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Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Herbsttagung des Landesseniorenbeirates 13./14. Oktober 2010
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Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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Ausgangssituation bisher: Heimgesetz des Bundes neu: Gesetzgebungskompetenz auf Länder übertragen für ordnungsrechtliche Regelungen Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen
für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V) Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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Ziele Schutz der Bewohner Umsetzung Nr. 238 der Koalitionsvereinbarung 1. Öffnung für neue Wohnformen (wie ambulant betreute Wohngemeinschaften) 2. Bürokratieabbau (Deregulierung von Anzeigenpflichten bei Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung und bei laufendem Betrieb) Klarere Systematik, Verschlankung des Gesetzes Stärkung des Verbraucherschutzes Stärkung der Mitwirkung Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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Aufbau des Gesetzes 1. Teil: Regelung des Anwendungsbereiches 2. Teil: Normierung der Anforderungen der Träger und Leitung 3. Teil: Umsetzung der Überwachung 4. Teil: Neue Wohnformen 5. Teil: Ordnungswidrigkeiten und Zuständigkeiten 6. Teil : Schlussbestimmungen Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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1. Teil: Anwendungsbereich
Abkehr vom Begriff „Heim“ Einrichtungen, die Betreuung/Pflege rund um die Uhr aus einer Hand anbieten und Gesamtverantwortung übernehmen, Bewohner unterwerfen sich fremden Strukturen Ja: Kurzzeiteinrichtungen und Hospize Nein: Betreutes Wohnen Zunächst „Nein“ für Tages- und Nachtpflege (neu), nach Verbandsanhörung Aufnahme einer Anzeigepflicht und Noteingriffsrecht Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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2. Teil: Anforderungen an Träger
Anzeigepflichten gegenüber Heimgesetz gekürzt Neu: Anzeige ambulant betreuter Wohngemeinschaften, aber nicht wie stationäre Einrichtungen oder Tagespflege Regelung der Fachkraftquote von mind. 50 %! Kräfte nach § 87b (DB) in Pflegeeinrichtungen fallen nicht in Fachkraftquote! Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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3. Teil: Umsetzung der Überwachung
Aufsicht bleibt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (Heimaufsicht) Jede Einrichtung wird 1 x jährlich geprüft (in Abhängigkeit vom Ziel der Prüfung angemeldet oder unangemeldet); in Pflegeeinrichtungen in der Regel gemeinsam mit MDK Beratungsauftrag gegenüber Einrichtungen vorrangig Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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4. Teil: Neue Wohnformen Ambulant betreute Wohngemeinschaften (WG): Alternative zum Heim Leben in privatem Umfeld Selbstbestimmt Aufnahme von Merkmalen für WG, z. B. max. 12 Personen in einer Wohnung, Auftraggebergemeinschaft Anzeigepflicht, „Noteingriffskompetenz“ Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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5. Teil: Ordnungswidrigkeiten 6. Teil: Schlussbestimmungen Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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Inkrafttreten am 17. Mai 2010 Einrichtungenqualitätsgesetz Herbsttagung Landesseniorenbeirat
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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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