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REPETITORIUM IM ÖFFENTLICHEN RECHT I 3. STUNDE RA Philipp Franke, wiss. Mit.

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Präsentation zum Thema: "REPETITORIUM IM ÖFFENTLICHEN RECHT I 3. STUNDE RA Philipp Franke, wiss. Mit."—  Präsentation transkript:

1 REPETITORIUM IM ÖFFENTLICHEN RECHT I 3. STUNDE RA Philipp Franke, wiss. Mit.

2 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Fall 1: In Anbetracht der immer gefährlicheren Auslandseinsätze kommt der Gedanke auf, ein Abstimmungsgesetz auf Bundesebene zu erlassen, nach dem bei sicherheitsrelevanten Fragen eine Volksabstimmung durchzuführen ist. Wäre ein solches Abstimmungsgesetz mit der Verfassung zu vereinbaren? Fall 2: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, kommt der Gedanke auf, hierfür Art. 20 GG um einen Absatz 5 zu ergänzen, der bei sicherheitsrelevanten Fragen, die Möglichkeit einer Volksabstimmung zulässt. Wäre eine solche Verfassungsänderung verfassungsrechtlich möglich?

3 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Die Staatszielbestimmungen, Art. 20 GG Demokratie, Art. 20 II GG Republik, Art. 20 I GG Rechtsstaat, Art. 20 III GG Sozialstaat, Art. 20 I GG Bundesstaat, Art. 20 I, 28 GG (Umweltschutz, Art. 20 a GG)

4 DAS DEMOKRATIEPRINZIP II. Das Demokratieprinzip, Art. 20 II GG Demokratie (von gr. δήμος [démos], „Volk“, und κρατία [kratía], „Herrschaft“) bedeutet Volksherrschaft. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, Art. 20 II 1 GG

5 DAS DEMOKRATIEPRINZIP 1. Repräsentative Demokratie, Art. 20 II GG Unmittelbar: Wahlen (Landtage, Bundestag) und Abstimmungen (über Sachfragen), z.B.: Volksentscheid, -begehren, und –befragung; im GG: Art. 29 GG mittelbar durch vom Volk gewählte Organe jede Ausübung staatlicher Gewalt bedarf der demokratischen Legitimation (ununterbrochene Legititimationskette)

6 DAS DEMOKRATIEPRINZIP 2. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1, 28 I 2 GG Wahlen: Direkte Legitimation durch das Volk nach dem Mehrheitsprinzip Wahlrechtsgrundsätze: allgemein (für alle Bürger) - Problem: Minderjährige/Ausländer unmittelbar, d.h. ohne zwischengeschaltete Instanz wie z.B. Wahlmänner frei (ohne Druck oder Zwang) gleich (Gleichwertigkeit der Stimmen, Zähl- und Erfolgswert) geheim (Wahlentscheidung nach außen nicht erkennbar)

7 DAS DEMOKRATIEPRINZIP III. Parlamentarische Demokratie nur der Bundestag wird direkt vom Volk gewählt Alle anderen Organe müssen durch Handlungen des Bundestages quasi indirekt demokratisch legitimiert werden (Legitimationskette) Wesentlichkeitstheorie: grundrechtsrelevante Entscheidungen sind vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen Das Parlament wählt den Kanzler und kann ihn wieder abwählen (konstruktives Misstrauensvotum)

8 DAS DEMOKRATIEPRINZIP IV. Parteiendemokratie, Art. 21 I 1GG Parteien sind für die politische Willensbildung notwendig, Art. 21 I 1 GG Element der demokratischen Ordnung (auch intern) „Parteienprivileg“ des Art. 21 II GG (Verbot nur durch das Bundesverfassungsgericht)

9 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Lösung der Ausgangsfälle: Fall 1: Verfassungsmäßigkeit des Abstimmungsgesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1.Die Zuständigkeit des Bundes ergäbe sich Kraft Natur der Sache. 2.Verfahren und Form sind einzuhalten.

10 DAS DEMOKRATIEPRINZIP II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Es dürfte kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen. Art. 42, 46, 51 GG nennt Anstimmungen, aber nicht Volksabstimmungen Art. 29 III GG, Neugliederung des Bundesgebietes Art. 118, 118a GG, Neugliederungen Einschlägig ist Art. 20 II 2 GG

11 DAS DEMOKRATIEPRINZIP 2. Verstoß gegen Art. 20 II 2 GG Ob ein Verstoß gegen Art. 20 II 2 GG vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln. a)Grammatikalische Auslegung (Wortlaut) kein Verbot für die geplante Abstimmung

12 DAS DEMOKRATIEPRINZIP b) Systematische Auslegung aa) „Innere Systematik“ der Norm Verbot aus der Systematik des Satzes 2? (+), wenn Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Handeln des gesamten Volkes in Wahlen und Abstimmungen auf der einen Seite und den Willensbetätigungen der besonderen Staatsorgane auf der anderen Seite vorliegen würde. Durch das „und...und...“ keine Vorrangstellung für mittelbare Demokratie

13 DAS DEMOKRATIEPRINZIP bb) Stellung der Norm im gesamten Normgefüge Verhältnis Art. 20 II 2 GG zu Art. 29 GG Einordnung: Art. 20 II 2 GG: generelle Regelung, Art. 29 GG: spezielle Regelung Dafür: Art. 29 GG, Erst-Recht-Schluss Dagegen: Art. 29 GG, argumentum e contrario Art. 38 I GG und Art. 24 GG Das freie Mandat der Abgeordneten und die Entscheidungsbefugnis des Parlaments bei wesentlichen Entscheidungen innerhalb kollektiver Sicherheitsbündnisse spricht gegen die Einführung von Volksabstimmungen über sicherheitspolitische Fragen.

14 DAS DEMOKRATIEPRINZIP c) Teleologische Auslegung Frage nach Sinn und Zweck einer Norm System der repräsentativen Demokratie Gefahr populistischer Entscheidungen Bündnisfähigkeit in kollektiven Sicherheitssystemen (Art. 24 GG) spricht gegen die Einführung von Volksabstimmungen über sicherheitspolitische Fragen.

15 DAS DEMOKRATIEPRINZIP d) Historische Auslegung Die restriktive Auslegung von Art. 20 II 2 GG findet ihre Stütze auch in den Erfahrungen der Weimarer Republik (Volkswahl des Reichspräsidenten, Emotionalisierung der Bürger durch Volksabstimmungen...mit den Nachwirkungen im Dritten Reich, Stichwort: „Volksgerichtshof“).

16 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Ergebnis: GG beschränkt unmittelbare Volks- entscheidung auf verfassungsrechtlich genau abgesteckte Ausnahmen. Eine Volksabstimmung durch einfaches Gesetzesrecht würde somit gegen Art. 20 II 2 GG i. V. m. weiteren Grundsätzen der Verfassung verstoßen.

17 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Lösung Fall 2: Verfassungsmäßigkeit der Einfügung eines neuen Absatzes V in Art. 20 GG Es müsste sich gem. Art. 79 GG bei der Einfügung des Absatzes V in Art. 20 GG um ein verfassungsänderndes Gesetz handeln. Ein solches liegt vor, wenn der Wortlaut oder aber der Inhalt (vgl. Art. 23 I 3 GG) der Verfassung geändert oder ergänzt wird. Die Einfügung des neuen Absatzes V in Art. 20 GG wäre verfassungsgemäß, wenn die Anforderungen einer Verfassungsänderung gem. Art. 79 GG eingehalten wurden.

18 DAS DEMOKRATIEPRINZIP A. Formelle Verfassungsmäßigkeit Die Einfügung des neuen Absatzes müsste formell verfassungsmäßig sein. I. Bundeskompetenz Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Unmittelbar aus Art. 79 II GG. II. Gesetzgebungsverfahren Verfahrensnormen der Art. 76 ff. GG eingehalten worden sind. Hinzu kommt das besondere Mehrheitserfordernis des Art. 79 II GG: qual. 2/3-Mehrheit im BT und BR. III. Form:Textänderung bzw. -ergänzung Ausdrückliche Änderung od. Ergänzung des Wortlauts des GG, Art. 79 I 1 GG.

19 DAS DEMOKRATIEPRINZIP B. Materielle Verfassungsmäßigkeit „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 III GG. Verletzung der in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze? Art. 20 II 2 GG geht seinem Wortlaut nach nicht von einem Vorrang der mittelbaren vor der unmittelbaren Demokratie aus. Unter Berücksichtigung der nach der systematischen und historischen Auslegung gefundenen Wertung (s. o.) lässt sich indessen eine Entscheidung des GG für die mittelbare Demokratie als Regelfall ableiten.

20 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Aus teleologischer Sicht spricht insbesondere die Gefahr populistischer Entscheidungen gegen die Einführung (weiterer) direktdemokratischer Elemente. Auch die Bündnisfähigkeit innerhalb kollektiver Sicherheitssysteme (Art. 24 GG) wäre nicht unproblematisch. Durch eine Volksabstimmung über Fragen der äußeren Sicherheit würde daher das Schwergewicht von den an sich zuständigen Staatsorganen hin zum Volk verschoben. Damit wäre das Prinzip der repräsentativen Demokratie in diesem wichtigen Bereich verschoben. Die Einfügung des neuen Absatzes V in Art. 20 GG könnte folglich ein Verstoß gegen Art. 79 III i. V. m. 20 II 2 GG darstellen und mithin verfassungswidrig sein

21 DAS DEMOKRATIEPRINZIP Durch eine Verfassungsänderung würde allerdings eine systematische Auslegung anders ausfallen können und insbesondere aufgrund der positiven Erfahrungen mit direkt-demokratischen Elementen auf kommunaler und Landesebene wird eine verfassungsändernde Einführung direktdemokratischer Elemente (Volksabstimmung) auf Bundesebene heute mehrheitlich als möglich angesehen. Allerdings, str. D. Ergebnis Strittig


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