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Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“

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Präsentation zum Thema: "Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“"—  Präsentation transkript:

1 Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“

2 Abfertigung Alt - Grundzüge
sprunghafter Anstieg des Anspruches mobilitätshemmend Liquiditätsabfluss vom Unternehmen Probleme beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit

3 Abfertigung Neu - Grundzüge
beitragsorientiert (1,53 %) von Unternehmen auf Mitarbeiter-versorgungskassen (MVK) ausgelagert Rucksackprinzip vererbbar insolvenzgeschützt

4 Abfertigung Neu - Zeittafel
Sozialpartnereinigung Oktober 2001 Gesetzesbeschluss Inkrafttreten Beginn der Beitragszahlungen

5 Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

6 Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

7 Erfasster Personenkreis
Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab

8 Nicht erfasster Personenkreis
Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

9 Vorsicht!  Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu
 auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst

10 Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse

11 Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern

12 Vorsicht!  Keine Wiedereinstellungsvereinbarung / Wiedereinstellungszusage erforderlich bei kollektivvertraglicher Vordienstzeitenanrechnung keiner Überschreitung der Frist für die kollektivvertragliche Vordienstzeitenanrechnung

13 Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

14 Beitragssatz und Beitragspflicht
Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses

15 Keine Beitragspflicht
1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: Beginn Beitragspflicht:

16 Vorsicht!  MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat
 „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat  gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile

17 Ende der Beitragspflicht
mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig

18 Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten
Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug

19 Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG)
Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen

20 Beitragsfreies Entgelt (ASVG)
jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

21 Präsenzdienst Grundwehrdienst Truppenübungen Kaderübungen
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste Wehrdienst als Zeitsoldat u.a.

22 Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen
Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen

23 Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

24 MV-Kasse eigene Konzession
an Kreditinstitut in Form einer AG oder GmbH nur für MV-Kassengeschäfte bestimmte Eigenkapitalerfordernisse Kontrolle durch Finanzmarktaufsicht

25 Vorsicht!  für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)
MVK-Leitzahl  für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)  vergleichbar einer Bankleitzahl  bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden

26 Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich
1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung

27 Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat
mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber

28 Vorsicht! im Betrieb mit Betriebsrat:  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse  Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)

29 Auswahl der MV-Kasse Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:
Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle

30 Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat:  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen  bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)

31 Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik
Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen

32 Kündigung des Beitrittsvertrages
Kündigungsfrist: 6 Monate Kündigungstermin: Bilanzstichtag der MV-Kasse

33 Vorsicht!  Kündigung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt  daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich  außerdem: keine Teilkündigung möglich

34 Einvernehmliche Auflösung des Beitrittsvertrages
Termin: Bilanzstichtag der MV-Kasse, der mindestens drei Monate nach Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung liegt

35 Vorsicht!  Einvernehmliche Auflösung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt  daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich  außerdem: keine Teilauflösung möglich

36 Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen

37 Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

38 Verfügungsmöglichkeiten
Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse

39 Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen:
effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe

40 Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle:
Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr

41 Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei:
Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt

42 Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

43 Grundvoraussetzungen
bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“)

44 Vorsicht!  kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt
 kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung  bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos  kein Druck auf den Arbeitnehmer

45 Vollübertritt („Übertragung“)
schriftliche Vereinbarung bis Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

46 Vollübertritt („Übertragung“)
Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)

47 Vollübertritt („Übertragung“)
Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig

48 Vorsicht!  Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr
 kein Rückstellungsbedarf  Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen

49 Teilübertritt („Einfrieren“)
schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

50 Vorsicht!  Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag
 Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag  Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen  Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen


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