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Veröffentlicht von:Audo Kemmerlin Geändert vor über 10 Jahren
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Energieeffizienz Univ Prof Dr Bernhard Raschauer 11. April 2013
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elektrische Energie: zB Elektroautos Erdgas: zB erdgasbetriebene Autos Wärme: zB hocheffiziente KWKs Mineralöle: ???
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RV Bundes-EnergieeffizienzG 2249 BlgNR 24. GP § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittel- barer Bundesverwaltung besorgt werden.
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§ 6. Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan § 7. Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes § 8. Nationales Energieeffizienzverpflichtungs- system
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§ 14. Pflichten des Bundes im Vergabebereich § 15. Sanierung von Bundesgebäuden § 16. Neuerrichtung von Bundesgebäuden
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§ 9. Vfgsb (1) Endenergieverbrauchende Unterneh- men in Österreich haben, abhängig von ihrer Größe und ihrem Energieverbrauch, Maßnahmen zur Ver- besserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 bis Abs. 6 zu setzen, zu dokumentieren und... zu melden. (2) Große und mittelgroße Unternehmen haben 1. entweder a) regelmäßig... ein Energieaudit durchzuführen oder b) ein Energiemanagementsystem in Übereinstim- mung mit EN 16001 oder ISO 50001 oder ein Um- weltmanagementsystem gem ISO 14000 oder gemäß Art. 13 EMAS III... einzuführen...
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Energieeffizienzmaßnahmen sind auch: (ex Anlage 1 zum Gesetzesentwurf).... Einbau von Fernwärme-/Fernkältesystemen; Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen,...); Einbindung von Erneuerbaren Energien in die Energiebereitstellung (zB Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie);....
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§ 10. Vfgsb (1) Energielieferanten, die Endenergiever- braucher in Österreich beliefern, sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr die Durchführung von Energie- effizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder anderen Endkunden nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich an- rechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 4 nachzuweisen, die dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden gelieferten Energie entsprechen, wobei zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieein- satzes wirksam werden müssen..... (4) An Stelle... Ausgleichszahlungen...
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1.intertemporale Verteilung: early actions für alle? 2.sektorale Verteilungsgerechtigkeit: ohne Verkehr? 3.Lastenverteilungsgerechtigkeit: der Endverbraucher zahlt alles Querschnittsthemen
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Energieeffizienz 11. April 2013 ENDE
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