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Veröffentlicht von:Ansgar Lassig Geändert vor über 10 Jahren
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Dienstzettel
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AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
Dienstzettel lt. AVRAG AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeits- verhältnisses eine schriftliche Aufzeich-nung über die Rechte und Pflichten auszuhändigen (Dienstzettel). § 2 Abs. 1
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Inhalt des Dienstzettel
Dienstzettel lt. AVRAG Inhalt des Dienstzettel § 2 Abs. 2 (1) Name und Anschrift des Arbeitgebers § 2 Abs. 2 (2) Name und Anschrift des Arbeitnehmers § 2 Abs. 2 (3) Beginn des Arbeitsverhältnisses
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Dienstzettel lt. AVRAG Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, das Ende des Arbeitsverhältnisses § 2 Abs. 2 (4) § 2 Abs. 2 (5) Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin § 2 Abs. 2 (6) Arbeits(Einsatz-)ort Allfällige Einstufung in ein generelles Schema § 2 Abs. 2 (7)
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Dienstzettel lt. AVRAG § 2 Abs. 2 (8) Vorgesehene Verwendung
Anfangsbezug (Grundgehalt, weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts § 2 Abs. 2 (9) § 2 Abs. 2 (10) Ausmaß des jährlichen Erholungs-urlaubes
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Dienstzettel lt. AVRAG § 2 Abs. 2 (11) Vereinbarte tägliche oder wöchent-liche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers § 2 Abs. 2 (12) Bezeichnung der auf den Arbeits-vertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechts-gestaltung (wie z.B. Kollektiv-vertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
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Dienstzettel lt. AVRAG § 2 Abs. 2 (13) Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse
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