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Lernarrangement 2 S. 23/24 Übungen

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Präsentation zum Thema: "Lernarrangement 2 S. 23/24 Übungen"—  Präsentation transkript:

1 Lernarrangement 2 S. 23/24 Übungen
VWH Verfassungsprinzipien der BRD

2 Übung 1 Nichtmonarchie (nicht aufgrund erbrechtlicher Tatsachen und auf Lebenszeit in Amt gelangtes, sondern frei gewähltes und auch wieder abwählbares Staatsoberhaupt) Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG) Nur einmalige anschließende Wiederwahl (Art. 54 Abs. 2 GG)

3 Übung 2 Abhängigkeit der Regierung (des Kanzlers) vom Parlament  Kontrolle der Regierung Anwesenheit der Bundesregierung (Art. 43 Abs. 1 GG) Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG) Berufung eines Wehrbeauftragten (Art. 45b GG) Budgetrecht (Art. 110 GG) Rechnungslegung (Art. 114 GG)

4 Übung 2 Vorteile/ Nachteile
Regierung vom Parlament abhängig (anders bei Präsidialdemokratie) Geht aus Mehrheitsfraktion hervor Mitglieder der Regierung meist auch Parlamentsmitglieder  keine strenge Gewaltenteilung, sondern Gewaltenverschränkung  Kontrolle der Regierung geht nicht so sehr vom Parlament aus, sondern eher durch die Opposition im Parlament ausgeübt

5 Übung 3 Staatsgewalt nicht vom Volk direkt, sondern durch Organe
der Gesetzgebung Vollziehenden Gewalt Rechtsprechung Über Legitimationskette wird ihre demokratische Legitimation von dem vom Volk direkt gewählten Parlament abgeleitet Legitimationskette der Richter des BVerfG: Art. 94 GG Volk  Bundestag, Landesbevölkerung  Landesregierungen  Bundesrat Art. 51 GG i.V. mit entsprechenden Vorschriften der Landesverfassung

6 Übung 4 Parteien wirken bei politischen Willensbildung des Volkes mit (Art. 21 GG) Parteien sind keine Verfassungsorgane Rechtlich als Vereine organisiert  gesellschaftlichen, privatrechtlichen Bereich Vereinsrecht BGB durch Parteiengesetz überlagert Wahlkampf Tätigkeit der Fraktionen Aus Mitgliedern einer Partei bestehen, aber nicht Untergliederungen der jeweiligen Partei sind, sondern Teile des Parlaments

7 Übung 5 Parteivorsitzender Fraktionsvorsitzender Oppositionsführer
Nach § 8 Abs. 1 PartG sind notwendige Organe einer Partei die Mitgliederversammlung und der Vorstand Parteisatzung kann weitere Organe vorsehen Die meisten der im Bundestag vertretenen Parteien haben einen Parteivorsitzenden Fraktionsvorsitzender Vereinigungen von 5 % der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören (§ 10 Abs. 1 GO BT) An ihrer Spitze steht Fraktionsvorsitzender Regierungsparteien haben einflussreiche Stellung, da diese Personen die politische Willensbildung zwischen Regierung und Fraktion abstimmen Oppositionsführer Fraktionsvorsitzender der größten Oppositionsfraktion, oft Kanzlerkandidat der Opposition


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