Ρ. ri x ecker.recht Geschwindigkeitsmessungen A.Zulässigkeit der Klage I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO) [behaupten!] II.Statthafte.

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ϱ. ri x ecker.recht Geschwindigkeitsmessungen A.Zulässigkeit der Klage I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO) [behaupten!] II.Statthafte Klageart Auslegung: Was ist das Klageziel? Auf den ersten Blick: M strebt an, dass Behörde prüft, ob sei erneut entscheiden will! (Verpflichtungsklage auf positive Entscheidung über das Wiederaufgreifen?) M strebt letztlich die Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis an! (Verpflichtungsklage auf Erlass eines Zweitbescheids!) III.Klagebefugnis (Möglichkeit der Verletzung eines Anspruchs auf Neubescheidung nach Wiederaufgreifen!) IV.Ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (+) V.Passive Prozessführungsbefugnis („zuständige Fahrerlaubnisbehörde“ § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO iVm § 19 AGVwGO) VI.Beteiligtenfähigkeit (s.o.: M und „zuständige Fahrerlaubnisbehörde § 61 Nr. 3 VwGO iVm § 19 AGVwGO) VII.Rechtsschutzinteresse (+)

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Klage „auf Wiederaufgreifen“ Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Antrags des M rechtswidrig und M hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Das ist der Fall, wenn M einen Anspruch auf den begehrten VA (Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis) hat.  I.Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen 1.Antrag des M (§ 51 Abs. 1 VwVfG) 2.Antragsbefugnis: Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes  Neues Beweismittel: Nicht neues Gutachten aber neue Tatsachen! (Nachweis der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Messung!) + Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung Fehlen eines groben Verschuldens des M zur Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes Wahrung der Antragsfrist

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Klage „auf Wiederaufgreifen“ II.Begründetheit des Antrags 1.Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes Vorliegen des neuen technischen Gutachtens Relevanz: § 4 StVG („Punktekonto (5 Punkte) hätte sich statt um 4 nur um 2 Punkte erhöht; während bei 9 Punkten FE zu entziehen ist, ist bei 7 Punkten eine Verwarnung auszusprechen“) 2.Rechtsfolge Verpflichtung zum Zweitbescheid! (Streitig, ob Rechtsgrundlage §§ 48 ff. VwVfG oder ob Rechtsgrundlage die für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgebliche Norm ist)!