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Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

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Präsentation zum Thema: "Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ"—  Präsentation transkript:

1 Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Seminar Dr Alexandra Knell

2 Warum? Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG
Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG

3 Wann? Beschluss des Nationalrates vom (196/BNR) Inkrafttreten:

4 Was? Bisheriges GlBG --> Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) Neues Gleichbehandlungsgesetz (GlbG)

5 Aufbau des Gesetzes Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt Antidiskriminierung in der Arbeitswelt Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen (Antirassismus) Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft

6 Arbeitsrecht Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Antidiskriminierung: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

7 Anwendungsbereich Arbeitsverhältnisse – privatrechtlicher Vertrag
Mitgliedschaft/Mitwirkung in AN/AG-Organisationen; Leistungen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Auch für arbeitnehmerähnliche Personen

8 Diskriminierungsverbote
Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt (sexuelle) Belästigung Stellenausschreibungen Entlohnungskriterien

9 Diskriminierung Unmittelbare:
weniger günstige Behandlung als eine andere Person aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung etc Mittelbare: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften benachteiligen Sachliche Rechtfertigung möglich

10 Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis
Begründung des DV Entgeltfestsetzung Gewährung Sozialleistungen Aus- und Weiterbildung Beförderungen Sonstige Arbeitsbedingungen Beendigung des DV

11 Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis
Frauen – Männer: keine Rechtfertigung Antidiskriminierung: Rechtfertigung, wenn wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung, rechtmäßiger Zweck und angemessene Anforderung

12 Gleichbehandlung – sonstige Arbeitswelt
Berufsberatung, Beraufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer AN/AG-Organisation; Inanspruchnahme von Leistungen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit

13 Sexuelle Belästigung Nur bei Gleichbehandlung Mann-Frau
der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten und Beeinträchtigung der Würde und unerwünscht, unangebracht oder anstößig und einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen

14 Sexuelle Belästigung durch Arbeitgeber direkt oder
Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)

15 Belästigung Geschlechtsbezogenes / diskriminierendes Verhalten und
Beeinträchtigung der Würde und unerwünscht und einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen

16 Belästigung durch Arbeitgeber direkt oder
Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)

17 Stellenausschreibungen
Gebot der geschlechtsneutralen / diskriminierungsfreien Stellenausschreibung öffentlich / betrieblich Ausnahme: unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit

18 Entlohnungskriterien
Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit Keine diskriminierenden Kriterien

19 Rechtsfolgen Wiederherstellung des diskriminierungsfreien Zustandes
Schadenersatzansprüche der StellenwerberIn bzw ArbeitnehmerIn Ersatz des immateriellen Schadens Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen Verwaltungsstrafen bei diskriminierender Stellenausschreibung (bis € 360)

20 Beweislast Kläger: Glaubhaftmachung der Diskriminierung
Beklagter: Beweis, dass es wahrscheinlich ist, dass bei Abwägung aller Umstände ein anderes Motiv oder ein Rechtfertigungsgrund ausschlaggebend war

21 Fristen StellenwerberIn/Beförderung: sechs Monate
(sexuelle) Belästigung: 1 Jahr Anfechtungen: 14 Tage Sonstige Tatbestände: 3 Jahre

22 Stellen Gleichbehandlungskommission Anwaltschaft für Gleichbehandlung:
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen)

23 DANKE für Ihre Aufmerksamkeit !


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