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Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen

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Präsentation zum Thema: "Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen"—  Präsentation transkript:

0 Durchführung des Arbeitsverhältnisses: Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Aufwendungsersatz
Ein Referat von Sarah Gürster und Marcel Kern „Personalrecht für Psychologen“ SoSe 2014, Herr Rohrmann

1 Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
Höhe kann frei vereinbart werden Tarifvertrag  mindestens Tariflohn (TVG) kein Tarifvertrag  1. Anlehnung an Tarifvertrag 2. Sittenwidrigkeit (§138 BGB) Entgeltformen Grundvergütung: Zeitlohn Leistungslohn: Akkordlohn, Prämien, Sachbezüge Zulagen und Zuschläge: typisierte Leistung: Funktionszulage belastungsunabhängige Bestandteile: vermögenswirksame Leistungen beeinflussbare Zulagen: Provision, Anwesenheitsprämie

2 Vergütung und Aufwendungsersatz
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgFG) Fortzahlung bei durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit (§3 Abs. 1 EntgFG) Krankheit muss unverschuldet sein Entgeltfortzahlung max. 6 Wochen, danach Krankengeld (Entgeltersatzleistung) Aufwendungsersatz Verpflichtung des Arbeitgebers, Aufwendungen im Rahmen der Arbeit zu ersetzen (§§670, 675 BGB) gehört nicht zum Lohn/Gehalt Beispiele: Wegegelder, Übernachtungsgelder und Trennungsentschädigungen

3 Arbeitszeit (ArbeitszeitG)
„Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen“ höchstzulässige Arbeitszeit: 8 Std. pro Tag (Art. 54, §3) regelmäßige Arbeit an Sonn-/Feiertagen grundsätzlich unzulässig Überstunden: z.B. im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung vereinbart Individuelles Abwägen des Einzelfalls Ruhepausen & Ruhezeit (Art. 54, §3, §5 (1)): vorher festgelegte, gesetzliche Pausen ununterbrochene Ruhezeit von 11 Std. nach Arbeitsende

4 Urlaub (BundesurlaubsG)
bezahlter Anspruch: 24Tage pro Kalenderjahr (Art. 19, § 3) Wartezeit (§ 4): 6 Monate für vollen Urlaubsanspruch Allg. Betriebsferien möglich bei Absprache mit AN und Betriebsrat Attestierte Krankheitstage zählen nicht zum Urlaub (§ 9) Übertragung des Urlaubs (§ 7): nur bei dringenden persönlichen oder Betriebsgründen möglich dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres Unbezahlter Urlaub: zusätzlich möglich bei dringender persönlicher Angelegenheiten

5 Fallbeispiel Entgeltfortzahlung trotz Unfall beim Inline-Skating
LAG Saarland, Urteil vom Sa 147/02 (ArbG Saarbrücken Teilurteil Ca 1177/02) Kläger: Arbeitnehmer einer Verbrauchermarkts Beklagter: Arbeitgeber Sachverhalt: Zur Altweiberfastnacht 2002 kommt Arbeitnehmer kostümiert mit Inline-Skates zur Arbeit. In der Mittagspause will Arbeitnehmer zur Toilette und stürzt vor Eingangstür aufgrund von Wasser auf dem Boden. Arbeitnehmer bricht sich das Handgelenk und ist arbeitsunfähig. (Teil-)Forderung: Entgeltfortzahlung nach EFZG Fragestellung: unverschuldete oder verschuldete Arbeitsunfähigkeit?


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