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Wer zahlt? Referent: Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz

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Präsentation zum Thema: "Wer zahlt? Referent: Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz"—  Präsentation transkript:

1 Wer zahlt? Referent: Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Pflege im Alter Wer zahlt? Referent: Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz

2 Inhalt Einleitung Pflegegeld Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege
Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Krankenversicherung für pflegende Angehörige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Kurzzeitpflege Dauernde stationäre Pflege Einsatz des eigenen Vermögens Vermögensübertragungen Kostenersätze Kostenbeiträge der Angehörigen Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod

3 Sozialpolitische Zielsetzung
Sozialpolitische Zielsetzung Sicherung der Lebensqualität der Pflegebedürftigen Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch mobile Hilfsdienste, Hauskrankenpflege, Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung etc Ausbau der ambulanten Versorgung Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause Pflegezuschuss des Landes ab ambulant vor stationär Umstrukturierung der Heimbetten in Pflegebetten

4 Pflegegeld pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen Pflegebedarf muss mindesten 6 Monate andauern ab Zuständigkeit nur mehr bei PVA/BVA Stufe 1 50/60 Std € 154,20 Stufe 2 75/85 Std € 284,30 Stufe Std € 442,90 Stufe Std € 664,30 Stufe Std € 902,30 dauernde Bereitschaft Stufe Std € 1.242,00 dauernde Anwesenheit Stufe Std € 1.655,80 keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine weiters diagnosebezogene Mindesteinstufungen

5 Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege
Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause Pflegegeld der Stufen 5, 6 oder 7 Pflege wird überwiegend in einem Haushalt erbracht keine Unterstützung des Bundessozialamtes für 24-Stunden-Betreuung Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Euro 100,-- monatlich

6 Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung angestellte Betreuungskraft oder selbständige Betreuungskraft (mit Gewerbeschein) haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung bei der Lebensführung, Gesellschaft leisten keine Pflegemaßnahmen nach dem GuKG Im Einzelfall können bestimmte pflegerische und ärztliche Maßnahmen delegiert werden (zB Körperpflege, Mobilitätshilfe, Insulinspritzen) mindestens Pflegegeld der Stufe 3 und Notwendigkeit einer ständigen Betreuung bei Demenenzerkrankung mindestens Pflegegeld der Stufe 1 sowie ständiger Betreuungsbedarf

7 2 x € 550,-- bei angestellter Betreuungskraft
Arbeitszeitbegrenzung bei angestellten Betreuungs-kräften, bei selbständiger Betreuungskraft kann die Arbeitszeit frei vereinbart werden Einkommensgrenze € 2.500,-- netto, je € 400,-- für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen (€ 600,-- bei Behinderung) Förderung: 2 x € 550,-- bei angestellter Betreuungskraft 2 x € 275,-- bei selbständiger Betreuungskraft Zuständigkeit: Bundessozialamt Ergänzende Sonderregelungen des Landes für Bezieher von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei Notwendigkeit einer ständigen Betreuung

8 Krankenversicherung für pflegende Angehörige
Krankenversicherung für pflegende Angehörige beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung mindestens Pflegegeld der Stufe 3 überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft zur Pflege in häuslicher Umgebung (nicht erwerbsmäßig) Angehörige: Ehegatten, Kinder Enkel, Stiefkinder und Lebensgefährte, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben haushaltsführende Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Kinder, Enkel und Geschwister, wenn sie seit mindestens 10 Monaten in Hausgemeinschaft leben und den Haushalt unentgeltlich führen

9 Pensionsversicherung für pflegende Angehörige
Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Kosten trägt der Bund Selbstversicherung auch wenn vorher noch keine Versicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die häusliche Pflege Weiterversicherung Ausscheiden aus der Pflichtversicherung/Erwerbstätigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die häusliche Pflege Unterschiedliche Beitragsgrundlagen Pflegegeld mindestens Stufe 3 nahe Angehörige: Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Eltern Zuständigkeit: Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

10 Hilfe in besonderen Lebenslagen 6 bzw 4 Wochen jährlich
Kurzzeitpflege Urlaub von der Pflege Übergangspflege Hilfe in besonderen Lebenslagen 6 bzw 4 Wochen jährlich Unterhaltspflichtige Angehörige müssen keinen Beitrag leisten

11 sachliche Hilfsbedürftigkeit
Voraussetzungen sachliche Hilfsbedürftigkeit Absicht auf (weitere) häusliche Pflege und Erreichung dieses Ziels (Auszug) laufendes Einkommen ist einzusetzen Pension 80 %, Pflegegeld abzügl Taschengeld Freibetrag € Liegenschaftsvermögen ist nicht einzusetzen

12 B1 Tochter pflegt Mutter (Witwe)
B1 Tochter pflegt Mutter (Witwe) 42 Tage Urlaubsbett € 98,00 x 42 4.116,00 Mindestpension 752,94 davon 80 % 602,35 Pflegegeld Stufe 4 664,30 abzügl Taschengeld 620,01 Summe 1.417,24 1.222,36 Selbstbehalt (42/30) 1.711,31 Mindestsicherung 2.404,69

13 B2 Mann wird von Gattin (geringe Pension) gepflegt
B2 Mann wird von Gattin (geringe Pension) gepflegt 42 Tage Urlaubsbett € 96,00 x 42 4.032,00 Pension 1.300,00 abzgl Unterhalt Eheg 500,00 Pflegegeld Stufe 5 902,30 abzügl Taschengeld 858,01 Summe 2.202,30 1.358,01 Selbstbehalt (42/30) 1.901,21 Mindestsicherung 2.130,79

14 B3 Mann pflegt Gattin (ohne eigenes Einkommen)
B3 Mann pflegt Gattin (ohne eigenes Einkommen) 42 Tage Urlaubsbett € 75,00 x 42 3.150,00 Pflegegeld Stufe 3 442,90 abzügl Taschengeld 398,61 Selbstbehalt (42/30) 558,05 Mindestsicherung 2.591,95

15 dauernde stationäre Pflege
dauernde stationäre Pflege Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel Einkünfte: Pension 80 %, Pflegegeld (abzügl Taschengeld € 44,29), Leibrente, Miet- und Pachteinnahmen Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten wird berücksichtigt Vermögen ist grundsätzlich zu verwerten und einzusetzen

16 verwertbares Vermögen (Sparbuch, PKW) Freibetrag: € 10.000,--
vorhandenes Vermögen verwertbares Vermögen (Sparbuch, PKW) Freibetrag: € ,-- Schonvermögen: Verwertbarkeit erst in absehbarer Zeit (Härtefälle) → Darlehen geschütztes Vermögen: kleines Eigenheim, das dem Ehepartner oder einem Kind als Unterkunft dient Pensionsvorsorge im Ausmaß des unterhaltsrechtlichen Anspruchs des Ehepartners

17 Vermögensübertragungen
Vermögensübertragungen genaue Prüfung Geschäftsfähigkeit Scheingeschäft Sittenwidrigkeit vertragliche Gegenleistungen Anspruch auf gesetzliche Zinsen (§ 947 ABGB)

18 jedenfalls bei Darlehen
Kostenersatz Hilfeempfänger Nachlass oder Erben Vermögen, das später nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wird jedenfalls bei Darlehen Verjährungsfrist 10 Jahre unbefristet bei grundbücherlicher Sicherstellung

19 Unterhaltspflicht der Angehörigen
Unterhaltspflicht der Angehörigen Ehegatten, Eltern für minderjährige Kinder zivilrechtlicher Rahmen wird nicht ausgeschöpft Berechnungsmethode des Landes garantiert schonende Heranziehung der Angehörigen 28 % des anrechenbaren Einkommens bei Kindern/Eltern, 40 % bei Ehegatten Verjährungsfrist 3 Jahre

20

21 Fortsetzung des Verfahrens bei Tod
anhängiges Verfahren im Zeitpunkt des Todes des Bewohners nicht abgeschlossen Fortsetzungsantrag des Heimbetreibers innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod bzw Ende des Verlassenschaftsverfahrens Forderung durch Nachlass nicht/nicht zur Gänze gedeckt Höhe des Kostenersatzes beschränkt (Akontozahlungen!)

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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