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Veröffentlicht von:Heribert Strey Geändert vor über 11 Jahren
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IV. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Ordnungsgemäße Klageerhebung Grds. Klage, ausnahmsweise Antrag § 81 I 1 VwGO: schriftlich (auch Telefax, Computerfax) § 126 I BGB auch nicht analog anwendbar. Ausreichend: Urheberschaft und Verkehrswille sind erkennbar. § 55a I VwGO: Übermittlung eines elektronischen Dokuments ausreichend, sobald durch Bundes- (BVerwG) oder Landesrechtsverordnung (nicht im Saarland) geregelt. § 81 I 2 VwGO: beim VG auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 85 VwGO: Die Zustellung der Klageschrift gehört nicht zur Klageerhebung.
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§ 82 VwGO: Inhalt der Klageschrift
Notwendig: Kläger, Beklagter, Gegenstand des Klagebegehrens, ladungsfähige Anschrift des Klägers Nicht notwendig: Bestimmter Antrag, zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel, angefochtene Verfügung und Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift. § 86 I VwGO: Untersuchungsgrundsatz (Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen).
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Objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO)
Geltendmachung mehrer Klagebegehren in einer Klage Voraussetzungen: Derselbe Beklagte Rechtlicher Zusammenhang der Klagebegehren Zuständigkeit desselben Gerichts Widerklage des Beklagten nach § 89 I 1 VwGO
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Klageänderung (§ 91 VwGO)
Objektive Klageänderung: Inhaltlich anderer Klageantrag Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts Wechsel des Klägers oder des Beklagten (subjektive Klageänderung) Nicht: Neue Tatsachen, Veränderung der rechtlichen Begründung. Voraussetzung: Einwilligung der übrigen Beteiligten oder Einschätzung als sachdienlich durch das Gericht (Beurteilungsspielraum).
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