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Sozialgerichtsbarkeit

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Präsentation zum Thema: "Sozialgerichtsbarkeit"—  Präsentation transkript:

1 Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten im deutschen Recht neben der Arbeits-, Verwaltung-, Finanz-, und ordentlichen Gerichtsbarkeit

2 Inhalt allgemeine Aufgaben Aufbau der Gerichte Gerichtsverfahren
Rechtsmittel Beispiele aus der Praxis

3 Allgemeine aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit
Sie entscheiden über alle Streitigkeiten, die nach dem SGG zu ihren Aufgaben gehören, wie z.B. : • der Sozialversicherungen • der Arbeitsförderung und der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit • der Grundsicherung für Arbeitsuchenden • der Sozialhilfe • des Asylbewerbungsleistungsgesetzes

4 aufbau der Gerichte Es gibt drei Gerichtsebene in der Sozialgerichtsbarkeit: • örtliche Sozialgerichte • Landessozialgerichte • Bundessozialgerichte Jedes einzelne Gericht ist mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richter (die von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung berufen werden) besetzt.

5 Sozialgericht (erste Instanz)
Allgemein: sind für bestimmte Bezirke zuständig Aufgabe: Entscheidung über alle Streitigkeiten die nach dem SGG zu ihren Aufgaben gehören im jeweiligen Bezirk Kammern: sind bestimmte Rechtsgebiete zuständig Besetzung: 1 Berufsrichter 2 ehrenamtliche Richter

6 Landessozialgerichte (zweite Instanz)
Allgemein: Jedes Bundesland hat ein Landessozialgericht, mehrere Bundesländer können sich zusammen schließen Aufgabe: Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil und über die Beschwerden der Kläger gegen die Entscheidung Senate: sind für bestimmte Rechtsgebiete zuständig Besetzung: 3 Berufsrichter 2 ehrenamtliche Richter

7 Bundessozialgericht (dritte Instanz)
Allgemein: oberstes Sozialgericht, sitz in Kassel Aufgabe: Entscheidung über die Revision gegen Urteil der Landessozialgerichte. Im Bundessozialgericht wird nur noch über Rechtsfragen entschieden Senate: sind für bestimmte Rechtsgebiete zuständig Besetzung: 3 Berufsrichter 2 ehrenamtliche Richter

8 Gerichtsverfahren Zum Gerichtsverfahren gehören die Richter und die Parteien, die in der Sozialgerichtsbarkeit “Beteiligte“ heißen. Am Gerichtsverfahren sind beteiligte: • der Kläger • der Beteiligte • der Beigeladene Minderjährige könne auch Beteiligte sein, wenn sie als geschäftsfähig anerkannt sind.

9 Vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten können die Beteiligten selbst auftreten, verhandeln, Anträge stellen und sich selbst vor diesen Gerichten vertreten lassen. Doch vor dem Bundessozialgericht muss man sich vertreten lassen.

10 Das Gerichtsverfahren beruht sich auf folgende Grundsätze:
• Grundsatz der Amtsermittlung • Grundsatz der Mündlichkeit und des rechtlichen Gehörs • Grundsatz der Unmittelbarkeit • Grundsatz der freien Beweiswürdigung • Grundsatz der Öffentlichkeit

11 Wenn man mit der Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden ist erhebt man zunächst einen Widerspruch über den die Widerspruchsstelle entscheidet. Doch die Widerspruchsstelle kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen; weist sie ihn zurück, kann Klage erhoben werden.

12 mündliche Verhandlung
mV ist das Kernstück des Prozesses Verhandlung beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter. Anschließend erhalten zuerst der Kläger und dann der Beklagte die Möglichkeit ihre Auffassungen dem Gericht vorzutragen. Es werden auch Beweise erhoben. Wenn die Streitsache genügend erörtert, wird die mV durch den Vorsitzenden geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und entscheidet über das Urteil.

13 Rechtsmittel Rechtsmittel geben den Beteiligten die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz überprüfen zu lassen. In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es die Berufung, die Revision und Beschwerde. Das Verfahren ist kostenfrei. durch Urteil Entscheidungen treffen für den Abschluss des Verfahrens. Rechtsmittel ist die formalistische Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, insbesondere einem Urteil

14 bilden die Untergruppen der Rechtsbefehle
wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat dies in der Regel eine Beschränkung der höheren Instanz im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidung zur Folge da die Rechtsmittel ein formalisierte Anfechtung darstellen, sind sie in ihrer Zahl beschränkt Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, das Gericht kann, wenn der Anspruch begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

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