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Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht"—  Präsentation transkript:

1 Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Vortrag am Dr. Otto Wienke, Spenge Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Gesamtaufkommen in Deutschland von EU, Bund, Ländern und Gemeinden erhobener Steuern 2007: ca. 538 Mrd. € Davon Erbschaftssteuer: ca. 4 Mrd. € < 1 % !! finanziell Nebensteuer, politisch bedeutsam VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

3 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
für Vermögende: ungerechtfertigte, weitere Besteuerung für weniger Vermögende: Gelegenheit der Umverteilung von Vermögen der Reichen auf die Gemeinschaft VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

4 Erbschaftssteuer in Europa 19.1.2006
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

5 Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006
vernichtende Bewertung der alten Rechtslage: völlig ungleichmäßig, willkürlich, nicht zielgerichtet, zufällig, nicht vertretbar, umfassend mangelhaft, verfassungswidrig Neuregelung spätestens bis bis dahin Fortgeltung des alten Rechts Vorgaben für den Gesetzgeber VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

6 unsachliche Bewertung
Begünstigt: inländisches Grundvermögen Betriebsvermögen, gewerblich u. freiberuflich land- u. forstwirtschaftliches Vermögen Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen Nicht begünstigt: Aktiendepots Guthaben bei Banken ausländisches Grundvermögen VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

7 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Vorgaben des BVerfG Zunächst einheitliche Bewertung des Vermögensanfalls orientiert am Verkaufswert Erst dann in einem zweiten Schritt Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszielen und Verschonungsregelungen VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

8 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Steuerklassen Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG: Steuerklasse I: Ehegatten mit Freibetrag EUR, Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit dem Freibetrag von EUR für jedes Kind, Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von EUR. Steuerklasse II: Eltern, Großeltern (soweit nicht I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, alle je mit dem Freibetrag von EUR Steuerklasse III: alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde und auch Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von EUR VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

9 Steuerliche Freibeträge
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

10 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Steuersätze VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

11 Familienheimfreistellung und Bewertungsgrundsätze
selbstgenutztes Wohneigentum (Familienheim) bleibt steuerfrei, wenn ………………. Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens, gesondert nach Grundstücksarten , „vom Schreibtisch aus“ …………………………… Vergleichswertverfahren Sachwertverfahren Ertragswertverfahren Regelungen zur Bewertung des Betriebsver-mögens und Freibeträge ………………………. VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

12 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Beispiel Nachlass: 2,4 Mio €: Haus: €, Wertpapiere: 1,6 Mio. €, Vater Erblasser Tochter: Haus und € Wertpapiere Sohn: 1,2 Mio. Wertpapiere Erbschaftssteuer: Tochter: Haus steuerfrei: Familienheim selbstbewohnt Wertpapiere steuerfrei € Freibetrag Sohn: ,2 Mio. abzgl € Freibetrag = €: 19 % Erbschaftssteuer: ,00 € gerecht? Ausgleich durch Anordnung des Vaters, den Steuernachteil untereinander auszugleichen ! VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

13 Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen
Verschonungsabschlag 85 % …………………….. Verschonungsabschlag 100 % …………………… schlechtes und gutes Vermögen, Verwaltungsvermögen …………………………….. Abzugsbetrag maximal ,00 €, d.h. Kleinbetriebe im Wert bis 1 Mio. € ganz erbschaftssteuerfrei, wenn 7 Jahre weitergeführt, pers. Freibeträge kommen noch hinzu ! VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

14 Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen
Aufhebung des Abzugsverbots nach § 25 ErbStG: Nießbrauch oder Wohnungsrecht darf vom Kapitalwert bei der Ermittlung der Erbschafssteuer abgezogen werden. Eingetragene Lebenspartner € Freibetrag wie Ehegatte, aber Steuerklasse III Pflegepauschbetrag € statt € VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

15 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Fazit höhere Besteuerung größerer Vermögen Weniger Erbfälle als bisher führen überhaupt zur Erbschaftssteuer Begünstigungen für bestimmte Vermögens-arten entfallen weitgehende Steuerbefreiung für Kleinbe-triebe durch Verschonungsregelungen Verfassungsmäßigkeit bleibt abzuwarten VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

16 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Weiter mit Frau Marquardt VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

17 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Alles was Recht ist VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht


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