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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.

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1 1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Erpressung 2 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) - ALLGEMEIN > Von den betrugsähnlichen Delikten weicht die Erpressung in der Weise ab, dass anstelle der Täuschung die nötigende Einwirkung auf das Tatopfer tritt > Die Erpressung ist wie der Betrug ein Motivationsdelikt, weil das Opfer durch den Täter veranlasst wird, sich selbst (oder ein ihm nahestehendes Vermögen) zu schädigen – dies unterscheidet sie vom Raub (Art.140)

3 Erpressung 3 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Nötigungsmittel —Gewalt gegen (beliebige) Personen oder Sachen – Physische Einwirkung, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen —Androhung ernstlicher Nachteile ggü. Drittpersonen oder ggü. Sachen – Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, das von solcher Intensität ist, dass sich ein vernünftiger Mensch in der Lage des Erpressten gezwungen sähe, sich dem Willen des Täters zu beugen

4 Erpressung 4 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Nötigungserfolg Die Nötigungshandlung muss den Betroffenen zu einem „Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt“ —Vermögensverfügung  vgl. Ausführungen zu Art.146 —Vermögensschaden  vgl. Ausführungen zu Art.146

5 Erpressung 5 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Motivationszusammenhang Die Nötigungshandlung muss für den Nötigungserfolg ursächlich geworden sein – Art.156 setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und der Vermögensverfügung des Erpressten sowie zwischen dieser Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus

6 Erpressung 6 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Abgrenzung von Raub und Erpressung Probleme wirft diese wichtige Abgrenzung deswegen auf, weil auch beim Raub Nötigungsmittel vom Täter eingesetzt werden, um den Widerstand beim Opfer zu brechen. Unterschied: —Beim Raub nimmt der Täter eine Sache weg, wohingegen die Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt. Entscheidend ist hierfür, ob dem Opfer hinsichtlich der Vermögensverschiebung noch ein Mindestmass an echter Wahlfreiheit verbleibt (dann Erpressung) oder nicht (dann Raub). —Auf den sog. äusseren Geschehensablauf (Akt des Nehmens als Raub, Akt des Gebens als Erpressung) kommt für die Abgrenzung nicht an

7 Erpressung 7 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Beispiele zur Abgrenzung von Raub und Erpressung —Drohung “Geld oder Leben”, wenn es dem Täter um die Erlangung von Bargeld geht, welches das Opfer bei sich führt: Wahlfreiheit des Opfers nicht gegeben —Opfer wird unter Todesdrohung gezwungen, einen Wechsel zu unterschreiben: Wahlfreiheit des Opfers zu bejahen

8 Erpressung 8 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus eventualis ausreichend) und > Absicht rechtswidriger Bereicherung

9 Erpressung 9 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156 ZIFF.2, 3, 4) – QUALIFIKATION > Gewerbsmässigkeit oder fortgesetzte Erpressung der gleichen Person (Ziff.2) > Gewalt oder Gefahr für Leib und Leben: räuberische Erpressung (Ziff.3) > Gefahr für viele Menschen oder schwere Sachbeschädigung (Ziff.4)

10 Erpressung 10 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – KONKURRENZEN > Raub und Erpressung schliessen sich grds. gegenseitig aus > Beim Zusammentreffen von Erpressung und Geiselnahme (Art.185) geht Art.185 vor und konsumiert Art.156 > Zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art.183) besteht id.R. echte Konkurrenz. Die Erpressung konsumiert die Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des TBs der Erpressung notwendige Mass hinausgeht > Die Erpressung geht dem Betrug immer dann vor, wenn eine Täuschung die Drohung nur unterstützt und deshalb gegenüber dieser in den Hintergrund tritt


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