Beihilfen I. Rechtsgrundlage II. Inhalt III. Verfahren und Überwachung

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 Präsentation transkript:

Beihilfen I. Rechtsgrundlage II. Inhalt III. Verfahren und Überwachung IV. Rückforderung gemeinschaftswidrig gewährter Beihilfen V. Beihilfenrecht in Österreich

I. Rechtsgrundlage Art 87 - 89 EGV: Teil der Bestimmungen über Wettbewerbsverfälschungen. Grundsätzliches Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Unmittelbare Anwendbarkeit.

II. Inhalt 1. Beihilfenverbot (Art 87/1 EG) Beihilfenbegriff: staatliche Maßnahmen, die die Belastungen vermindern, die ein UN normalerweise zu tragen hat. Entscheidend ist nicht die Form, sondern die Wirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb. Gemeinschaftsbeihilfen - Staatliche Beihilfen Zwischenstaatlichkeit

Italien/Kommission EuGH Rs C-305/89, Slg 1991, I-1603 Anlässlich einer Absatzkrise auf dem KfZ- Markt unterstützte der italienische Staat den Konzern Alfa Romeo mit Kapitaleinlagen. Die Kommission qualifizierte die Einlagen als gemeinschaftswidrige Beihilfe und forderte die italienische Regierung zur Rückforderung auf. Dagegen wandte sich Italien mit Nichtigkeitsklage.

Entscheidung des EuGH Um festzustellen, ob eine Kapitaleinlage den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist zu prüfen, ob ein privater Investor vergleichbarer Größe in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (sog. market economy test).

2. Ausnahmen Art 87 Abs 2 EGV: Ausnahmen unmittelbar aus dem Vertrag; es bedarf keiner konstitutiven Entscheidung der Kommission; soziale (zB Schulmilch) und regionale Zwecke. Art 87 Abs 3 EGV: Beihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden; Kompetenz bei Kommission; Freistellung bei im Gemeinschaftsinteresse liegender Gegenleistung, zB Gebiete mit ungünstiger wirtschaftlicher Lage.

De- minimis Beihilfen, Beihilfen für KMU und Ausbildungsbeihilfen unterliegen keiner Anmeldepflicht gem. Art 88 EGV. Art 89 EGV iVm VO 994/98: Kommission kann Beihilfen zB zugunsten des Umweltschutzes, der Forschung oder Bagatellbeihilfen durch GruppenfreistellungsVO freistellen.

Philip Morris/Kommission EuGH Rs 730/79, Slg 1980, 2671 Die Zigarettenfirma sollte von der niederländischen Regierung zur Erweiterung der Produktionskapazitäten eine sog. „Zusatzprämie für Großprojekte“ erhalten, die bis zu 4% des Investitionswertes betragen sollte. Die Kommission prüfte die beabsichtigte Beihilfe gem. Art 88 EGV und entschied, daß die Niederlande die Beihilfe nicht erteilen dürften.

Entscheidung des EuGH Verstärkt eine von einem MS gewährte Finanzhilfe die Stellung eines UN gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Bei Anwendung des Art 87 Abs 3 EGV verfügt die Kommission über Ermessen.

III. Verfahren und Überwachung Beihilfenaufsicht durch die Kommission gem. Art 88 EGV und VO 659/1999: - Repressives Verfahren: fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilfen. Kommission kann feststellen, dass Beihilfe mit Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, missbräuchlich angewandt wird, aufzuheben oder umzugestalten ist.

- Bei Verstoß: Verfahren nach Art 226 EGV. - Präventives Verfahren: Genehmigung geplanter Beihilfen; Anmeldepflicht für neue Beihilfen (Ausnahmen: De- minimis Beihilfen, Beihilfen für KMU und Ausbildung) bei Kommission; Einleitung des repressiven Verfahrens bei Zweifel bez. Vereinbarkeit; Sperrwirkung vor Zustimmung der Kommission bzw. Durchführung nach 2 Monaten möglich. - Bei Verstoß: Verfahren nach Art 226 EGV.

IV. Rückforderung von Beihilfen Bei verbotener Beihilfe ist MS verpflichtet, Beihilfe zurückzufordern. Nationales Recht findet Anwendung. Problem: Vertrauensschutz?

Vertrauensschutz Allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts. EuGH: Ein UN kann sich auf den Vertrauensschutz nur berufen, wenn die Beihilfe unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist zuzumuten, daß er die Grundregeln des Beihilfenrechts kennt und Erkundigungen einholt.

V. Beihilfenrecht in Österreich Vermögenswerte Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die an ein Privatrechtssubjekt vergeben werden, sofern sich der Empfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Verhalten bereit erklärt. Subventionsverhältnis, -geber, -nehmer, -zweck, -mittel.

Divergente Begriffe im europäischen und nationalem Rückforderungsrecht (Wirtschaft/Kultur; Eigenfinanzierung). Rückforderung: § 879 ABGB bei privatwirtschaftlichen Beihilfen; Spezialbestimmungen bei hoheitlichen Beihilfen.

VfGH 10.3.1999, B 2251/97-24 und 2594/97-15 Nach dem EnergieabgabevergütungsG erhalten Betriebe, die körperliche Wirtschaftsgüter herstellen, einen Teil ihrer Energieabgaben rückerstattet. Für den VfGH stellte sich die Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Beihilfe iS Art 87 EGV handelt. Er legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Schlussanträge des Generalanwalts (vorläufige Fassung; Rs C-143/99 v 8 Gesetzliche Maßnahmen eines MS, die die eine Obergrenze für die Belastung durch neue Energieabgaben vorsehen, indem diese nach objektiven Kriterien teilweise vergütet werden, die aber diese Vergütung nur UN gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, müssen nicht als staatliche Beihilfe iS des Art 87 Abs 1 EGV angesehen werden.