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Barta: Zivilrecht online

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Präsentation zum Thema: "Barta: Zivilrecht online"—  Präsentation transkript:

1 Barta: Zivilrecht online
Sicherungsmittel Barta: Zivilrecht online

2 Barta: Zivilrecht online
Sachenrechtlich Dingliche Sicherheit Anspruch haftet an der Sache Schuldner kann Sache (zB Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität Schutz bei Exekution und Insolvenz Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV Absonderung: beim PfandR zB: Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Treuhand, Anmerkung der RangO + RangO-Bescheid Schuldrechtlich Persönliche Haftung Anspruch haftet an der Person Schuldner kann allenfalls nicht zahlen zB: Bürgschaft, Reugeld/Storno, Konventionalstrafe, Wertsicherung, Zug um Zug-Prinzip Barta: Zivilrecht online

3 Dingliche (sachenrechtliche) Sicherungsmittel
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4 Eigentumsvorbehalt (1)
Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), dass die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (= aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis Vorbehaltskäufer erwirbt ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Sichert den Verkäufer gegen Käufer (und dessen Gläubiger) sowie den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) Barta: Zivilrecht online

5 Eigentumsvorbehalt (2)
Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt: bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online

6 Eigentumsvorbehalt (3)
Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte ! zB Verkehrsunfall Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts ! Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) Barta: Zivilrecht online

7 Mögliche Prüfungsfragen
A) Wodurch ist der Verkäufer dagegen geschützt, dass im Konkurs des Vorbehaltskäufers dessen Gläubiger das Vorbehaltsgut in die Konkursmasse ziehen? B) Wird durch den Eigentumsvorbehalt auch der Käufer geschützt ? – Was kann der Käufer machen, wenn die Gläubiger des Verkäufers die Sache herausverlangen? Wie funktioniert das? C) Der Vorbehaltskäufer ist noch nicht Eigentümer. Welche sachenrechtliche Rechtsposition zur Kaufsache hat er? Was versteht man unter dem Rang einer Hypothek? Barta: Zivilrecht online

8 Barta: Zivilrecht online
Pfandrecht: Arten Gegenstand des Pfandrechts sind Sachen: Faust- oder Handpfand an beweglichen körperlichen Sachen Hypothek oder Grundpfand an Liegenschaften/unbeweglichen Sachen Forderungspfand; Forderung ist als Recht unkörperliche Sache nach § 292 ABGB Barta: Zivilrecht online

9 Begründung des Pfandrechts
Durch Titel & Modus; § 380 ABGB Gültige Titel des Pfandrechtserwerbs sind: Bei Verpfändung = Pfandbestellungsvertrag: Vertragspfand Bei Pfändung = Pfandrechtsbegründung durch Richterspruch; Pfändungspfand Gesetzliches Pfand: zB Vermieter (§ 1101 ABGB), Rechtsanwalt (§ 19 Abs 4 und 19a RAO) = Gesetz Modus der Pfandrechtsbegründung: §§ 451 ABGB Übergabe bei beweglichen Sachen; sog Faustpfandprinzip Intabulation bei Liegenschaften; Eintragung ins Grundbuch Exekution: Eintragung ins Pfändungsprotokoll (bewegliche Sachen) bzw Grundbuch (Liegenschaften) Barta: Zivilrecht online

10 Pfandrecht als 2-Personenverhältnis
Sch Persönlicher Schuldner = Pfandbesteller und Pfandschuldner 2 Pfandbestellung: Schuldner verpfändet eigene Sache; zB Haus Forderung Gl 1 PfandR als dinglR, dh unmittelbar an der Sache haftendes, rechtliches "Verfangensein" Persönlicher Gläubiger = Pfand- Gläubiger Pfand(objekt) sichert Gläubiger Barta: Zivilrecht online

11 A pfändet Forderung des B gegen C
(Betreibender) Gläubiger/bGl A A erwirkt gerichtliches Zahlungsverbot: Drittverbot gegen C Forderung C Gesicherte Forderung: uneinbringlich A erwirkt gerichtliches Verfügungsverbot gegen B Drittschuldner: Schuldner des Schuldners ! Gepfändete Forderung des B gegen C B Schuldner = Verpflichteter (V) (im Exekutionsverfahren) Barta: Zivilrecht online

12 Prinzipien des Pfandrechts
Publizität PfandR soll für Dritte (insbes für andere Gläubiger) erkennbar sein Spezialität PfandRe können nur an bestimmten Sachen bestehen; keine GeneralpfandRe Nach § 14 Abs 1 GBG kann PfandR nur für ziffernmäßig bestimmte Geldforderungen eingetragen werden; Ausnahme: § 14 Abs 2: Höchstbetragshypothek Akzessorietät Entstehung und Weiterbestand des PfandR hängen vom Bestand der gesicherten Forderung ab; PfandR ist NebenR Priorität / Rang "prior tempore potior iure"; "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Werden an einem Pfandgegenstand mehrere PfandRe begründet, richtet sich ihr Rang - und damit die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Pfand (!) - nach der Reihenfolge ihrer Begründung. Das ältere Recht geht vor Barta: Zivilrecht online

13 schuldrechtliche Sicherungsmittel
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14 Reugeld – Storno: §§ 909 - 911 ABGB
Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen (!) Rücktrittsrechts Reugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! Dieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen des ‚gesetzlichen‘ Rücktrittsrechts unabhängig ! Nach § 909 Satz 3 ABGB nimmt bereits Teil-Erfüllung oder Teil-Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR Auch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist Reugeld zu bezahlen ‚Storno‘/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung; praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen Beachte: § 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht Barta: Zivilrecht online

15 Konventionalstrafe (1) - Beispiel
Der Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden ... Daher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, dass dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000,- € Pönale zu zahlen habe. Wie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ? – Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ? Barta: Zivilrecht online

16 Konventionalstrafe (2)
Synonyme: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale Die KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des: „entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten“ Vertrags versprochen; und zwar als bestimmter Geldbetrag „anstatt des zu vergütenden Nachteils“; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs) Die Entrichtung der KonvStr befreit – es wäre denn so vereinbart – Sch grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung; vielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden Beachte: KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens- nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt Barta: Zivilrecht online

17 Konventionalstrafe (3)
KonvStr setzt aber grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel ! § 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, "wenn [sie] vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]„ Ist der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, konnte bisher nach HR nur die KonvStr gefordert werden; auch dies wurde durch das UGB geändert; § 1336 Abs 3 ABGB gilt nun auch für Unternehmer; für Verbraucher müsste dies aber „im Einzelnen ausgehandelt“ sein Barta: Zivilrecht online

18 Barta: Zivilrecht online
Die Wertsicherung (1) Wertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft. Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert Üblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart WS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden Rspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?) Barta: Zivilrecht online

19 Wertsicherung (2) - Berechnung
Berechnungs- oder Aufwertungsformel nach der Statistik Austria: A = Index-Ausgangswert bei V-Schluss E = Index-Endwert im Aufwertungszeitpunkt V = Valorisierungsfaktor E A = V  Beispiel: Mietzins bei V-Schluss ( ) = 250,- € Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muss zum Aufwertungs- termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werden Verbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2 Juni 2001: 107,2 107,2 102,2 = 1,05 250 x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab Barta: Zivilrecht online

20 Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel
 EvBl 1976/231: Schwellwertklausel  Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung: "Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt" 2,1 % 0,5 % 0,8 % 1 % 1,5 % 2,5 % 5 % Okt 1970 Sept 1969 Barta: Zivilrecht online

21 Schwellwertklausel - Vertragsauslegung
Definition: Nichtberücksichtigung von Indexschwan-kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 % Beispiel: Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägerin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt: "...dass sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem ... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben." Streitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ? Barta: Zivilrecht online

22 Schwellwertklausel - Urteil
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt: Weil sich „schon aus dem Wortlaut ergebe, dass die Wertsicherung voll zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 % ... Überschreite“ Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: Weil der Vertragstext „nur dahin verstanden werden [könne], dass auch wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen“ Der OGH schloss sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente: „Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt ... darin, dass sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit...“ Eine „fortlaufend wirkende Sprungklausel“ entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluss ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war Barta: Zivilrecht online

23 Barta: Zivilrecht online
Fall Im Mietvertrag steht: „Der Mietzins orientiert sich am Ölpreis. Steigt dieser mehr als 3 %, so erhöht sich auch der Mietzins um die volle Steigerung des Ölpreises. Das gleiche gilt für die Senkung des Ölpreises. Auch hier sinkt der Mietzins, wenn der Ölpreis mehr als 3 % sinkt.“ Ist diese Wertsicherungsklausel zulässig? Barta: Zivilrecht online

24 Zession, Factoring, Schuldnerwechsel
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25 Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsabtretung
‚Offene‘ Forderungen gehören wie Geld oder andere Werte zum Vermögen eines Unternehmens Solche Forderungen können verkauft und zu Geld gemacht werden; sie können auch verschenkt werden oder … in der Geschäftspraxis - fast noch wichtiger – sie können zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditaufnahmen verwendet werden Achtung: Gegenstand der Zession sind nur Rechte (keine Pflichten/Schulden)! Barta: Zivilrecht online

26 Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf
Republik Österreich Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat Darlehensforderungen im Gesamtnominale von 6.32 Mrd öS zum Preis von 4.51 Mrd öS an folgende Bestbieter verkauft [= zediert]: Österr. Kommunalkredit AG; GiroCredit Bank AG der Sparkassen; West LB Westdeutsche Landesbank (Austria) AG; Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien reg. Gen.m.b.H.; Die Erste österr. Spar-Casse-Bank AG; P.S.K. Österreichische Postsparkasse; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; KNP Leykam Netherlands B.V.; Raiffeisenbank OÖ reg.Gen.m.b.H.;Österr. Investitionskredit AG Barta: Zivilrecht online

27 Barta: Zivilrecht online
Zession – Termini 2 ZessionsV Neugläubiger Altgläubiger 3 1 übernommener Zedent Zessionar Schuldner  Zedent (Altgläubiger) steht Forderung gegen Zessus (= Schuldner) zu  Zedent (Altgläubiger) überträgt diese Forderung an den Zessionar (Neu-Gläubiger) mittels Zessionsvertrag  Zessionar steht nun die Forderung gegen den Zessus (Schuldner, debitor cessus) zu Zessus Barta: Zivilrecht online

28 Barta: Zivilrecht online
§ 1395 ABGB „Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder sich sonst mit ihm abzufinden.“ Barta: Zivilrecht online

29 § 12 KschG Verbot der Gehaltsabtretung
(1) „Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden. Barta: Zivilrecht online

30 Wie funktioniert Factoring ?
K zahlt an Factor 5 6 Factor leitet Rest- betrag an VK weiter Factor = Bank 4 Bevorschussung (max 90 %) durch Factor 3 Factor übernimmt: Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK Forderungs- verkauf an Factor 2 Warenlieferung 1 KaufV Export-Factoring: Echtes und Unechtes Echtes Factoring = mit Übernahme des Delkredererisikos; auch F ohne Regress genannt Hier trifft die F-Bank eine unbedingte Zahlungsver-pflichtung, selbst wenn der Importeur nicht zahlen sollte Diese Form des F ist teurer, überwiegt aber in der Praxis Unechtes Factoring = ohne Übernahme des Delkredererisikos; auch F mit Regress genannt Hier hält sich F-Bank im Falle der Nichtzahlung seitens des Importeurs am Exporteur schadlos/Regress Diese Form ist billiger und es kann ein hoher Anteil der angekauften Forderungen bevorschusst werden VK = Factoring-Klient österr Exporteur K = Factoring-Debitor ausländischer Importeur Barta: Zivilrecht online

31 Abwicklung beim Exportfactoring
Exporteur Österreich E Importeur Ausland I Lieferung und Faktura + 1 2 KaufV Bevorschussung 80 % 4b Inkasso 7 Zahlung 8 Delcredereübernahme Übersendung der Faktura Ankauf der Forderung + Zahlung 20 % FactoringV Import- Factor 3 4a 6c IF Zahlung 100 % 6b Export- Factor Delcredere 6a Barta: Zivilrecht online EF Faktura (Transfer) 5

32 „3“ Arten des Schuldnerwechsels
Schuldnerwechsel ↔ Gläubigerwechsel/ Zession Gläubiger Alt-Schuldner befreiende oder privative Schuldübernahme Neu-Schuldner Gläubiger Alt-Schuldner Schuldbeitritt oder kummulative Schuldübernahme + beitretender Schuldner Gläubiger Schuldner Erfüllungsübernahme bloß interne Schuldübernahme interner Übernehmer Barta: Zivilrecht online

33 Barta: Zivilrecht online
§ 1407 ABGB (1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen. (2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat. Barta: Zivilrecht online


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