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Veröffentlicht von:Clotilda Achatz Geändert vor über 10 Jahren
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Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer) 27
Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer) 27. Mai UNTERNEHMERFORUM von Wirtgen, Augsburg Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Referent: Prof. Dr. jur. Josef Langenecker
Tätigkeitsschwerpunkte: ▪ Erbrecht (Fachanwalt) ▪ Arbeitsrecht (Fachanwalt) ▪ Handels- und Gesellschaftsrecht Kanzleiadresse: RAe Kupferschmid, Englert, Pichl, Grauvogl & Partner Prof. Dr. jur. Josef Langenecker Türltorstr. 4, Pfaffenhofen Tel.: Fax: Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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besser als 5 Jahre arbeiten. Der Reiche ist entweder
Sterben und Erben bringt viel Kummer. Eine halbe Stunde gut Erben ist besser als 5 Jahre arbeiten. Alles versoffen, nichts verschenkt. Das ist das schönste Testament. Der Reiche ist entweder selbst ein Gauner oder der Erbe eines Gauners. Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Überblick ▪ Gesetzliche Erbfolge ▪ Gewillkürte Erbfolge
▪ Tipps für Unternehmer ▪ Grundzüge der Erbschaftssteuer Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Gesetzliche Erbfolge (1)
▪ Regelungen in §§ 1924 – 1930 BGB ▪ Parentelsystem (parentela = Abstammung, Verwandtschaft) ▪ Einteilung der Erb-Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe Erben erster Ordnung § 1924 Abs. 1 BGB = Abkömmlinge des Erblassers Erben zweiter Ordnung § 1925 Abs. 1 BGB = Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben dritter Ordnung § 1926 Abs. 1 BGB = Großeltern und deren Abkömmlinge Erben vierter Ordnung § 1928 Abs. 1 BGB = Urgroßeltern und deren Abkömmlinge Erben fünfter Ordnung § 1929 Abs. 1 BGB = entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung aus, usw. (§ 1930 BGB) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Gesetzliche Erbfolge (2)
▪ Repräsentationssystem und Eintrittsrecht Der dem Erblasser am nächsten Stehende schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, repräsentiert somit seinen Stamm (vgl. §§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB) Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine erbrechtliche Stellung ein (vgl. § 1924 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht bei einem Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB! Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Gesetzliche Erbfolge (3)
Großeltern • Erblasser Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung GV GM Eltern V M Erblasser † ∞ Ehefrau T S Abkömmlinge auch Nichteheliche auch Adoptierte Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Erbrecht Ehe-/Lebenspartner
▪Ehe-/Lebenspartner sind nicht verwandt ▪Erbquote Ehe-/Lebenspartner neben ► Verwandte 1. Ordnung (Kinder) ¼ ► Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und Großeltern: ½ ► Verwandte fernerer Ordnungen: 1/1 (§ 1931 II BGB) ► + Erhöhung bei gesetzlichem Güterstand um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB ► Verwandte 1. Ordnung ¼ + ¼ = ½ ► Verwandte 2. Ordnung ½ + ¼ = ¾ + Großeltern Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Beispielsfall: Gesetzliche Erbfolge
Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, sowie seinem minderjährigen Sohn das einzelkaufmännische Gewerbe „Erblasser, Bau Steine Erde e. K.. Wer erbt? ∞ Erblasser † Ehefrau ges. Güterstand ¼ + ¼ = ½ Sohn minderjährig Problem: Miterbengemeinschaft auch in Bezug auf den Gewerbebetrieb mit minderjährigem Kind! Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Gemeinschaftliches Testament
Gewillkürte Erbfolge Testament Erbvertrag Einzeltestament Gemeinschaftliches Testament Form: eigenhändig ge- und unter-schriebene Erklärung, die Ort und Datum der Errichtung enthalten soll Form: eigenhändig von einem Ehepartner ge- u. unterschrieben; anderer Ehepartner unterschreibt eigenhändig. Form: Notarielle Form Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Eigenhändiges Testament
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Gemeinschaftliches Testament (1)
Gegenseitige ▪ Bindung zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB) Widerruf sog. wechselbezüglicher Verfügungen durch not. Beurkundung möglich ▪ Bindung nach Tod des Erstversterbenden ▶ Widerrufsrecht erlischt, außer andere Bestimmung im Testament; z. B. Längerlebender kann unter Abkömmlingen Änderungen bei den Schlusserben treffen. Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Erbvertrag • vor Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit
• Bindender Vertrag • Verfügungsrecht zu Lebzeiten bleibt erhalten Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Was kann man alles regeln?
Einsetzung von Erben mit ▪ Abweichung von gesetzlicher Erbfolge ▪ Enterben von gesetzlichen Erben Pflichtteilsentziehung §§ 2333 ff. BGB nur unter engen Grenzen! ▪ Vermächtnisse anordnen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke) ▪ Ersatzerben bestimmen ▪ Vor- und Nacherben bestimmen (z. B. bei sog. Behindertentestament; sog. Patchwork-Familien) ▪ Auflagen anordnen (z. B. Grabpflege) ▪ Testamentsvollstreckung anordnen (z. B. bei minderjährigen Erben) ▪ Teilungsanordnung („wie sollen die Erben das Erbe aufteilen“) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Unternehmertestament (1)
Ziele des Unternehmers ►keine Zerschlagung oder Aufteilung des Unternehmens ►Fortführung des Unternehmens ►Vermeidung von Streitigkeiten in der Familie ►“Gerechte“ Versorgung der nächsten Angehörigen Steuervermeidung Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Unternehmertestament (2)
Gesetzliche Erbfolge ist ungeeignet Individuelles Unternehmertestament ist zwingend Regelungen zu Lebzeiten sind zu empfehlen Erbrechtliche Regelungen müssen in Einklang mit Gesellschaftsrecht (ggf. + Ehegüterrecht) gebracht werden Unternehmertestament ist in regelmäßigen Zeitabständen (ca. spätestens alle 2-3 Jahre) und bei Veränderungen im familiären oder wirtschaftlichen Bereich zu überprüfen Vorsorgevollmacht des Unternehmers bei Krankheit oder sonstige Unfähigkeit zur Unternehmensleitung ist zu empfehlen Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Erbschaftssteuer (1) ► Steuerklasse I:
Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern. ► Steuerklasse II: Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartnern. ► Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Erbschaftssteuer (2) Persönliche Freibeträge in €
Bis Ab Ehegatten ,00 ,00 Eingetragener Lebenspartner 5.200,00 Kinder+Kinder verstorbener Kinder ,00 ,00 Enkel 51.200,00 ,00 Sonstige Personen St.Klasse 1 ,00 Personen St.Klasse 2 10.300,00 20.000,00 Personen St.Klasse 3 Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Erbschaftssteuer (3) Steuersätze
Bis Ab Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschl. €: Prozentsatz in der Steuerklasse Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschl. €: I II III 52.000,00 7 12 17 75.000,00 15 30 ,00 11 23 ,00 20 ,00 22 29 ,00 25 ,00 19 27 35 ,00 ,00 32 41 ,00 50 ,00 37 47 ,00 40 Über ,00 Über ,00 43 Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Tipps A) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar, Steuerberater)
B) Vermögensvorsorge rechtzeitig beginnen und überprüfen C) Verfügungen schon zu Lebzeiten D) Testamente, Eheverträge und Gesellschaftsverträge usw. auf jeweilige Lebenssituation abstimmen E) Bedürfnis nach Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung prüfen und aktualisieren . O) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Nicht vergessen!!! Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
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