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Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin

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Präsentation zum Thema: "Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin"—  Präsentation transkript:

1 Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
(BGH NJW 1995, 861 und BGH NJW 1996, 984)

2 Besteht ein Anspruch der C auf Geldentschädigung gegen V?
Ein entsprechender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich aus §§ 31, 823 Abs. 1 BGB, wenn ein Organ des V ein Rechtsgut der C (I.) rechtswidrig (III.) und schuldhaft (IV.) verletzt hat (II.).

3 I. Rechtsgutsverletzung welches Rechtsgut könnte verletzt sein?
1. APR als sonstiges Recht I. Rechtsgutsverletzung welches Rechtsgut könnte verletzt sein? ist dieses Rechtsgut schutzfähig? wurde dieses Rechtsgut wirklich verletzt?  Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) 1. APR als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB

4 3. Zwischenergebnis: Rechtsgutsverletzung am APR
I.Rechtsgutsverletzung 1. APR als sonstiges Recht 2. Verletzung des APR 3. Zwischenergebnis 2. Verletzung des APR? a.) Schutzbereich b.) Eingriff 3. Zwischenergebnis: Rechtsgutsverletzung am APR

5 3. Schutzbereich der Norm 4. Zwischenergebnis
I.Rechtsgutsverletzung II. Zurechenbarkeit 1. Verletzungshandlung 2. Kausalität 3. Schutzbereich der Norm 4. Zwischenergebnis II. Zurechenbarkeit 1. Verletzungshandlung 2. Kausalität 3. Schutzbereich der Norm 4. Zwischenergebnis

6 V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität
I.Rechtsgutsverletzung II. Zurechenbarkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang des Schadenersatzes

7 V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität
I.Rechtsgutsverletzung II. Zurechenbarkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang VI. Ergebnis V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang des Schadenersatzes a.) Naturalrestitution b.) Geldentschädigung aa.) Unmöglichkeit der Wiederherstellung bb.) Kein Ausschluss der Geldentschädigung cc.) Entschädigungshöhe VI. Ergebnis: Anspruch auf Geldentschädigung (+)


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