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Obligationenanleihen I

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Präsentation zum Thema: "Obligationenanleihen I"—  Präsentation transkript:

1 Obligationenanleihen I
Definition: Obligationenanleihen sind in feste Teilbeträge (Teilschuldverschreibungen) aufgeteilte mittelfristige bis langfristige Grossdarlehen, welche von privaten Schuldnern oder der öffentlichen Hand aufgenommen werden. Bei Obligationen sind das Liberierungsdatum, der Ausgabepreis, die Verzinsung, die Laufzeit, der Rückzahlungsbetrag und die eventuell vorhandenen besonderen Bedingungen (Sicherstellung, Wandelrecht, Optionsrechte) einheitlich geregelt (Standardisierung). Dr. John Hess

2 Obligationenanleihen II
Obligationenanleihen werden i.d.R. durch ein Banken-konsortium unter der Leitung der federführenden Bank (Lead Manger) an die Anleger vermittelt. Anleger werden entweder durch ein öffentliches Zeichnungs-angebot gesucht oder es werden die Obligationen direkt an einen ausgewählten Kundenkreis vermittelt (Privatplatzierung, Kunden sind hier i.d.R. institutionelle Anleger). Öffentliche Platzierung (i.d.R. an der Börse): - Die Bank übernimmt die Obligationen und verkauft sie an die Anleger - Die Bank vermittelt die Anleihen gegen Entgelt einer Kommission an die Anleger Dr. John Hess

3 Obligationenanleihen III
Die Konditionen von Obligationenanleihen variieren hinsichtlich Ausgabepreis, Verzinsung, Laufzeit, Rückzahlungsbetrag und besonderen Bedingungen. Trotzdem lassen sich drei Haupttypen von Obligationenanleihen unterscheiden, die ihrerseites sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können: · Gewöhnliche Obligationenanleihen (Straight Bonds) · Wandelanleihen · Optionsanleihen Dr. John Hess

4 Obligationenanleihen IV
Andere Arten von Obligationenanleihen: - Floating Rate Bonds (Anleihen mit variablem Zinssatz) - Zerobonds (Anleihen mit 0% Zinssatz, dafür aber einem kleinerem Ausgabepreis als Rückzahlungspreis) - Discount Bonds (Anleihen mit marktunüblich tiefer Verzinsung mit einem dafür kleineren Ausgabepreis) - Pfandbriefe oder Kassenobligationen Dr. John Hess

5 Gewöhnliche Obligationenanleihen I
Gewöhnliche Obligationenanleihen haben eine feste Laufzeit (in den meisten Fällen zwischen fünf und zehn Jahren) und einen über die ganze Laufzeit festen Zinssatz. Der Emissionspreis (welcher in Prozenten des Nennwertes einer Obligation angegeben ist) kann - bei 100% liegen - leicht darüber sein - leicht darunter sein, und richtet sich nach dem auf dem Markt gültigen Zinsniveau und nach dem Risikograd der Unternehmung. Dr. John Hess

6 Gewöhnliche Obligationenanleihen II
Der Rückzahlungspreis am Ende der Laufzeit beträgt bei gewöhnlichen Obligationenanleihen in der Regel 100%, kann aber sowohl über als auch unter dem Ausgabekurs liegen. Obligationenanleihen sind wie alle langfristigen Schulden grundsätzlich zum Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren. Ein Rückzahlungsagio (Differenz zwischen Rückzahlungs-kurs und Ausgabekurs) ist aus Sicht des Emittenten wie eine Kapitalschuld zu interpretieren und zu passivieren. Bsp.: (8,5%ige-Anleihe, Ausgabekurs 100%, Rückzahlungskurs 105%. Die Anleihe von ist mit zu bilanzieren. Dr. John Hess

7 Gewöhnliche Obligationenanleihen III
Ein Disagio (Differenz zwischen Rückzahlungskurs und Emissionserlös) hat den Charakter eines aktiven Berichtigungspostens, der bis zum Rückzahlungstag ständig abnimmt. Der aktive Rap muss über die Laufzeit linear abgeschrieben werden (über den Zinsaufwand). Bsp.: Ausgabekurs = Rückzahlungskurs = , Emissionserlös = Disagio = (a) - Aktivierung: Bank aRap an Vbl jährliche Abschreibung (Laufzeit 5 Jahre) Ziinsaufwand an aRap Dr. John Hess

8 Gewöhnliche Obligationenanleihen IV
(b) Keine Aktivierung: Bank Zinsaufwand an Vbl Da Obligationenanleihen einmal jährlich nachschüssig verzinsbar sind, ist meistens eine Zinsabgrenzung notwendig. Auf den Bruttozinsen muss 35% Verrechnungssteuer abgeliefert werden. Dr. John Hess

9 Wandelanleihen I Definition Wandelanleihe: Die Obligationäre haben neben den üblichen Ansprüchen auf feste Verzinsung und Rückzahlung (sofern nicht gewandelt wird) zusätzlich das Recht, anstelle der Rückzahlung Aktien oder andere Beteiligungspapiere in einem zum Voraus festgelegten Verhältnis zu beziehen. Das Recht, Obligationen in Aktien oder andere Beteiligungspapiere umzuwandeln, kann über die gesamte Laufzeit der Obligation gültig sein oder kann auf einen Zeitraum innerhalb der Laufzeit beschränkt sein. Dr. John Hess

10 Wandelanleihen II Gesellschaften, welche eine Wandelanleihe begeben, bezwecken eine Erhöhung des Aktienkapitals. Falls nicht gewandelt wird, erhalten die Gesellschaften durch die Ausgabe von Wandelobligationen zumindest günstiges Fremdkapital, da die Verzinsung einer Wandelobligation tiefer ist als diejenige einer gewöhnlichen Obligation. Die Obligationäre wandeln nur dann, wenn zum festgelegten Zeitpunkt, der Wandelpreis der Aktie(n) tiefer ist als ihr Börsenkurs. Dr. John Hess

11 Wandelanleihen III Macht ein Obligationär von seinem Recht auf Umwandlung Gebrauch, geht seine Kapitalforderung unter. An ihre Stelle tritt ein aktienrechtliches Beteiligungsverhältnis. Für die Unternehmung bedeutet die Ausübung des Wandelrechts eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital. Dr. John Hess

12 Optionsanleihen I Definition: Optionsanleihen sind Anleihensobligationen, welche zu den üblichen Rechten auf Zins und Kapitalrückzahlung das Recht einräumen, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festgelegten Preis Aktien oder andere Beteiligungspapiere erwerben zu können (Optionsrecht). Das Optionsrecht ist in einem eigenen Wertpapier (Options-schein oder Warrant) verbrieft und kann losgelöst vom Anleihenstitel gehandelt werden). Optionsanleihen können folglich entweder - inklusive Optionsschein gehandelt werden (cum) oder - ohne Optionsschein (ex warrant). Der Optionsschein wird dann getrennt gehandelt. Dr. John Hess

13 Optionsanleihen II Wie bei den Wandelanleihen ist die Verzinsung von Optionsanleihen tiefer als bei einer gewöhnlichen Anleihe. In der Schweiz haben die Optionsanleihen an Bedeutung verloren, weil die Gesellschaften dazu übergegangen sind, Optionsscheine selbständig und ohne Anleihe zu begeben. Dr. John Hess

14 Wandel- und Optionsanleihen
Bilanzielle Behandlung: Wandel- und Optionsanleihen sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Wird gewandelt, dann wird Fremdkaital in Eigenkapital umgetauscht; wird die Option ausgeübt, wird zusätzlich Eigenkapital geschaffen. Der vergleichsweise niedrigere Zins hat einen entsprechend niedrigeren Finanzaufwand zur Folge. Dr. John Hess

15 Eigene Aktien I Gesetzliche Grundlagen:
Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien zehn Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. (Art. 659 Abs. 1) Werden (im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeits- beschränkung) Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über zehn Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innerhalb von zwei Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. (Art. 659 Abs. 2) Dr. John Hess

16 Eigene Aktien II Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen. (Art. 659a Abs. 1) Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen. (Art. 659a Abs. 2) Die Reserve kann bei Veräusserung oder Vernichtung von Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben werden (Art. 671a). Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaften die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien (Art. 659b Abs. 1) Dr. John Hess

17 Eigene Aktien III Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin. (Art. 659 b Abs. 2) Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheitsbeteiligung hält. (Art. 659 b Abs. 3) Der Anhang enthält (Art. 663b Nr. 10): Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (...); anzugeben sind ebenfalls die Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat. Dr. John Hess

18 Eigene Aktien IV Gliederung:
Eigene Aktien sind nach obligationenrechtlichen Vorschriften nicht einzeln auszuweisen. Falls eigene Aktien einen Kurswert aufweisen und die Unternehmung kleinere Bestände hält, können diese unter den Wertschriften ausgewiesen werden. Wenn die eigenen Aktien keinen Kurswert aufweisen oder wenn es sich um grössere Bestände handelt, sind sie unter den übrigen Finanzanlagen auszuweisen. Dr. John Hess

19 Eigene Aktien II Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist ein Einzelausweis der eigenen Aktien unbedingt erforderlich, entweder als Passivberichtigungsposten unter den Aktiven oder besser als Abzugsposten beim Eigenkapital. Die Reserve für eigene Aktien ist einzeln auszuweisen. Sie ist eine der drei Arten von gesetzlichen Reserven. Dr. John Hess

20 Eigene Aktien III Bewertung:
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind eigene Aktien zu ihrem Anschaffungswert zu bilanzieren, unabhängig davon, wie sich ihr eventueller Börsenkurs entwickelt. Erst bei der Veräusserung von eigenen Aktien entstehen Buchgewinne oder Buchverluste. Aus obligationenrechtlicher Sicht können eigene Aktien zum Kurswert (wenn sie unter den Wertschriften bilanziert sind) oder zum Anschaffungswert abzüglich notwendiger Wertberichtigungen (wenn sie bei den übrigen Finanzanlagen bilanziert sind) bewertet werden. Dr. John Hess


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