Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe."—  Präsentation transkript:

1 Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe

2 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
(Der erste Fall beruht auf BGH JZ 2012, 686, Fall 2 ist inspiriert von Bull v. Hall, Supreme Court, besprochen von Weller/Grethe, ZEuP 2015, 606 ff.) Frage 1 – Rechtmäßigkeit des Hausverbots Ausgangspunkt: Entweder Hausrecht (abzuleiten aus Gesamtschau von §§ 903, 1004, 858 ff.) oder einfach direkt § 903 S. 1: Eigentümer kann nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Also: Hausverbot rechtmäßig, wenn von § 903 S. 1 (alternativ: von Hausrecht) gedeckt. I. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugt II. Hausverbot ausgeschlossen, wenn das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetz: AGG? (alternativ konnten sich aus dem AGG ergebende Rechte [vgl. § 21 AGG] als Rechte Dritter geprüft werden) a) Verstoß gegen § 1 AGG? aa) Politische Anschauung kann von „Weltanschauung“ umfasst sein, a.A. vertretbar bb) § 1 AGG nennt nur Gesetzesziel; ob Verstoß gegen das AGG vorliegt, ergibt sich aus den Einzelregelungen

3 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 1 – Rechtmäßigkeit des Hausverbots I. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugt II. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetz: AGG? a) Verstoß gegen § 1 AGG (-) b) Verstoß gegen § 2 I Nr. 8 AGG? (Alternativ konnte unmittelbar ein Verstoß gegen § I AGG geprüft werden, statt diese Vorschrift inzident i.R.v. § 2 I Nr. 8 AGG anzusprechen.) aa) Zugang zu der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienstleistung (+) bb) Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Grund (+) [a.A. vertretbar] cc) „nach Maßgabe dieses Gesetzes“? => verweist auf Einzelvorschriften der §§ 5 ff AGG, hier insbesondere Abschnitt 3 („Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechts verkehr“). Im hier relevanten § 19 I AGG ist aber die Weltanschauung ganz bewusst nicht als verbotenes Differenzierungsmerkmal genannt. dd) Ergebnis: Kein Verstoß gegen § 2 I Nr. 8 AGG (a.A. gerade noch vertretbar, sofern auf die Problematik des § 19 I AGG argumentativ eingegangen wurde; vgl. zur Gegenauffassung Mäsch, JuS 2012, 556, 557)

4 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 1 – Rechtmäßigkeit des Hausverbots I. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugt II. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetze (-) 2) Entgegenstehende Rechte Dritter a) Persönlichkeitsrecht des V (Art. 2 I, 3 GG)? [Mittelbare Grundrechtsdrittwirkung] aa) Abwägung von Rechten des V (Art. 2 I, 3 GG) mit Rechten von H (Art. 14, 12, 2 I GG) [Die Tatsache, dass H sein Hotel einem allgemeinen Publikumsverkehr geöff net hat, kann in diese Abwägung zugunsten von V einbezogen werden mit der Folge, dass eine besondere Rechtfertigung für ein Hausverbot gefordert wird. Die besseren Gründe sprechen aber dagegen, von einer Öffnung für den Publikumsver kehr auszugehen, da nur ein eingeschränkter Besucher- und Kundenkreis ange sprochen wird. A.A. gut vertretbar, zumal sich H durch die vertragliche Gestaltung mit T selbst der Möglichkeit begibt, vor Vertragsschluss auf den Kundenkreis Einfluss zu nehmen.] bb) Ergebnis der Abwägung: Überwiegen der Rechte von H (a.A. vertretbar)

5 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 1 – Rechtmäßigkeit des Hausverbots I. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugt II. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetze (-) 2) Entgegenstehende Rechte Dritter a) Persönlichkeitsrecht des V (Art. 2 I, 3 GG)? => (-) b) Vertraglicher Anspruch aufgrund des Beherbergungsvertrags (noch vertretbar war auch, mit dem BGH diesen Anspruch nur in die Gesamtabwägung [Ziffer II. 2) a)] einzustellen) aa) Kein Beherbergungsvertrag zwischen V und H bb) Möglicherweise Vertrag zwischen F und H als Vertrag zugunsten Dritter? cc) Vertrag zwischen F und H zustande gekommen durch Buchung und Bestätigung bei T? [T hat als Vertreter von H mit Vertretungsmacht eigene Willenserklärung abgegeben, § 164 I; automatische Bestätigung zwar keine Willenserklärung, aber wohl antizipiert erklärte Annahme unter der Bedingung, dass ein freies Zimmer gebucht wird] => (+)

6 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 1 – Rechtmäßigkeit des Hausverbots I. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugt II. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetze (-) 2) Entgegenstehende Rechte Dritter a) Persönlichkeitsrecht des V (Art. 2 I, 3 GG)? => (-) b) Vertraglicher Anspruch aufgrund des Beherbergungsvertrags? aa) Kein Beherbergungsvertrag zwischen V und H bb) Vertrag zwischen F und H als Vertrag zugunsten Dritter? cc) Vertrag zwischen F und H durch Buchung und Bestätigung bei T (+) dd) echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) (+) [a.A. noch vertretbar, dann stellte sich die Frage, ob Anspruch der F auf Zulassung von V dem Hausverbot entgegensteht] ee) Also: grundsätzlich Anspruch von V auf Beherbergung (+) ff) außerordentliche Kündigung? (-) [widersprüchlich, wenn H sich als Hotelier auf die Vermittlung unbekannter Gäste einlässt] [Auch §§ 142 I, 119 II denkbar] III. Ergebnis: Hausverbot rechtswidrig vom 19. bis , ansonsten rechtmäßig

7 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 2 – Schadensersatzanspruch I. Zulässigkeit des Einspruchs 1) Einspruch eingelegt (+) [Widerspruch gegen den Mahnbescheid verspätet nach § I ZPO, wird nach § 694 II als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid behandelt.] 2) Statthaftigkeit des Einspruchs (+) [§§ 338, 700 I ZPO] 3) Fristgerecht eingelegt? (+) [2-Wochen Notfrist ab Zustellung des Vollstreckungsbe- scheids, §§ 339 I, 700 I ZPO] 4) Formgerecht nach § 340 I, II? (+) [Insbesondere reicht Computerfax mit eingescann- ter Unterschrift aus, §§ 339 I, 700] 5) Ergebnis: Einspruch zulässig => Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis [hier: vor Erlass des Vollstreckungsbescheids] befand, § 342 II. Zulässigkeit der Klage III. Begründetheit der Klage = Schlüssigkeitsprüfung [Aufbau: Zu prüfen sind „Zulässigkeit Einspruch“ sowie die beiden Erwirkungshandlungen „Hauptsacheantrag“ und „Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils“, beide müssen zulässig und begründet sein; beim hier vorgeschlage-nen Aufbau werden die Voraussetzungen des VU-Antrags inzident geprüft, es gibt aber alternative Möglichkeiten.]

8 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 2 – Schadensersatzanspruch I. Zulässigkeit des Einspruchs 1) Einspruch eingelegt (+) [Widerspruch gegen den Mahnbescheid verspätet nach § I ZPO, wird nach § 694 II als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid behandelt.] 2) Statthaftigkeit des Einspruchs (+) [§§ 338, 700 I ZPO] 3) Fristgerecht eingelegt? (+) [2-Wochen Notfrist ab Zustellung des Vollstreckungsbe- scheids, §§ 339 I, 700 I ZPO] 4) Formgerecht nach § 340 I, II? (+) [Insbesondere reicht Computerfax mit eingescann- ter Unterschrift aus, §§ 339 I, 700] 5) Ergebnis: Einspruch zulässig => Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis [hier: vor Erlass des Vollstreckungsbescheids] befand, § 342 II. Zulässigkeit der Klage III. Begründetheit der Klage = Schlüssigkeitsprüfung [Aufbau: Zu prüfen sind „Zulässigkeit Einspruch“ sowie die beiden Erwirkungshandlungen „Hauptsacheantrag“ und „Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils“, beide müssen zulässig und begründet sein; beim hier vorgeschlage-nen Aufbau werden die Voraussetzungen des VU-Antrags inzident geprüft, es gibt aber alternative Möglichkeiten.]

9 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 2 – Schadensersatzanspruch I. Zulässigkeit des Einspruchs II. Zulässigkeit der Klage 1) Sachliche Zuständigkeit des AG (+) [§ 23 Nr. 1 GVG] 2) Klage auch im Übrigen unproblematisch zulässig III. Begründetheit der Klage 1) Bloße Schlüssigkeitsprüfung? a) Säumnis des Beklagten im Verhandlungstermin, §§ 700 I, 331 I S. 1 ZPO (+) b) keine Unzulässigkeit der Säumnisentscheidung nach § 335 I ZPO (insbesondere ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten nach § 335 I Nr. 2 ZPO) und keine Entschuldigung nach § 337 I S. 1 ZPO (+) c) Antrag der erschienenen Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils (+) [sachdien liche Anträge sind laut Bearbeitervermerk gestellt] d) Zwischenergebnis: Tatsachenvortrag des Klägers ist als zugestanden anzusehen 2) Entbehrlichkeit sogar der Schlüssigkeitsprüfung (-) [§ 700 VI 1. Hs. i.V.m. § 331 I S , II ZPO]

10 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 2 – Schadensersatzanspruch I. Zulässigkeit des Einspruchs II. Zulässigkeit der Klage III. Begründetheit der Klage 3) Schadensersatzanspruch i.H.v. 30 EUR aus § 21 II S. 1 AGG? a) Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot nach § 19 Nr. 1 AGG? aa) Zivilrechtliches Schuldverhältnis (+) [§ 2 I Nr. 8 AGG) bb) Benachteiligung bei der Begründung des Schuldverhältnisses (+) cc) Massengeschäft i.S.d. § 19 I Nr. 1, 1. Alt. AGG (-) [a.A. vertretbar] dd) Massengeschäftsähnliches Geschäft i.S.d. § 19 I Nr. 1, 2. Alt. AGG (+) ee) Benachteiligung gerade aus einem der in § 19 I AGG genannten Gründe? (i) Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I AGG) aufgrund sexueller Identität (-) (ii) Benachteiligung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft? Allenfalls ver deckte mittelbare Diskriminierung (§ 3 II AGG, falls weit überwiegend Merk malsträger von einer nach außen neutralen Maßnahme betroffen. Im Ergebnis (-) (iii) Mittelbare Diskriminierung durch Merkmalskombination (+), a.A. noch vertretbar

11 Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15
Frage 2 – Schadensersatzanspruch I. Zulässigkeit des Einspruchs II. Zulässigkeit der Klage III. Begründetheit der Klage 3) Schadensersatzanspruch i.H.v. 30 EUR aus § 21 II S. 1 AGG? a) Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot nach § 19 Nr. 1 AGG? (+) b) Keine Zulässigkeit nach § 19 III AGG (+) c) Keine Ausnahme nach § 19 V AGG (+) d) Rechtfertigung nach § 20 I S. 1 AGG (-) [Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, a.A mit guter Argumentation gerade noch vertretbar] e) Vertretenmüssen, § 21 II S. 2 AGG (+) f) Haftungsbegründende Kausalität (+) g) Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB, haftungsausfüllende Kausalität (+) h) Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 V S. 1 AGG (+) 4) Ergebnis: Klage schlüssig IV. Gesamtergebnis: Das Gericht wird der Klage im Wege eines 2. VU stattgeben.


Herunterladen ppt "Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen