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Die.BAVExperten.in/Österreich Die Clevere Abfertigungsvorsorge aus Sicht kleiner Unternehmen.

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Präsentation zum Thema: "Die.BAVExperten.in/Österreich Die Clevere Abfertigungsvorsorge aus Sicht kleiner Unternehmen."—  Präsentation transkript:

1 Die.BAVExperten.in/Österreich Die Clevere Abfertigungsvorsorge aus Sicht kleiner Unternehmen

2 Die.BAVExperten.in/Österreich

3 Ausgangslage: -Das alte System stammt aus dem Jahre 1921 -Stufenmodell von 2/12 bis 12/12 -Einmalige Kapitalleistung -Sonderregelungen bei Tod und Mutterschaft § 23 AngG / § 2 ArbAbfG

4 Die.BAVExperten.in/Österreich

5 Die Vorsorge Anspruch RSt. 45% WP 22,5% ev. RD VS 50 Jahre RSt. 60% Anspruch WP 30% ev. RD VS

6 Die.BAVExperten.in/Österreich 5 Möglichkeiten der Abfertigungsvorsorge: Fortsetzung des bisherigen Systems RST mit 100% Abfertigungs- Rückdeckung Auslagerung in eine Direkt- versicherung Einfrieren der Altansprüche und Beitrags- zahlung in MVK Übertragung in eine MVK RST- Bildung RST ins EK RST- Bildung RST ins EK

7 Die.BAVExperten.in/Österreich Fortsetzung des bisherigen Modells mit Rückstellung Wie? –Rückstellungsbildung nach § 14 EStG wie bisher Folgen: –Höchstausmaß der RST-Bildung: 2002: 47,5% ab 2003: 45,0 % –60% für jene MA, die 50. Lebensjahr zum Bilanzstichtag vollendet haben –Verpflichtung zur Wertpapierdeckung entfällt innerhalb von 5 Jahren

8 Die.BAVExperten.in/Österreich ABFERTIGUNG Alt - Auswirkungen Entfall der vorgeschriebenen WP-Deckung ab 2003: - im 1. Jahr auf 40 % - im 2. Jahr auf 30 % - im 3. Jahr auf 20 % - im 4. Jahr auf 10 % des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages

9 Die.BAVExperten.in/Österreich ABFERTIGUNG Alt - Auswirkungen Folgen: Geringere vorzeitige Steuerersparnis durch geringere Rückstellung Geringere Liquiditätsvorsorge durch keine oder geringere WP – Deckung Volle Steuerabsetzbarkeit von Gewinnsituation im Auszahlungsjahr abhängig Relativ hoher Finanzierungsanteil aus dem Cash

10 Die.BAVExperten.in/Österreich Mann 35 Jahre, bisher 12 Dienstjahre, Pensionsalter 62 Jahre, Bruttogehalt: 20.000,-- p.a., jährliche Gehaltssteigerung im Schnitt 2 %: Kostenvergleich der einzelnen Varianten

11 Die.BAVExperten.in/Österreich Abfertigung Alt / Abfertigung Neu Welche Entscheidungen sind noch zu treffen?

12 Die.BAVExperten.in/Österreich Zusammenfassung Über 95% der DN mit alten Abfertigungsansprüchen sind noch im alten System Rückstellungen konnten nur 2002/2003 aufgelöst werden Wer in der Rückstellung blieb, kann nur mehr 45% steuerlich wirksam rückstellen Wertpapierdeckung nicht mehr erforderlich Zunehmend Finanzierungsprobleme bei den Abfertigungszahlungen Hohe Belastungen in fernen, wirtschaftlich nicht abschätzbaren Zeiten Vorsorge bei Zeiten ist ein Gebot der Stunde

13 Die.BAVExperten.in/Österreich So.... oder so...?

14 Die.BAVExperten.in/Österreich Welche Probleme bestehen rund um die Abfertigung Alt speziell in kleineren Unternehmen?

15 Die.BAVExperten.in/Österreich Situation 1 Ein(e) noch (sehr) junge(r) Unternehmer(in)!

16 Die.BAVExperten.in/Österreich Heute A B C F E Tod-U PA-U BU-U D ? ? ?

17 Die.BAVExperten.in/Österreich Mögliche Probleme: Wie ist die wirtschaftliche Situation in Jahren mit Abfertigungszahlungen? Ist das notwendige Kapital für die Abfertigungen vorhanden? Sind Gewinne in Höhe der Abfertigungszahlungen vorhanden? Was ist bei eventueller ungeplanter Veräußerung/Schließung

18 Die.BAVExperten.in/Österreich Situation 2 Ein(e) schon etwas erfahrene(r) Unternehmer(in)!

19 Die.BAVExperten.in/Österreich Heute A B C F E Tod-UPA-U BU-U D

20 Die.BAVExperten.in/Österreich Noch eine Frage: Sagen Sie, kennen Sie das AVRAG?

21 Die.BAVExperten.in/Österreich.........., haften gem. § 6 AVRAG für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand,......... Für den Veräußerer ist eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich Abfertigungen und Pensionsansprüche, die nach Betriebsüber- gang fällig werden, vorgesehen. Danach haftet der Veräußerer für Abfertigungen nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht, d.h. den er zu zahlen gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges beendet worden wäre. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG :


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