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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul

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Präsentation zum Thema: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul"—  Präsentation transkript:

1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Thema: GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul

2 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Gründung einer GmbH
Errichtung der GmbH Inhalt der Satzung Anmeldung Haftung für Geschäfte vor Eintragung Rechte und Pflichten der Gesellschafter Ende

3 1. Rechtsgrundlagen Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die speziellen rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

4 2. Gründung einer GmbH Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Sie stellen einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) auf, der mindestens folgendes beinhalten muss: Firma, Sitz und Zweck der GmbH Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter

5 2.1. Errichtung der GmbH Eine GmbH muss für ihre Entstehung in das Handelsregister eingetragen werden (konstitutiv). Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. An einer Gesellschaft können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (kurz: GmbH i. G.). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilgeschäftsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben.

6 2.2. Inhalt der Satzung Die Satzung der GmbH muss enthalten:
die Firma der GmbH Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. „GmbH“ den Sitz der GmbH Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Sitz muss in Deutschland liegen. Daneben kann die GmbH allerdings auch (deutsche und ausländische) Zweigniederlassungen unterhalten. den Gegenstand des Unternehmens Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.

7 2.2. Inhalt der Satzung die Höhe des Stammkapitals Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland Euro, eine Absenkung auf Euro ist geplant (MoMiG, BR-Drs.354/07). Änderung §5 GmbHG den Betrag der Stammeinlagen Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro (in Österreich mind. 70 Euro) betragen. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 5 II GmbHG), wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeinlagen in Euro durch 50 teilbar sein müssen (§ 5 III GmbHG).

8 2.3. Anmeldung Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, ist für den noch nicht eingezahlten Teil einer Bareinlage eine Sicherheit zu bestellen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die konstitutive Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister.

9 2.4. Haft. für Gesch. v. Eintrag.
Für Forderungen, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden sind, müssen die Gründer persönlich als Gesamtschuldner einstehen. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht verlautbarte Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte oder ein Gesellschafter zu sonstigen Geschäften bevollmächtigt wurde. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüberhinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber behaftet. Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-GmbH gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich an Zahlungs statt zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, auf ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Um die Geschäftsführer zu einer möglichst raschen Anmeldung zu bewegen, müssen Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH einstehen (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Es darf aber nur eine Person teilnehmen.

10 3. Rech. u. Pfl. d. Gesellschafter
Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil frei verfügen. Der Anteil kann - einen entsprechenden notariell beurkundeten Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) vorausgesetzt - verkauft und im übrigen auch vererbt oder verschenkt werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

11 Danke, dass Ihr zugehört habt Feyyaz Abul
ENDE Danke, dass Ihr zugehört habt Feyyaz Abul


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