28.11.2009 ASKÖ www.siart.at 1 von 53 ASKÖ-Bundesreferententag Neuregelung Abrechnung im Sport 28. November 20009 Loipersdorf, Bgld.

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ASKÖ 1 von 53 ASKÖ-Bundesreferententag Neuregelung Abrechnung im Sport 28. November Loipersdorf, Bgld

ASKÖ 2 von 53 Herzlich Willkommen!

ASKÖ 3 von 53 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geschäftsführender Gesellschafter der Siart + Team Treuhand GmbH Sachverständiger zu den Themen:  Kalkulation und Kostenrechnung  Buchführung, Bilanzierung und Rechnungsabschluss  Buch- und Rechnungsprüfung  Steuerberatung  Wirtschaftsprüfung  Unternehmensbewertung und Ertragsberechnung  Überschuldung und Liquiditätsplanung  Anfechtungsgutachten  Finanzstrafsachen Nationaltrainer Leichathletik ÖLV - Hammerwurf Mag. Rudolf Siart

ASKÖ 4 von 53 Themenübersicht Gesetzliche Bestimmungen Aufzeichnungsverpflichtungen einfache Praxisfälle problematische Praxisfälle Dienstverhältnis Ja/Nein Grauzonen und Problemzonen

ASKÖ 5 von 53 Leitsatz der Veranstaltung „Vergessen Sie alles bisherige!! Wirklich!“

ASKÖ 6 von 53 Leitsatz - Hostaschverordnung (537,00 sozialversicherungsfrei) - 29,40-Euro-Taggeld steuerfrei - Fahrtgeld nach BSO-Toto-Richtlinien - etc. Funktioniert so alles nicht mehr!

ASKÖ 7 von 53 Gesetzliche Bestimmung

ASKÖ 8 von 53 Gesetzliche Bestimmung - Steuerrecht ESTG §3 (1) Z 16c. § 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: … 16c. Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

ASKÖ 9 von 53 Gesetzliche Bestimmung - Sozialversicherung ASVG §49 (3) Z 28 § 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. … (3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: … Z 28. pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.

ASKÖ 10 von 53 Gesetzliche Bestimmung Das bedeutet: - Gemeinnützige Sportvereine können 18 mal im Monat pro Einsatztag (was ist ein Einsatztag?) - 30 Euro an pauschaler Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung (was ist eine Reise?) - an Sportler/Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei (was ist ein Sportbetreuer?) auszahlen, - sofern daneben keine weiteren Fahrt- und Reisegelder ausbezahlt werden. - Ist der Sportler/Schiedsrichter/Sportbetreuer nur nebenberuflich im Sport tätig (was ist nebenberuflich?), ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. - Alle Auszahlungen über 30 € pro Einsatztag sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, egal wie sie genannt werden!

ASKÖ 11 von 53 Gesetzliche Bestimmung Konsequenzen Die Vereinsregelungen hinsichtlich Taggelder sind entsprechend abzuändern, da nur mehr 30 € aus dem Titel Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung steuerfrei sind, und nicht wie nach den bisherigen TOTO-Richtlinien 29,40 € plus Fahrtgeld mit 0,28€/Kilometer.

ASKÖ 12 von 53 Übersichtstabelle

ASKÖ 13 von 53 Übersichtstabelle 30/540-Pauschale30/540 übersteigender Betrag Hauptberufsteuerfreisozversfreisteuerfrei ** sozversfrei ** SportlerJANEINja, wenn A) erfülltNEIN SporttrainerJANEINja, wenn A) erfülltNEIN StudentJA ja, wenn A) erfülltJA, außer C) Student (faul)JANEINja, wenn A) erfülltNEIN Angestellter 40StdJA im Allgmeinen NEINNEIN Angestellter 20StdJA eher NEIN, außer A) erfüllt Angestellter geringf.JANEIN*ja, wenn A) erfülltNEIN ArbeitslosJANEINja, wenn A) erfülltNEIN PensionistJANEINja, wenn Problem PensionNEIN Hausfrau/-mannJA ja, wenn B) erfülltJA, aber D) Zum Vergrößern anklicken!  (bzw. siehe Beilagen)

ASKÖ 14 von 53 Durchführungserlass

ASKÖ 15 von 53 Durchführungserlass Der Entwurf des Finanzministeriums Zum Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien (bisher war dieser Punkt in den Vereinsrichtlinien geregelt) Zum Vergrößern anklicken!  (bzw. siehe Beilagen)

ASKÖ 16 von 53 Aufzeichnungspflichten

ASKÖ 17 von 53 Aufzeichnungspflichten 1) Wenn nur die 30/540 – Regelung verwendet und nicht überschritten wird. Bzgl. Sportler/Schiedsrichter/Sportbetreuer Der Verein hat entsprechende Aufzeichnungen hinsichtlich Einsatztag, Person, Zweck des Einsatzes und Auszahlungsbetrag zu führen. Als Einsatztag gilt laut noch unveröffentlichten Lohnsteuerrichtlinien Training und Wettkampf. Werden die 30 und 540-Grenzen nicht überschritten, muss kein Lohnkonto geführt werden, und auch der Lohnzettel muss nicht an das Finanzamt übermittelt werden (laut Lohnsteuerrichtlinien). Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, dass er nur bei ihm pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen.

ASKÖ 18 von 53 Aufzeichnungspflichten 1) Wenn nur die 30/540 – Regelung verwendet und nicht überschritten wird. Bzgl. Funktionäre Laut neuem LStRili-Entwurf Finanzverwaltung sind Funktionäre Selbständige, sofern kein erhebliches Entgelt für regelmäßige Tätigkeit bezahlt wird (z.Bsp. Sekretärin). Die 30/540-Regelung gilt für Funktionäre nicht!!! Die Hostasch-VO auch nicht mehr. Für Funktionäre sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anzuwenden. Allerdings besteht hierbei keine Rechtssicherheit hinsichtlich Fahrtgeldern bei Fahrt Wohnort-Vereinsort. (siehe UFS-Innsbruck)

ASKÖ 19 von 53 Aufzeichnungspflichten 75-Euro monatliche Ausgabenpauschale lt. Vereinsrichtlinien sind bei Funktionären weiterhin absetzbar. Die tatsächlichen Ausgaben sind aber bei entsprechender Dokumentation meist günstiger. UFS-Innsbruck Vereinsrichtlinien Zum Vergrößern anklicken! 

ASKÖ 20 von 53 Aufzeichnungspflichten 2) Wenn die 30/540 – Regelung überschritten wird. Bzgl. Sportler Der 30 bzw. 540 € übersteigende Betrag ist für den Sportler/Schiedsrichter/Sportbetreuer steuer- und SV-pflichtig. Der Empfänger kann tatsächliche (Reise)Kosten, welche die Pauschale übersteigen, geltend machen. Ist der Empfänger als echter Dienstnehmer zu klassifizieren, sind aber nur jene Kosten abziehbar, die auch bei normalen Arbeitnehmern abziehbar sind. (also keine Fahrtkosten Wohnsitz-Trainingsort, nur Auswärtsspiele; Fortbildungskosten, Fachliteratur, etc.) Der Verein muss bei Überschreiten der 30/540 ein Lohnkonto führen!!  geringfügiges oder normales echtes (oder freies) Dienstverhältnis!

ASKÖ 21 von 53 Aufzeichnungspflichten 2) Wenn die 30/540 – Regelung überschritten wird. Bzgl. Sportler (Fortsetzung) Daraus folgt, dass der Verein bis zum Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze (2009: 357 €) Unfallversicherungsbeiträge (1,4%) und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (1,53%), und bei mehreren Personen auch einen Ausgleichsbeitrag zur Sozialversicherung (16,4%) bezahlen muss. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze muss der Verein die Sozialversicherungsbeiträge des Sportlers (DN-Beitrag) einbehalten und mit den DG-Beiträgen an die Sozialversicherung abführen. Auch Lohnsteuer muss gegebenenfalls einbehalten und abgeführt werden. Ebenso fallen Kommunalsteuer, usw. an. (In Summe ca. 30%) Beim Sportler werden alle Dienstverhältnisse zusammengezählt, und er muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen!

ASKÖ 22 von 53 Ein einfaches Beispiel

ASKÖ 23 von 53 Ein einfaches Beispiel Ein kleiner Leichtathletikverein Der Trainer hält Montag, Mittwoch und Freitag Jugendtraining ab. Montags und Mittwoch sind es jeweils 2 Stunden, Freitag 4 Stunden. Der Verein hat bislang pro Stunde 10 Euro ausbezahlt. (Wochensumme in diesem Fall: 8Std = 80€) Um zu verhindern, dass am Freitag 10 € steuerpflichtig werden, muss eine neue Vereinbarung getroffen werden, dass der Trainer jeweil 30€ an Reisekosten bekommt und sonst nix! (80/3= 26,6€ pro Trainingstag ~ 30 €)

ASKÖ 24 von 53 Ein einfaches Beispiel Ein kleiner Leichtathletikverein Bei Wettkämpfen erhielt der Trainer bislang ein Kilometergeld von 0,28 € pro Kilometer plus Nächtigungskosten und ein Verpflegungsgeld von 26,40 €. Nach der neuen Regelung kann er nur noch 30 € Fahrt- und Reisepauschale erhalten. Der Verein kann aber laut Richtlinien Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit (Verpflegung?) bereitstellen. Es bleibt aber sicher eine Einbuße für den Trainer! Der Verein könnte als Ausgleich bei den Trainings eben nicht 8x10 € sondern 3x30,0 € abgelten.

ASKÖ 25 von 53 Ein einfaches Beispiel Ein kleiner Leichtathletikverein Denkbar ist auch, dass der Verein dem Trainer bei den Wettkämpfen ein höheres Taggeld auszahlt und der Trainer den 30€ übersteigenden Betrag bei der Steuererklärung angeben muss. Diese Einnahmen kann er aber wieder durch Fortbildungskosten, Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuung bei Trainingslagern, etc. ausgleichen.  Es bleibt aber jedenfalls ein Mehraufwand an Bürokratie!

ASKÖ 26 von 53 Ein 1. schwieriges Beispiel

ASKÖ 27 von 53 Ein 1. schwieriges Beispiel Ein Basketballschiedsrichter erhält vom Verein pro Einsatztag 60€ Taggeld sowie die Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse ersetzt. Er hat im allgemeinen 3 Einsatztage pro Monat. Summe der Einnahmen 180 €. Bislang waren diese 180 € Sozialversicherungsfrei gemäß Hostasch-Verordnung. Der Schiedsrichter musste sie aber versteuern. Problem: 3x30€ Pauschale plus Bahnticket vom Verein gekauft funktioniert nicht, insbesondere nicht wenn sich mehrere Schiedsrichter ein Auto teilen, oder in Hintertupfing gespielt wird.

ASKÖ 28 von 53 Ein 1. schwieriges Beispiel Der Basketballschiedsrichter kann kein Dienstverhältnis mit dem Verein oder dem Verband haben, da er weisungsfrei sein muss. Andernfalls wäre die objektive Spielleitung nicht mehr gegeben! Entsprechend ist eigentlich nur eine selbständige Tätigkeit, oder allenfalls ein freies Dienstverhältnis denkbar. Geschuldeter Erfolg ist beim Schiedsrichter die korrekte Leitung eines Spieles gemäß den internationalen Spielregeln.

ASKÖ 29 von 53 Ein 1. schwieriges Beispiel 1. Lösungsansatz: Wenn der Schiedsrichter als selbständig angesehen wird, sind seitens des Vereines oder Verbandes keine Lohnkonten zu führen! Honorar des Schiedsrichters sind für ihn selbständige Einnahmen, die er nach Abzug seiner Ausgaben (Ausrüstung, Fahrtkosten, etc.) versteuern muss. 30/540 € monatliche Reisepauschale sind von der Einkommensteuer befreit. Sozialversicherung: Der Schiedsrichter muss die Grenzen für neue Selbständige in der GSVG berücksichtigen. Jahr 2009: € Gewinn! (wenn keine weitere berufliche Tätigkeit vorliegt, dann €)

ASKÖ 30 von 53 Ein 1. schwieriges Beispiel 2. Lösungsansatz: Wenn der Schiedsrichter nicht als selbständig (er ist dann also Dienstnehmer!) angesehen wird, muss Verein und/oder Verband ein Lohnkonto führen, sofern die 30/540-Grenze überschritten wird.  DN und DG-Beiträge in der Sozialversicherung  Meldung an Finanzamt  Lohnsteuer einbehalten  usw.

ASKÖ 31 von 53 Ein 2. schwieriges Beispiel

ASKÖ 32 von 53 Ein 2. schwieriges Beispiel Der Verein hat nur ein Mal pro Woche Training, der Trainer macht an diesem Tag aber gleich 5 Stunden, um alle Altersklassen zu betreuen. Der Verein zahlte bislang 10€ pro Stunde (also 50€ an einem Wochentag). Lösungsmöglichkeit: 2 Trainingstage pro Woche.

ASKÖ 33 von 53 Ein 3. schwieriges Beispiel

ASKÖ 34 von 53 Ein 3. schwieriges Beispiel Eine Halb-Amateurmannschaft im Fußball Die Spieler erhielten bisher monatlich maximal 357 € aus dem Titel einer geringfügigen Tätigkeit, bei Siegen gab es jeweils 100€ Prämie (über pauschale Aufwandsentschädigung= Hostasch-VO). Trainiert wurde 4mal pro Woche, üblicherweise 4 Matches pro Monat. Gesamtsumme also variierend €. Ein möglicher Lösungsansatz: Der Kassier erstellt eine Prognose über die Sieganzahl, und zahlt entsprechend für 18 Trainings jeweils 30€ (Summe 540€). Siegprämien können eigentlich nicht mehr bezahlt werden, ohne steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig zu werden.

ASKÖ 35 von 53 Ein 3. schwieriges Beispiel Eine Halb-Amateurmannschaft im Fußball Übersteigt der Auszahlungsbetrag 540 €, gilt folgendes: Auszahlung > 540 €: geringfügiges DV (maximal 357€/Monat) Verein: - Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung (16,4%), Unfallversicherungsbeiträge (1,4%) und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (1,53%), - Lohnkonten - Anmeldung bei Krankenkasse vor dem Arbeitsbeginn Spieler: - muss Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen, wenn er mit der Summe aller Einkünfte über die Grenzwerte kommt (SV: 357€ monatlich, ESt: € jährlich)

ASKÖ 36 von 53 Ein 3. schwieriges Beispiel Eine Halb-Amateurmannschaft im Fußball Übersteigt der Auszahlungsbetrag 540 €, gilt folgendes: Auszahlung > 897 €: normales DV Verein: - volle Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmerbeiträge müssen einbehalten werden - Lohnkonten, - Lohnsteuer muss einbehalten und abgeführt werden. - Anmeldung bei Krankenkasse vor dem Arbeitsbeginn Spieler: - muss Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen, wenn er mit der Summe aller Einkünfte über die Grenzwerte kommt (SV: 357€ monatlich, ESt: € jährlich)

ASKÖ 37 von 53 Art des Arbeitsverhältnisses

ASKÖ 38 von 53 Art des Arbeitsverhältnisses Drei Typen „Echter“ Dienstvertrag „Freier“ Dienstvertrag Werkvertrag Hauptkritierien für die Unterscheidung: Wirtschaftliche Abhängigkeit Verwendung eigener bzw. fremder Arbeitsmittel WAS WIRD GESCHULDET? ERFOLG oder WIRKEN?

ASKÖ 39 von 53 Art des Arbeitsverhältnisses Bislang War im Sport für Trainer und Betreuer fast immer ein freies Dienstverhältnis argumentierbar. Finanz und Sozialversicherung tendiert aber immer mehr in die Richtung echtes Dienstverhältnis. Sie geht derzeit absurderweise sogar bei einem Masseur der an zwei fixen Terminen pro Woche im Verein anwesend ist, von einem echten Dienstverhältnis aus! Aber auch Gewerbetreibende müssen sich mit Kunden Termine ausmachen…

ASKÖ 40 von 53 Art des Arbeitsverhältnisses Für Funktionäre nimmt die Finanz laut Lohnsteuerrichtlinien derzeit eine selbständige Tätigkeit an.

ASKÖ 41 von 53 Problembereiche

ASKÖ 42 von 53 Problembereiche Folgen aus der Einschätzung von Mannschaftssportlern als echtes Dienstverhältnis A) Echte Dienstnehmer unterliegen dem Arbeitsrecht. Bei freien Dienstnehmer sind die Bestimmungen hinsichtlich Kündigung, Ruhepausen, Urlaub, Arbeitszeiten, etc. hingegen nicht anzuwenden. B) Echte Dienstnehmer haben Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt. C) Echte Dienstnehmer können Reiseaufwand nur in wesentlich geringerem Aufwand als freie Dienstnehmer einbringen. Es fällt beispielsweise auch die 12%-Pauschale für sie weg!

ASKÖ 43 von 53 Problembereiche Mehrere Funktionen Was ist, wenn der Trainer zugleich auch Schiedsrichter ist? ? Oder wenn der Trainer auch Schriftführer (also Funktionär) ist ? ? Was ist, wenn man für zwei Vereine tätig ist? Laut Richtlinien, muss nämlich ein Lohnkonto geführt werden, wenn der Trainer nicht schriftlich mitteilt, dass er nur von einem Verein die 30/540- Pauschale erhält – und daneben keine weiteren Entgelte von diesem Verein.

ASKÖ 44 von 53 Problembereiche Wahlrecht Laut Finanzverwaltung besteht nur ein monatsweises Wahlrecht zwischen der 30/540- Reiseaufwandspauschale und den Reiseabrechnungsregeln des Einkommensteuergesetzes (Kilometergeld, Taggeld, Nächtigungsgeld). Es kann also nicht für die Wettkämpfe am Wochenende das Kilometergeld verwendet werden, und für die Trainings die 30€- Pauschale!

ASKÖ 45 von 53 Problembereiche Haupt- und Nebenberuf Die Regelung im Sozialversicherungsbereich erfordert die Nebenberuflichkeit der Sporttätigkeit. Das Studium gilt laut Finanz nach wie vor als hauptberufliche Tätigkeit, aber nur wenn entsprechend ernsthaft studiert wird! Für Pensionisten und Arbeitslose ist die 30/540-Regelung nach derzeitigem Stand nicht anwendbar! Was ist, wenn man arbeitslos wird? Soll der Vereinsobmann den Studienerfolg überprüfen? Er würde bei Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen eigentlich aus der Organhaftung heraus mitunter sogar mit seinem Privatvermögen für die Beiträge haften!

ASKÖ 46 von 53 Problembereiche Lohnkonto Sobald bei einem Mannschaftssportler (oder einer anderen Person mit echtem Dienstverhältnis) der Auszahlungsbetrag die 30€ pro Tag übersteigt, muss ein Lohnkonto geführt werden! Es stellt sich dann auch die Frage, ob der Dienstnehmer nicht verspätet zur Sozialversicherung angemeldet worden ist! Die Anmeldung muss vor Beginn der Beschäftigung erfolgen.

ASKÖ 47 von 53 Problembereiche Prämien Zwar ist im Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen, dass die 30€-Reiseaufwandspauschale auch als Prämie, also entsprechendem Wettkampferfolg ausbezahlt werden kann. Allerdings muss eigentlich vom Prämiensystem abgegangen werden, da in der Praxis die Erfolgsprämie ja in der Ergänzung zu Fahrtkosten ausbezahlt wird. Und dies ist nicht mehr steuer- und beitragsfrei möglich!

ASKÖ 48 von 53 Problembereiche Anspruchsprinzip in der Sozialversicherung Die Sozialversicherungen haben grundsätzlich Anspruch auf die Beiträge gemäß der vereinbarten Löhne und Gehälter, unabhängig davon ob diese in dem Monat wirklich ausbezahlt worden sind. Wenn nun aber ein Prämiensystem besteht, stellt sich die Frage mit welchem Gehalt der Sportler bei der Sozialversicherung anzumelden ist, bzw. welche Beiträge auch bei einer Niederlagenserie anfallen.

ASKÖ 49 von 53 Begrifflichkeiten

ASKÖ 50 von 53 Begrifflichkeiten Tunlichst zu vermeiden: Lohn, Gehalt, Prämie, Leistung, Vergütung,… Statt dessen: Kostenersatz, etc.

ASKÖ 51 von 53 Letztempfängerlisten

ASKÖ 52 von 53 Begrifflichkeiten Die Letztempfängerliste und die Vergütungsbestätigung der BSO: - leider mit schwammigen Bezeichnungen Unsere Alternative: (siehe jeweils Beilagen)

ASKÖ 53 von 53 SIART + TEAM TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Enenkelstraße 26, 1160 Wien Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1)