Privatrechtsakte der Verwaltung Rechtsgeschäftliche Erklärung: OGH SZ 44/138: unbegründete Verweigerung der Zustimmung zur Herstellung einer Gehsteigüberfahrt zu einer behördlich genehmigten Anlage = [Willkür]; Kontrahierungsanspruch (Tankstellen-Fall).

Privatrechtsakte der Verwaltung Subventionen – Konkurrentenklage: OGH , 4 Ob 71/02y und 4 Ob 72/02w: Öff Hand verstößt gg § 1 UWG, wenn missbräuchl Einsatz ihrer Sonderstellung wie zB unbegründete Bevorzugung einzelner Mitbewerber bei Sub- vention (Loipersdorf).

Privatrechtsakte der Verwaltung Subventionen – Kontrahierungsanspruch: OGH , 1 Ob 272/02k: Wenn Leistung durch öff Hand, dann „jedermann der diese Voraussetzungen erfüllt“ (Bundes- betreuung). aber: sachlich umschriebene Förderungsprogramme zulässig, „Gießkanne“ nicht geboten (OGH SZ 61/ 261 Kälbermast, , 9 Ob 95/01p – ÖPUL)

Privatrechtsakte der Verwaltung Unternehmerische Tätigkeit: OGH , 4 Ob 21/04y: Hoheitliches Handeln der Friedhofsverwaltung ist nicht an § 1 UWG zu messen, wohl aber das Bestattungsunternehmen. Unterbringung im selben Haus und Sonderkondi- tionen für Gemeindebedienstete sind noch nicht Missbrauch der Sonderstellung der öff Hand; wohl aber wenn zB in Werbung Vorteil der Nutzung beider Einrichtungen hervorgehoben wird.

Privatrechtsakte der Verwaltung Unternehmerische Tätigkeit: OGH , 4 Ob 283/04b: Abgabe von Treibstoff an Straßenmeistereien eines Bundeslandes als solche verstößt nicht gg § 1 UWG, wohl aber wenn dem Preis nicht echte Kosten zugrunde gelegt werden oder wenn Bestimmungen über Preisauszeichnung nicht eingehalten. OGH , 4 Ob 261/05v: keine Verletzung § 1 UWG, wenn Treibstoff- abgabe durch Stadt mit nur minimalem Gewinn.

Rechtsakte - Gegenüberstellung Verordnung Bescheid AuvBZ Weisung Allg. Geschäftsbedingungen einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung Privatzwang Arbeitgeberweisung

Verwaltungshandeln hoheitlich („Imperium“) nicht-hoheitlich („Privatwirtschafts- verwaltung“) normativ („rechtser- zeugend) nicht- normativ

Privatrechtliche Rechtsakte: zB Verträge, einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen (zB Kündigung, Auslobung) Privatrechtliche Realakte: bei einem Vertrags- bediensteten zB Ausstellung einer Bestätigung, Gehaltsauszahlung

Verwaltungshandeln hoheitlich („Imperium“) nicht-hoheitlich („Privatwirtschafts- verwaltung“) normativ („rechtser- zeugend) nicht- normativ

Beispiele: Bestätigung Rückzahlung einer Anmeldungsgebühr Belehrung über die Rechtslage Aufforderung zu ärztlicher Untersuchung „hoheitliche Realakte“ „schlichte Hoheitsverwaltung“ behördliche Parteierklärung

Parteien im VwG-Verfahren § 18 VwGVG: „Partei ist auch die belangte Behörde“ [§ 9/2] § 19 VwGVG: Eintrittsrecht des obersten Organs

Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG (seit 2014) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über 1.Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Voll- ziehung der Gesetze... vorgesehen werden.

Beispiele: Prüfungsanmeldungsbestätigung Rückzahlung einer Anmeldungsgebühr Belehrung über die Rechtslage Aufforderung zu ärztlicher Untersuchung „hoheitliche Realakte“ „schlichte Hoheitsverwaltung“ behördliche Parteierklärung verwaltungsrechtlicher Vertrag

Verwaltungsrechtlicher Vertrag § 17 Wr VergnügungssteuerG: „Der Magistrat kann mit einzelnen Steuerpflichtigen oder Gruppen von Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern“.

Abgrenzungsbeispiele: „Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat die Fried- hofsverwaltung die Särge und die Grabsteine von der Grabstelle zu entfernen...“ (vgl VfSlg 7918/ 1976). „Der Magistrat ist befugt, in den Stiegenhäusern ohne Bewilligung abgestellte Gegenstände zu ent- fernen“. „Der Fonds kann die Übernahme von Getreide minderer Qualität ablehnen...“ (vgl VfSlg 3262/1957).

sonstiges hoheitliches Handeln, zB Erteilung einer Auskunft (in einer hoheitlichen Angelegenheit) Ausstellung einer Urkunde (in einer hoheitlichen Angelegenheit) militärische Übungstätigkeit universitäre Lehrveranstaltung Stellungnahme des Arbeitsinspektors in einem Gewerbeverfahren relevant für den Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes !

Amtshaftung - Art 23 B-VG § 1 (1) AHG: „Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozial- versicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Per- sonen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu er- setzen“.

Haftung - Rechtsgrundlagen Schädigung eines Dritten des Rechtsträgers Verhalten in Vollz. d. Gesetze nicht- hoheitlich AHG OrgHG ABGBDienstnHG

Amtshaftung - Fallschema Schaden Verhalten eines Organs eines „Rechtsträgers“ Kausalität „in Vollziehung der Gesetze“ rechtswidrig schuldhaft kein Ausschließungsgrund

Verhalten „in Vollziehung der Gesetze“ Sendung des ORF ? Verweigerung der Startgenehmigung durch Austro Control GmbH ? Nichtanpassung einer ImmissionsgrenzwerteVO ? Flurschäden durch Bundesheerpanzer ? Jagdunfall bei Diplomatenjagd ? Beschädigung eines Hauskanals durch Kanal- arbeiter der Gemeinde ? Beschädigung der Heizungsanlage durch Arbeiter des Fernheizwerks ? unzureichende Bankaufsicht ?

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