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Betriebs- verfassungs gesetz
Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz Betriebs- verfassungs gesetz Vorsicht vor den Regelungen, die Politik im Betrieb möglich machen. Hartmut Vöhringer Skript Fachwirt im Sozial - und Gesundheitswesen
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Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG 1952 / 1972 14. November in Kraft 18. Januar 1972 Novelle (2001) Betriebsräte: mindestens 5 Arbeitnehmern wählen: Jeder über 18 Jahre wählbar: plus mehr als 6 Monate im Betrieb Wahl alle 4 Jahre Zwischen: 1. März und 31.Mai Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Betriebsverfassungsgesetz
§ 9 BetrVG 5 bis 20 Wahlberechtigten: 1 Person (Betriebsobmann) 21 bis 50 Wahlberechtigten: 3 Mitglieder 51 bis 100 Wahlberechtigten: 5 Mitglieder 101 bis 200 Wahlberechtigten: 7 Mitglieder 201 bis 400 Wahlberechtigten: 9 Mitglieder Gender: gleich (§15 BetrVG) Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Arbeit des Betriebsrates
Vorsitzender vertritt Betriebsrat Mehrheitsbeschlüsse Kosten trägt Arbeitgeber (auch Fortbildung) Freistellung von der Arbeit seit 2001 ab 200 Arbeitnehmer 1 BR (§ 38) parteipolitisch neutral Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Zusammenarbeit mit Betrieb
§ 2 BetrVG: „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ Kündigungsschutz Sonderkündigung Versetzung nach § 103 nur mit Zustimmung wenn Betriebsrat betroffen Arbeitgeber neutral und unterstützend, informieren! Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Rechte des Betriebsrates
Initiativrecht Maßnahmen vorschlagen Mitspracherechte Mitbestimmungsrechte Personelle Angelegenheiten Soziale Angelegenheiten Wirtschaftliche Angelegenheiten Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Mitsprache (Information)
§ 80 Betriebsrat muss informiert und unterrichtet werden § 85 Beschwerderecht der Arbeitnehmer beim Betriebsrat § 90 wesentliche Änderungen des Betriebes § 92 Personalplanung § 96 - § 98 Berufsbildung Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Mitbestimmung personell
§ 99 BetrVG Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung Versetzung § 102 BetrVG Anhörungspflicht bei Kündigung Fristen: Woche, fristlos 3 Tage Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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§ 87 Mitbestimmung sozial
Betriebsordnung tägliche Arbeitszeit / Pausen / Wochentage Wochenarbeitszeit (vorübergehend) Auszahlung der Arbeitsentgelte Urlaubsregelungen technische Überwachung Gesundheitsschutz Sozialeinrichtungen Wohnungen Entlohnung Akkord und Prämien Vorschlagswesen Gruppenarbeit Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Mitbestimmung wirtschaftlich
über 100 Beschäftigte: Wirtschaftsausschuss Betriebsänderungen (gravierend) Interessenausgleich ( § 113: wenn nicht: Klage einzelner Arbeitnehmer!) Sozialplan: Abfindungen Beschäftigungsgesellschaften Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Betriebsverfassungsgesetz
Streitigkeiten Einigungsstelle § 76 BetrVG: Einrichtung Verständigung Unternehmen und Betriebsrat „Kommt eine Einigung (...) nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle“ BetrVG Paritätische Besetzung plus neutraler Vorsitz Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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Gesetzliche Pflichten
§ 43 Abs. 1 BetrVG: je Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung § 75 Abs. 1 BetrVG: alle nach Recht und Billigkeit behandelt § 23 BetrVG Bei Pflichtverstoß kann das Arbeitsgericht angerufen werden Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
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