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Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung

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Präsentation zum Thema: "Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung z. B. Kaufvertrag Testament Arbeitsvertrag Mahnung Mietvertrag „Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.“ „Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.“ Damit ist nicht jede Willensäußerung eine Willenserklärung. Wer sagt, er möchte mit einem anderen ins Kino gehen, gibt keine Willenserklärung ab. Der Willensäußerung muss für einen vernünftigen Empfänger den Eindruck erwecken, dass sich der Erklärende rechtlich binden will.

2 Grundsatz der Privatautonomie
Jeder kann seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich regeln, insbesondere frei darüber entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge schließen will. Artikel 2, Absatz 1, Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Grundsatz der Privatautonomie Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit Ausnahmen: Abschlusszwang für lebensnotwendige Güter. (z. B. Gas-, Elektrizitäts- und Wasserversorger, Deutsche Bahn AG)‏ Bangladesh - Kinderarbeit Ausnahmen: Gesetzliche Formvorschriften: - Schriftform - öffentliche Beglaubigung - notarielle Beurkundung Ausnahmen: Dort, wo eine Partei besonders schutzbedürftig ist. Jugendschutz Arbeitsrecht Mietrecht,…

3 Beispiele für Pflichten:
Rechte und Pflichten Beispiele für Rechte: Beispiele für Pflichten: Eigentum Hilfeleistung Glaubensfreiheit Berufsschulpflicht Schulbildung Einkommensteuer zahlen Artikel 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


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