Lisa Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen! Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen!

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Lisa Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen! Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen!

Lisa  

Direktionsrecht

Betriebsvereinbarung,Arbeitsvertrag

Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Betriebsvereinbarung,Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag Betriebliche Vereinbarungen Tarifverträge Verordnungen ( Grund-)Gesetze EU Richtlinien Rangprinzip (höheres Recht geht vor) Günstigkeitsprinzip Spezialitätsprinzip (besonderes vor allgemeinem) Ordnungsprinzip (neues vor altem) Gesamtzusagen / Weisungen

Arbeitsvertrag Betriebliche Vereinbarungen Tarifverträge Verordnungen ( Grund-)Gesetze EU Richtlinien Rangprinzip (höheres Recht geht vor) Günstigkeitsprinzip Spezialitätsprinzip (besonderes vor allgemeinem) Ordnungsprinzip (neues vor altem) Gesamtzusagen / Weisungen Kirche Tarif verträge

MoDiMiDoFrSaSo L.Lustig Plan FxFFFFF46,2 38,5 hIst 7, Direktionsrecht  +1 Lisa

MoDiMiDoFrSaSo L.Lustig Plan FxFFFFF46,2 38,5 hIst 7,  +1 +7,7 Lisa

Überstunden sind die Arbeitsstunden, die „im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden […] angeordnet worden sind.“ unvorhergesehene Arbeitsstunden §7 (8) TVöD

MoDiMiDoFrSaSo L.Lustig Plan FxFFFFF46,2 38,5 hIst 7,  +1 +7,7 Lisa  

MoDiMiDoFrSaSo L.Lustig Plan FxFFFFF46,2 38,5 hIst 7, F F2 47,2 Lisa x

Betriebsvereinbarung,Arbeitsvertrag billiges Ermessen

Saarland, DRK-Klinik Mettlach

Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

„Ein einmal geplanter und dem Arbeitnehmer mitgeteilter Einsatz kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, da der Arbeitgeber sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.“ (Teilzeitarbeit – Ein Leitfaden für die Praxis, Zwanziger, Winkelmann, 2007, R 45 zu Sonderformen der Teilzeitarbeit – „Arbeit auf Abruf“)

Betriebsvereinbarung,Arbeitsvertrag §315 BGB billig bestimmt

Anspruchsvoraussetzung: festsetzen und festlegen „dienstplanmäßig“ TVöDTariftexte §6 (3) Vorfesttage: Arbeitszeitverminderung um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ §6.1 (2) „nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind“ §7 (7) Überstunden: „für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden“ §7 (8) Überstunden: „im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, “ §20 (1) Jahressonderzahlung: „im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit“ §21 Entgeltfortzahlung: „im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit“ §27 Zusatzurlaub für „nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden“

Anspruchsvoraussetzung: festsetzen und festlegen „dienstplanmäßig“ TV-LTariftexte §6 (3) Vorfesttage: Arbeitszeitverminderung um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ §6 (3) Die „ wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben“ §7 (7) Überstunden: „für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden“ §7 (8) Überstunden: „im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, “ §20 (1) §21 Jahressonderzahlung, Entgeltfortzahlung: „im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit“

Anspruchsvoraussetzung: festsetzen und festlegen „dienstplanmäßig“ BAT- KF Texte §6 (2)Vorfesttage: Arbeitszeitverminderung um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ §6 (4) „Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag“ §7 (6) „Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat“ §20 (1) Jahressonderzahlung: „im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit“ §21 Entgeltfortzahlung: „im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit“

Anspruchsvoraussetzung: festlegen und „zu arbeiten haben“ AVR DW EKD Texte §9e (1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. §9 (1)„Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.“ §9 (4)„Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen“ §9 (6)„Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,“ §9a (5)Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen. §9b (3) (10) Arbeitzeitkonto: „Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.“ „Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.“ §9c (2) „Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. §9hFreizeitmaßnahmen (Maßnahmen, die für eine bestimmte Zielgruppe planmäßig für einen bestimmten Zeitraum außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden) §20Wechselschichtzulage: „mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet “ §21a „Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert“ §28a (5)Erholungsurlaub: „Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte “ §28b(4)Zusatzurlaub für „nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden“

Anspruchsvoraussetzung: festlegen und „zu arbeiten haben“ AVR DW EKD Texte §9 (6) „Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,“ §9a (5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.

Anspruchsvoraussetzung: festlegen und „zu arbeiten haben“ AVR DW EKD Texte §9b (3) (10) Arbeitzeitkonto: „Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.“ „Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.“ §9c (2) „Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. §9hFreizeitmaßnahmen (Maßnahmen, die für eine bestimmte Zielgruppe planmäßig für einen bestimmten Zeitraum außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden) §20Wechselschichtzulage: „mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet “ §21a „Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert“ §28a (5)Erholungsurlaub: „Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte “ §28b(4)Zusatzurlaub für „nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden“

Anspruchsvoraussetzung: festlegen und „zu arbeiten haben“ AVR DW EKD Texte §9c (2) „Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.“ §9h„Freizeitmaßnahmen (Maßnahmen, die für eine bestimmte Zielgruppe planmäßig für einen bestimmten Zeitraum außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden)“ §20Wechselschichtzulage: „mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet “ §21a„Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert“ §28a (5)Erholungsurlaub: „Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte “ §28b(4)Zusatzurlaub für „nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden“

Anspruchsvoraussetzung: festlegen und „zu arbeiten haben“ AVR DW EKD Texte §28a (5)Erholungsurlaub: „Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte “ §28b(4)Zusatzurlaub für „nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden“

Jenseits von Gut und Böse: Abweichungen sind zulässig In § 16 AVR-Bayern wird der folgende neue Absatz 6a eingefügt: "( 6a) Die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen kann in einem Dienstplan festgelegt werden. Dieser ist für den Zeitraum von einem Monat aufzustellen. Der Dienstplan soll spätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber geändert werden. Die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind vor der Änderung zu hören und dann über die Änderung unverzüglich zu informieren. Wird ausnahmsweise ein Dienstplan für vier Wochen aufgestellt, gilt diese Regelung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Dienstplan spätestens zwei Wochen vor Dienstplanbeginn den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden soll. “ Diese Arbeitsrechtregelung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

MoDiMiDoFrSaSo L.Lustig Plan FxFFFFF46,2 38,5 hIst 7, F F2 47,2 Lisa x So könnte der Chef die Voraussetzungen am Tarif vorbei manipulieren! So könnte der Chef die Voraussetzungen am Tarif vorbei manipulieren!

Betriebsvereinbarung,Arbeitsvertrag §315 BGB billig bestimmt Merke: Aus Kaffee wird kein Tee!

Der Schichtplan Änderungen (Spätdienst statt Frühdienst, getauschtes Frei) sind nur einvernehmlich möglich. verbindlich ist verbindlich!  

Einspringen im Frei Als „normale“ Arbeitszeit? plus 12,5% Aufschlag 30% (15%) Zuschlag Anfahrt 100% Rückfahrt  

Einspringen im Frei Als Überstunde? plus 12,5% Aufschlag 30% (15%) Zuschlag Anfahrt 100% Rückfahrt  

Einspringen im Frei Kurzfristiger Rufdienst plus 12,5% Aufschlag 30% (15%) Zuschlag Anfahrt 100% Rückfahrt

Einspringen im Frei Kurzfristiger Rufdienst plus 12,5% Aufschlag 30% (15%) Zuschlag Anfahrt 100% Rückfahrt

Einspringen im Frei Kurzfristiger Rufdienst plus 12,5% Aufschlag 30% (15%) Zuschlag Anfahrt 100% Rückfahrt

Einspringen im Frei Kurzfristiger Rufdienst plus 12,5% Aufschlag 30% (15%) Zuschlag Anfahrt 100% Rückfahrt

Beschlussvorschlag: Betrifft: Initiative zur Arbeit an planmäßig arbeitsfreien Tagen Beschäftigte haben sich an uns gewandt. Sie fühlen sich immer wieder bedrängt, kurzfristig an planmäßig freien Tagen einzuspringen. Uns ist aufgefallen, dass Sie unsere Zustimmung nicht eingeholt haben. Wir erkennen die Ersatzruhetagen für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht. o Bitte informieren Sie Ihre Abteilungsleitungen: Die MAV will zukünftig nur noch Schichtpläne zur Zustimmung vorgelegt bekommen, in denen Ersatzruhetage mit den Kürzeln xS (für Ersatz für Sonntagsbeschäftigung) oder xF (für Ersatz für Feiertagsbeschäftigung) gekennzeichnet sind. o Wir wollen wir uns zukünftig vor jeder Planänderung überzeugen, dass die betroffenen Beschäftigten mit Ihnen im Einvernehmen über diese Änderung sind und wissen, welche Form der außertariflichen Abgeltung Sie dafür in Aussicht stellen. o Alternativ können wir uns vorstellen, in solchen Fällen eine kurzfristige Änderung der Freischicht in eine Rufbereitschaft nachträglich zu genehmigen o Alternativ können wir uns vorstellen, in solchen Fällen eine kurzfristige Änderung der Freischicht in eine Rufbereitschaft nachträglich zu genehmigen.

Lisa Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen! Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen! Müssen? Machen Sie mir ein Angebot, dass ich nicht ablehnen kann! Müssen? Machen Sie mir ein Angebot, dass ich nicht ablehnen kann!