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Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)

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Präsentation zum Thema: "Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)"—  Präsentation transkript:

1 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Regionale Pflegekonferenz Rhein-Lahn-Kreis Anneliese Böning

2 Hintergründe Föderalismusreform 2006 Veränderung des Heimrechts
Bund regelt zivilrechtliche Anforderungen mit Erlass des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes im Oktober 2009 Länder regeln ordnungsrechtlichen Teil selbständig, seit 1. Januar 2010: Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) Anneliese Böning

3 Ziele des LWTG Förderung der Teilhabe und Selbstorganisation der Menschen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen und in der Gesellschaft Stärkung der Position der Verbraucherinnen und Verbraucher Erhöhung der Transparenz Reduzierung bürokratischer Anforderungen Unterstützung gemeinschaftlicher selbstorganisierter Wohnformen älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen Anneliese Böning

4 Teilhabe und Selbstorganisation fördern
Öffnung der Einrichtung in das Wohnquartier Öffnung der Einrichtung für das Wohnquartier Förderung der Kontakte der Bewohner untereinander Beteiligung ehrenamtlich Engagierter Patenschaften für die Einrichtungen Regelungen zur Mitwirkung der Bewohner Anneliese Böning

5 Die Position der Verbraucher stärken
Einführung eines internen Beschwerdemanagements Informations- und Beschwerdetelefon Beratungsangebot der Beratungs- und Prüfbehörde Vorvertragliche Information Anneliese Böning

6 Die Transparenz erhöhen
Qualitätsberichte Veröffentlichung im Einrichtungen- und Diensteportal Träger muss Qualitätsbericht in Einrichtung öffentlich aushängen Bewohnervertretung soll an Prüfungen beteiligt werden Einrichtungen- und Diensteportal Information von Interessierten/Marktüberblick Vergleich mehrerer Einrichtungen miteinander Veröffentlichung von Qualitätsberichten Einsichtsrecht in Dokumentation Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsplanung Kopien können verlangt werden Anneliese Böning

7 Entbürokratisierung weniger Anzeige- und Dokumentationspflichten
z. B. grundsätzlich nur noch eine Personalmeldung pro Jahr Anneliese Böning

8 Neue Wohnformen unterstützen
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (§ 4 LWTG) Bewohner/innen nehmen gegen Entgelt in Anspruch: - Wohnraum - Pflege-, Teilhabe-, andere Unterstützungsleistungen - Verpflegung Einrichtung ist in Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner/innen unabhängig Leistungen sind nicht frei wählbar Vermietung und Dienstleistung aus „einer Hand“ vollumfängliche staatliche Aufsicht (1 x pro Jahr unangemeldet) Anneliese Böning

9 Neue Wohnformen unterstützen
Eigenständig betreute Wohngruppen (§ 5 LWTG) – Angebote mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung Nr. 1: max. 12 pflegebedürftigen Menschen Nr. 2: max. 8 Menschen mit Behinderung Bewohner/innen nehmen in Anspruch: Pflege-, Teilhabe-, andere Unterstützungsleistungen Verpflegung Anbieter/innen der Leistungen sind frei wählbar Vermieter/in oder Anbieter/in einer Dienstleistung organisiert Gesamtversorgung und Abstimmung der Leistungen nur anlassbezogene Prüfungen bei Beschwerden Anneliese Böning

10 Einrichtungen, die dem Gesetz nicht unterliegen
Selbstorganisierte Wohngemeinschaften (§ 6 LWTG) maximal 8 Bewohner/innen selbstbestimmte Lebens- und Haushaltsführung freie Wahl und Inanspruchnahme von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen Aufnahme neuer Mitbewohner/innen Ausübung des Hausrechts Entscheidung über Einbindung von Ehrenamtlichen alle Anforderungen müssen erfüllt sein, Organisation ist in der Hand der Wohngemeinschaft Anneliese Böning

11 Einrichtungen, die dem Gesetz nicht unterliegen
Servicewohnen nur allgemeine Unterstützungsleistungen wie Vermittlung von Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder sonstige Notrufdienstleistungen freie Wählbarkeit weiterer Unterstützungsleistungen Tages- und Nachtpflege Anneliese Böning

12 Aufgaben der BP-LWTG Beratung Prüfungen in Einrichtungen
ältere Menschen, Erwachsene mit Pflegebedarf und/oder Behinderung Angehörige oder Betreuer/innen Träger/Planer von Einrichtungen nach §4/5 Initiatoren/innen, Bewohner/innen von selbstorganisierten Wohngemeinschaften Prüfungen in Einrichtungen 1 x jährlich in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot anlassbezogen in Einrichtungen mit besonderer Konzeption keine Überprüfungen in selbstorganisierten Wohngemeinschaften Durchführung von Maßnahmen bei Mängeln Beratung und Vereinbarung bei Mängeln Anordnung zur Beseitigung von Mängeln Aufnahmestopp Beschäftigungsverbot Kommissarische Leitung Untersagung des Betriebs Anneliese Böning

13

14 Das LWTG in leichter Sprache

15 Zweigstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Baedekerstraße Koblenz Telefon Telefax  Anneliese Böning

16 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Anneliese Böning


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