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Das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG 2014)

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Präsentation zum Thema: "Das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG 2014)"—  Präsentation transkript:

1 Das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG 2014)
Interne Schulung

2 Ziele des Bundesenergieeffizienzgesetzes 2014
Stabilisierung des österr. Energie- verbrauchs auf Petajoule bis (entspricht GWh) Steigerung der Energieeffizienz (EE) bei österreichischen Unternehmen Etablierung der Republik Österreich als Vorbild für Energieeffizienz Einbindung der Energielieferanten durch Verpflichtung zu Energieeffizienz- maßnahmen

3 Vier Arten von Organisationen sind vom Gesetz erfasst
Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich Haushalte

4 Drei Arten von Organisationen haben konkrete Verpflichtungen
Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich Haushalte

5 Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich
1 Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich Haushalte

6 Wer ist ein großes Unternehmen?
„Große Unternehmen sind jene Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind“ d.h. große Unternehmen haben… über 249 Mitarbeiter oder.. wenn unter 250 Mitarbeiter: Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro und Bilanzsumme über 43 Mio. Euro „Verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen“ 1 Gilt sowohl für Endenergieverbraucher als auch Endenergielieferanten! 1) Vortrag André Buchegger / WKO, , energy platform, Wien

7 Große Unternehmen: Managementsystem einführen oder Energieaudits durchführen
B Energieaudits Durchführung in regelmäßigen Abständen Zumindest alle 4 Jahre Externe Auditoren Managementsysteme Umfasst ein internes oder externes Energieaudit EnMS nach EN ISO oder ISO oder EMAS oder Innerstaatliches System (v.a. Responsible Care) Meldung der Tätigkeiten an die Monitoringstelle

8 Große Unternehmen müssen rasch handeln!
Die Anforderungen treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft Energieaudits Innerhalb von 11 Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung muss ein Energieaudit durchgeführt werden A Managementsysteme Innerhalb von 1 Monat nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung muss die Einführung eines EnMS gemeldet werden Innerhalb von 10 Monaten nach der Meldung muss das EnMS vollständig eingeführt sein B Mit 30. November 2015 müssen die Anforderungen nach A oder B umgesetzt sein

9 EMAS ist das umfassendste System
Energieaudit ISO 50001 ISO 14001 EMAS Identifikation von Energie- Einsparungsmaßnahmen Verankerung der kontinuierlichen Verbesserung Identifikation von Umwelt-Einsparungsmaßnahmen (Abfall, Material, Verpackung, Papier etc.) Imagesteigerung des Betriebes Rechtssicherheit im Umweltbereich Validierter Umweltbericht Verbesserte Förderquote bei Investitionsförderungen

10 Kleine und mittlere Unternehmen können ebenfalls EE-Maßnahmen setzen und melden
Nach Möglichkeit… …Durchführung einer Energieberatung alle vier Jahre Entsprechend den Anforderungen an Verbesserungen der Energieeffizienz in Unternehmen Einleitung von Energieeffizienzmaßnahmen Dokumentation der Ergebnisse und Meldung an die Monitoringstelle durch den externen Berater

11 Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich
2 Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich Haushalte

12 Energielieferanten trifft die größte Verpflichtung
Entgeltliche Abgabe > = 25 GWh Energie p.a. an Endenergieverbraucher in Österreich  Die Größenschwelle kann durch das Ministerium jährlich durch VO angepasst werden. Anforderungen 1) Jährlicher Nachweis von EE-Maßnahmen im Umfang von 0,6% des Energieabsatzes des Vorjahres bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern Davon mindestens 40% bei Haushalten, bei Lieferanten mit Kraftstoff auch im Mobilitätsbereich oder öffentlichen Verkehr EE-Maßnahmen können auch über Ausschreibungen abgewickelt werden Bei Nichterreichen droht Ausgleichszahlung von EUR 0,20/kWh 2) Errichtung einer Anlaufstelle für Haushaltskunden zur Beratung zur Energieeffizienz, zu Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut Die Anforderungen treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft

13 Branchenverpflichtung für Energielieferanten
Energielieferanten, die einzeln weniger als 150 GWh Energie verkauft haben, können eine Branchen-Selbstverpflichtung mit dem Bund abschließen In Summe müssen für alle verpflichteten Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung jährliche Energieeffizienzmaßnahmen im Umfang von min. 0,6% des Energieabsatzes des Vorjahres bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern nachweisen, davon mindestens 40% bei Haushalten Wenn die Selbstverpflichtung in Summe nicht eingehalten wird, leben die individuellen Einsparungsziele bis 2020 wieder auf und 2016 können die nicht erfüllten Maßnahmen mitgenommen werden. Maßnahmen aus bestehenden Selbstverpflichtungen sind ab 2014 anrechenbar

14 Berücksichtigung der Wirkungsdauer
Fall A: Lebensdauer bzw. Wirkungsdauer der Maßnahme bis mind. 2020: Die gesamte jährliche Einsparung kann für das erste Jahr angerechnet werden. Einsparung Fall B: die Maßnahme wirkt nur z.B. 2 Jahre: Die gesamte Einsparung wird bis 2020 aufgeteilt, die aliquote Einsparung eines Jahres kann für das erste Jahr angerechnet werden. tatsächlich aliquotiert angerechnet Einsparung Einsparung

15 40% der Einsparung muss über Haushalte erreicht werden
Basis der Betrachtung 40% der Einsparung muss über Haushalte erreicht werden EEffG-Verpflichtung: 0,6 % Einsparung (= xxx GWh 2015) yyy GWh HH nicht erreicht Rest nicht erreicht HH erreicht Absatz 2014 Rest erreicht

16 Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich
3 Monitoring- stelle Energielieferanten Unternehmen Republik Österreich Haushalte

17 Der Bund nimmt eine Vorbildfunktion ein
Anregung zur Förderung der Endenergieeffizienz und jährliche Information der Öffentlichkeit Transparente Informationen zu EE- Förderungsmechanismen, EE-Mechanismen und finanzielle Rahmenbedingungen bereitstellen. Kriterien für Musterverträge und Programme für KMU und Haushalte zur Verfügbarkeit von Energieaudits Maßnahmen zur Bewusst -seinsbildung von Energieeffizienz

18 Der Bund muss eine Sanierungsquote von 3% erfüllen
Für jede Bundesdienststelle muss es einen Energieexperten geben Der Bund bestellt zudem Energieberater des Bundes Bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen müssen, sofern keine budgetären oder technischen Gründe entgegen- stehen, energieeffiziente Objekten bevorzugt werden. Der Bund verpflichtet sich zu einer Sanierungsquote von 3% der Objekte (der Zentralregierung), die in seinem Eigentum stehen. Dabei sind hauptsächlich die Objekte der Ministerien über 250m² gemeint. Nach 2018 haben neue Gebäude des Bundes dem Standard für Niedrigstenergiegebäuden zu entsprechen

19 Generell: die Strafen für Versäumnisse sind empfindlich
Energielieferanten, die den Einspar- verpflichtungen nicht nachkommen und keine Ausschreibung in die Wege leiten oder den Ausgleichsbetrag nicht oder zu spät zahlt Energielieferanten, die keine Anlaufstelle für Energiearmut gründen oder falsche Angaben machen Wer die Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt und nicht registriert ist Wer falsche Angaben (z.B. zur Unternehmens- größe oder Managementsystem macht) Wer die Verpflichtungen zu spät umsetzt EUR EUR EUR EUR EUR

20 EnMS EN ISO 50001 oder Energieaudit? EnMS EN ISO 50001
Energie Audit EN & EEffG Organisiert, Strukturierte interne Verbesserung Außenwirkung, Kontinuierlicher Verbesserungsprozess Ext. Beratung E-Team Doku Höher: Organisation: vom individuellen Engagement mehrerer MA abhängig Geringer: Regelmäßige Durchführung Durch externen Energieauditor Aufwand Nutzen

21 Vorteile durch ein systematisches Energiemanagement
Audit EnMS Wie oft bekomme ich Input für Verbesserungen? Statisch alle 4 Jahre Tagesaktuelles Monitoring Wie flexibel bin ich in der Umsetzung? Gering, nur externe Energieauditoren zugelassen Hoch; interne Stelle für Audits (z.B. Umwelt-management) in Kombination mit externen Experten möglich Wie oft fallen externe Kosten an? Alle 4 Jahre Nur für die Einführung zu Beginn Wie hoch ist der Aufwand, die Ergebnisse in den Betrieb zu integrieren? Hoch, keine Synergie mit anderen Themen Mittel, aber mit vielen Synergiemöglichkeiten

22 Zusammenfassung Überblick Forderungen EEffG
EE-Maßnahmen nachweisen & Beratungsstelle einrichten Energieaudits oder Management-system Energieberatung und EE-maßnahmen Information und Förderung Keine Verpflichtungen

23 Anforderungen an Energieaudits (nach §18 und Anhang III EEffG)
Stand: 16. Oktober 2014

24 Gebäude, Prozesse und der Transport sind zu erheben
> 10% Gebäude Prozesse Transport

25 Mindestkriterien für Energieaudits (EEffG§18)
Energieaudits müssen den in Anhang III (EEffG) festgelegten Mindestkriterien entsprechen Detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen und klare Informationen über potenzielle Einsparungen Aufbewahrung der Daten für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung Ohne Einwand durch den Verbraucher können Auditergebnisse an Energiedienstleister bzw. die Monitoringstelle weitergegeben werden Der Bundesminister kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern

26 Anforderungen an Erbringer von Energieaudits (§17)
Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in einem Register eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Ausbildung technischer und wirtschaftlicher Natur vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder eine mindestens dreijährige, ununterbrochene berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.

27 Anhang III: Energieaudits für große Unternehmen – Mindestkriterien (1)
a) basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger (zB Rechnungen vom Energiehändler), wobei die ausgewiesenen Mengen – sofern erforderlich – in energetische Einheiten umgerechnet werden müssen; basieren – sofern vorhanden – auf Lastprofilen bzw. Zähleinrichtungen mit fernübertragbaren Energiewerten; b) müssen wesentliche Energieverbrauchsbereiche (min. 10% am gemäß Gesamtenergieverbrauch) lit. c bis lit. e aufzeigen. c) schließen eine eingehende Prüfung des Energie- verbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen ein. Neben der Vorgaben aus der EN , ÖN EN oder entsprechenden Nachfolgenormen, sind zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (Gebäudebegehung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen. Anmerkung: detaillierte Aufgliederung im Annex III

28 Anhang III: Energieaudits für große Unternehmen – Mindestkriterien (2)
d) schließen eine eingehende Prüfung des Energie- verbrauchsprofils von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein. Neben den Vorgaben aus der EN , ÖN EN oder entsprechenden Nachfolgenormen, sind zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung und –analyse, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen. e) schließen eine eingehende Prüfung des Energie- verbrauchsprofils von Beförderungs- bzw. Transportprozessen ein. Neben den Vorgaben aus der EN , ÖN EN oder entsprechenden Nachfolgenormen, sind zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen. Anmerkung: detaillierte Aufgliederung im Annex III

29 Anhang III: Energieaudits für große Unternehmen – Mindestkriterien (3)
f) basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus- Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. Soweit möglich, müssen zur Berechnung der Energieeinsparlösungen dynamische Rechenverfahren (zB die Kapitalwert- oder Annuitätenmethode) herangezogen werden. g) werden von Personen durchgeführt, die die in § 17 festgelegten Qualitätsstandards erfüllen. h) sind verhältnismäßig und repräsentativ hinsichtlich Gesamtenergieeffizienz wodurch sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen. Anmerkung: detaillierte Aufgliederung im Annex III

30 EnerFIT & LES

31 EnerFIT MA22 / Wien / Ökobusinessplan
Start im Nov. 2014 Worum geht’s? Betriebsberatung für die Steigerung der Energieeffizienz in Vorbereitung auf die Umsetzung des EEffG für Wiener Unternehmen Aufbau Gruppenworkshops 4 x 1 Tag Erarbeitung der Kern- elemente des EEffG und Energieeffizienz in Unter- nehmen Individuelle Beratung 9 Tage je Unternehmen Implementierung ausge- wählter Elemente von EnMS oder Energieaudits, Erhebung von Einsparungsmaßnahmen Umsetzungsbegleitung Optional, nach Aufwand Zertifizierungen, Fördermanagement, Ausbildung von Auditoren, sonstige Beratung Kosten EUR , wovon EUR im Rahmen des ÖkoBusinessPlan gefördert werden ( “Selbstbehalt” für die Unternehmen: EUR 8.920)

32 LES Linz AG Energieservice / Oberösterreich
Start im Dez. 2014 Worum geht’s? Gruppenberatungsprojekt mit dem Ziel ein Energiemanagement System (EnMS) nach ISO mit der Möglichkeit der Zertifizierung bei teilnehmenden Clusterpartnern einzuführen. Aufbau Gruppenworkshops 4 x 1 Tag Erarbeitung der Kern- elemente des EEffG und Energieeffizienz in Unter- nehmen Individuelle Beratung 4-10 Tage pro Betrieb Implementierung ausge- wählter Elemente von EnMS oder Energieaudits, Erhebung von Einsparungsmaßnahmen Umsetzungsbegleitung Optional, nach Aufwand Zertifizierungen, Fördermanagement, Ausbildung von Auditoren, sonstige Beratung Kosten Förderung von 30% der Kosten, Fördervolumen maximal EUR bei Technologieprojekten, EUR bei Organisationsprojekten

33 EnerFIT & LES Vorteile für die Unternehmen
Senkung der Energiekosten um bis zu 20% Keine Kosten für die Ausbildung von zwei MitarbeiterInnen zu Energiebeauftragten Keine Zusatzkosten für die Durchführung eines Energieaudits Keine Kosten für die Schulung des Energieteams Vermeidung von Strafzahlungen der Geschäftsführung (bis zu EUR ) Projektergebnisse Umsetzung / Integration der ISO in Betrieben Durchführung des ersten Energieaudits Reduktion des Energieverbrauchs / Reduktion der operativen Kosten Vorbereitung auf das Energieeffizienzgesetz – Legal Compliance Ausbildung von 2 MitarbeiterInnen zum Energiebeauftragten


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