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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Übervorteilung und Willensmängel (3) Huguenin, OR.

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1 Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Übervorteilung und Willensmängel (3) Huguenin, OR AT und BT, N 532 – 604 Vorlesung vom Dienstag, 3. November 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser www.rwi.uzh.ch/pd-hochstrasser

2 Rechtswissenschaftliches Institut Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. HochstrasserSeite 2/21 Essentials  Absichtliche Täuschung (OR 28)  Furchterregung (OR 29 f.)  Geltendmachung der Willensmängel bzw. der Übervorteilung: Anfechtung  Rechtsfolgen der Anfechtung Ungültigkeits- und Anfechtungstheorie Ungültigkeit und Teilungültigkeit Rückabwicklung

3 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 3/21 Absichtliche Täuschung (OR 28) II. Absichtliche Täuschung OR 28 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. 2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. Huguenin, OR AT und BT, N 532 ff. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

4 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/21 Absichtliche Täuschung (OR 28) täuschendes Verhalten Vorspiegeln von falschen TatsachenVerschweigen von vorhandenen Tatsachen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht aktivpassiv Huguenin, OR AT und BT, N 532 ff. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

5 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 5/21 Huguenin, OR AT und BT, N 534 ff. 1.täuschendes Verhalten 2.Täuschungsabsicht 3.kein Rechtfertigungsgrund 4.Motivirrtum 5.Kausalzusammenhang Voraussetzungen Absichtliche Täuschung (OR 28) Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

6 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/21 Absichtliche Täuschung (OR 28) Alexandra Gesprächig bewirbt sich als Telefonistin in einem grösseren Industrieunternehmen. Zehn Minuten vor dem Bewerbungsgespräch erhält sie einen Fragebogen mit der Bitte, ihn wahrheitsgetreu auszufüllen. Einen Tag nach dem Bewerbungsgespräch erhält sie eine schriftliche Zusage. Der Personalverantwortliche hatte den Fragebogen geprüft und dabei gesehen, dass Alexandra die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft verneint hatte. Tatsächlich war Alexandra aber bereits im dritten Monat schwanger. Kann das Unternehmen den Vertrag anfechten? Variante: Wie ist zu entscheiden, wenn im Personalfragebogen Erkundigungen über den HIV-Status eingeholt werden? Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

7 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/21 Furchterregung (OR 29 f.) III. Furchterregung 1. Abschluss des Vertrages OR 29 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich. 2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten. 2. Gegründete Furcht OR 30 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. 2 (…) Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

8 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8/21 Furchterregung (OR 29 f.) ? Hans-Jakob Blauauge verlangt in einer dunklen Gasse Geld von Anton Ängstlich. Da dieser keines dabei hat, prügelt Hans-Jakob solange auf Anton ein, bis dieser mit zittriger Hand Folgendes zu Papier bringt: «Ich schenke Hans-Jakob Blauauge CHF 300.» Zufrieden zieht Hans-Jakob von dannen, und Anton atmet erleichtert auf. Zwei Tage später kommt Hans-Jakob vorbei und will das Geld einkassieren. Muss Anton zahlen? Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

9 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9/21 Furchterregung (OR 29 f.) Huguenin, OR AT und BT, N 553 ff. Drohung: ernsthaftes in Aussicht stellen eines Übels. Ernsthaft ist die Drohung, wenn der Bedrohte nach den konkreten Umständen mit der Verwirklichung des Übels rechnen muss. vis compulsivavis absoluta psychologische Einwirkung auf Willensbildung physische Gewalt Vertrag wegen Furchterregung anfechtbar mangels Handlungswille keine rechtsverbindliche Willenserklärung und folglich kein Vertrag ≠ Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

10 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 10/21 Huguenin, OR AT und BT, N 552 ff. Furchterregung (OR 29 f.) 1.Drohung 2.Drohungsabsicht 3.Widerrechtlichkeit 4.«gegründete» (begründete) Furcht 5.Kausalität Voraussetzungen Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

11 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11/21 Furchterregung (OR 29 f.) Fritz Fiskus plant ein grösseres Bauvorhaben. Er hat für die Baumeister- arbeiten mehrere Offerten eingeholt, die hinsichtlich des Werklohns stark variieren. Am Morgen des 7. Juli 2013 erhält er einen anonymen Brief, in dem ihm mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung gedroht wird, falls er die Arbeiten nicht an die Beat Bünzli Einzelfirma vergibt. Tatsächlich war Fritz in der Vergangenheit bisweilen ein Steuersünder. Am 10. Juli schliesst Fritz den Werkvertrag für die Baumeisterarbeiten mit Beat Bünzli ab, obwohl seine Offerte die teuerste war. Was raten Sie Fritz? 2. Gegründete Furcht OR 30 1 (…) 2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

12 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12/21 Geltendmachung der Willensmängel bzw. der Übervorteilung IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages OR 31 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. 2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. 3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

13 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/21 Zeitpunkt (Verwirkungsfrist) binnen Jahresfrist (OR 21 I, 31 I) Übervorteilung ab Vertragsschluss (OR 21 II) Irrtum, absichtliche Täuschung ab Entdeckung des Willensmangels (OR 31 II) Furchterregung ab Beseitigung der Furcht (OR 31 II) Huguenin, OR AT und BT, N 562 f. und N 577 ff. Weder OR 21 noch OR 31 sehen eine absolute Verwirkungsfrist vor. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Geltendmachung der Willensmängel bzw. der Übervorteilung

14 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/21 Ausschluss der Anfechtung Genehmigung ausdrücklich Treu und Glauben OR 25 bzw. ZGB 2 II konkludent Huguenin, OR AT und BT, N 580 f. und N 590 ff. 3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben OR 25 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. 2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Geltendmachung der Willensmängel bzw. der Übervorteilung

15 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/21 Huguenin, OR AT und BT, N 564 ff. Ungültigkeits- und Anfechtungstheorie Beispiel: A erwirbt ein Bild gestützt auf einen Vertrag, der den Tatbestand der Übervorteilung (OR 21) erfüllt. Ungültigkeitstheorie (BGer) Anfechtungstheorie (h.L.) t t Vertragsschluss Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

16 Rechtswissenschaftliches Institut Huguenin, OR AT und BT, N 562 f. und N 582 ff. Ungültigkeit und Teilungültigkeit Willensmangel beschlägt den gesamten Vertrag beschlägt nur einen Teil des Vertrages flexible Ungültigkeit: Beschränkung des Klägerkreises auf die irrende, bedrohte oder getäuschte Partei grundsätzlich mit Wirkung ex tunc, bei Dauerschuldverhältnissen allenfalls ex nunc darf nicht von Amtes wegen beachtet werden gültiger Teil besteht tel quel weiter Vertrag wird modifiziert Teilungültigkeit (OR 20 II analog) flexible Ungültigkeit je nach Schutzzweck der Norm Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

17 Rechtswissenschaftliches Institut Rückabwicklung  fehlender Rechtsgrund für erbrachte Leistungen aufgrund der Ungültigkeit  Sachleistungen sind z.B. mittels Vindikation (ZGB 641 II) herauszuverlangen; der Vindikationsanspruch ist unverjährbar  Geld- und andere Leistungen sind nach Bereicherungsrecht (OR 62 ff.) zurückzuerstatten (Kondiktion); der Bereicherungsanspruch verjährt nach einem Jahr bzw. nach 10 Jahren (OR 67 I) Rechtsprechung (BGE 137 III 243 ff., E. 4.4.3) und h.L.: erfolgt ausservertraglich (z.B. Vindikation, Kondiktion etc.) Huguenin, OR AT und BT, N 582 f. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

18 Rechtswissenschaftliches Institut Rückabwicklung BGE 114 II 131 («Picasso-Fall») Witwe des namhaften Kunstkenners X. Käufer A. Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

19 Rechtswissenschaftliches Institut Rückabwicklung Ungültigkeitstheorie aufschiebend/suspensiv bedingter Vertrag Anspruch wegen Leistung aus Erfüllung einer Nichtschuld Entstehung der Forderung bzw. Beginn der Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Leistungserbringung Anfechtungstheorie auflösend/resolutiv bedingter Vertrag Anspruch wegen Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund Entstehung der Forderung bzw. Beginn der Verjährungsfrist im Zeit- punkt der Ungültigerklärung (strittig) Vertrag von Beginn an ungültig; Anfechtung: keine Genehmigung Vertrag von Beginn an bedingt gültig; Anfechtung: Ungültigkeit ex tunc BGE 114 II 131 («Picasso-Fall») Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

20 Rechtswissenschaftliches Institut neuere Lehrmeinung: vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (Liquidation)  Mit der Anfechtungserklärung zerfällt der Vertrag bildlich gesprochen nicht in seine Einzelteile, sondern wandelt sich in ein vertragliches Liquidationsverhältnis um. Die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen erfolgt nach vertraglichen Grundsätzen.  Die Verjährung bestimmt sich für alle Leistungen nach OR 127 (grundsätzlich 10 Jahre). Huguenin, OR AT und BT, N 582 ff. Rückabwicklung Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

21 Rechtswissenschaftliches Institut Rückabwicklung BGE 129 III 320 («Klärschlammaffäre») Stadt Zürich ABZ Recycling AG Übervorteilung und Willensmängel (3), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser


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