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Grundzüge des Beihilfenrechts 1. Staatliche Beihilfen 2 Der Wettbewerb kann auch dadurch gestört werden, wenn die öffentliche Hand durch verschiedenste.

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1 Grundzüge des Beihilfenrechts 1

2 Staatliche Beihilfen 2 Der Wettbewerb kann auch dadurch gestört werden, wenn die öffentliche Hand durch verschiedenste Maßnahmen in den Markt eingreift. Auch hier hat das Unionsrecht Korrekturinstrumente vorgesehen. Primärrechtlich sind die Art. 107-109 AEUV Grundlage für das Beihilferegime. Europaweit derzeit ca. 50 Mrd € Beihilfen pro Jahr!! staatliche staatliche Beihilfen sind verboten, wenn bestimmte Unternehmen/Produktionszweige Wettbewerb verfälschen/zu verfälschen drohen Binnenhandel beeinträchtigen - sie an bestimmte Unternehmen/Produktionszweige gerichtet sind - den Wettbewerb verfälschen/zu verfälschen drohen - und den Binnenhandel beeinträchtigen alle Der EuGH fordert, dass alle diese Elemente für eine Beihilfe gegeben sein müssen (Rs C-280/00). Unternehmensbegriff wie im Kartellverbot. aber nicht in: Verkehrspolitik, öffentliche Unternehmen, Agrarpolitik

3 Staatliche Beihilfen 3 Zum Merken: Grundsätzlich sind Beihilfen verboten regional- und sozialpolitische Strategien der EU erlauben aber Ausnahmetatbestände Der Anwendungsbereich ist durch folgende 5 Elemente eröffnet (ständige Rechtsprechung des EuGH): 1) Staatlichkeit 2) Vergünstigung 3) Selektivität 4) Beeinträchtigung des Binnenhandels 5) Verfälschung des Wettbewerbs

4 Staatliche Beihilfen 4 Staatlichkeit Der Begriff (staatliche oder aus staatlichen Mitteln) ist weit auszulegen Quelle (direkt/indirekt) (EuGH Rs C-303/88) staatliche Mittel: direkte Belastung öffentlicher Haushalte Quelle > staatliche geregelte Zwangsbeiträge aber nicht: bei horizontalen Verpflichtungen Privater oder bei mangelnder Verfügbarkeit von Finanzmitteln Zurechenbarkeit (EuGH Rs C-126/01) nicht bloß Staat als formeller Begriff, sondern auch von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die vom Staat errichtet wurde

5 Staatliche Beihilfen 5 Vergünstigung Element der Vergünstigung = ohne Gegenleistung (zu normalen Marktbedingungen von anderen) positive und negative Inhalte sind möglich: Zuschüsse, Kreditbegünstigungen, Steuererleichterungen, nachlässige Eintreibung von Gebühren positiv: klassischer „Beitrag“ negativ: Belastung vermindert, welcher üblicherweise geschuldet ist Begründung der Beihilfe ist unrelevant, zentral ist die Wirkung

6 Staatliche Beihilfen 6 Sonderfall: Altmark-Trans-Formel (nach EuGH Rs C-280/00) wenn Beihilfe einen Ausgleich für Leistungen eines Unternehmens aus „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ darstellt durch den Ausgleich wird der Wettbewerbsrahmen richtig gestellt unter strengen Kriterien zu prüfen: 1) tatsächlicher Auftrag mit klar definierten Verpflichtungen 2) objektive und transparente Kriterien des Ausgleichs 3) Kosten der Verpflichtungen müssen im Rahmen sein 4) wenn ohne Ausschreibung vorgegangen wird, dann Marktvergleich

7 Staatliche Beihilfen 7 Selektivität keine Beihilfe = wenn unterschiedslos für gesamte Wirtschaft, z.B. Infrastrukturmaßnahmen, allgemeine Förderhilfen Voraussetzung ist also: für bestimmte Unternehmen/Produktionszweige Beeinträchtigung des Binnenhandels ist eine weitere Voraussetzung für den Anwendungsbereich einer Beihilfe: Prüfung ist notwendig ob Importe/Exporte leichter oder schwieriger sind Ausnahme: tatsächliche Wirkung auf 1 Staatsgebiet die Beihilfe kann auch nur geeignet sein (ohne tatsächlich erfolgte Wirkung)

8 Staatliche Beihilfen 8 Verfälschung des Wettbewerbs tatsächlich oder potentiell die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens gegenüber Dritten (welche keine Beihilfe erhalten) zu verbessern ohne Spürbarkeit (wie im Kartellrecht) durch die de minimis Konzeption nicht notwendig

9 Staatliche Beihilfen 9 Zulässige Zulässige Beihilfen 107, Absatz 2 AEUV: sind zulässig Sozialbereich, Naturkatastrophen, Deutsche Einigung Prüfung durch Kommission, keine unmittelbare Anwendbarkeit 107, Absatz 3 AEUV: können zulässig sein Regionalförderung, gesamteuropäische Projekte oder Maßnahmen zur Behebung von Wirtschaftsstörungen, bereichsbetroffene oder regionale Wirtschaftsentwicklung, Kulturförderung, sonstige Beihilfen (Rat) Prüfung durch Kommission, mit Ermessen, aber nach eigenen Kriterien

10 Staatliche Beihilfen 10 Beihilfenkriterien - Eignung - Notwendigkeit - Verhältnismäßigkeit - Unionsinteresse Anwendung: - wirtschaftlich/soziale Bewertung - Union als Ganzes

11 Staatliche Beihilfen 11 Freistellungen Kommission kann durch Verordnung Gruppen von Beihilfen als vereinbar erklären = Gruppenfreistellungen (ohne Anmeldungspflicht) VO (EG) 800/2008 allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung für KMU Förderungen Entwicklung und Forschung Umweltschutz Beschäftigung Ausbildung Regionabeihilfen

12 Staatliche Beihilfen 12 Freistellungen VO (EG) 800/2008 allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Straffung und Vereinfachung der bisherigen Regelung Miteinbeziehung der alten Kategorien, neu: Innovation, Umweltschutz, Forschung, Entwicklung in Großunternehmen, Risikokapitalmaßnahmen für KMU im Anwendungsbereich der AGVO: keine Anmeldung 2006: Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen Forschung, Entwicklung, Innovation (C 323/2006) 2008: Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (C 82 / 2008) verschiedene andere Leitlinien

13 Staatliche Beihilfen 13 De minimis Regel nach Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Dimension sollen nicht alle Beihilfen erfasst werden (de minimis non curat lex) durch Verordnung der Kommission VO (EG) 69/2001 idF VO (EG) 1998/2006 bestimmt  keine Beihilfe stellen jene Vergünstigungen dar, welche an Unternehmen im Zeitraum von 3 Steuerjahren ausbezahlt werden und den Betrag von 200.000 € nicht übersteigen  Bürgschaften max. 1,5 Mio €

14 Staatliche Beihilfen 14 Verfahren präventiv: neue, beabsichtigte Beihilfen müssen angemeldet werden (108, Abs. 3 AEUV) im Wege der Notifizierung vor Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt darf die Beihilfe nicht erfolgen! repressiv: bestehende Beihilfen werden überprüft (108, Abs. 1 AEUV) Kommission kann Mitgliedstaaten auffordern, Beihilfen aufzuheben oder umzugestalten

15 Staatliche Beihilfen 15 Verfahren wie erfolgt das Verfahren? bei Zweifel > Hauptprüfungsverfahren (108, Abs. 2); Frist an MS, zusätzliche Auskünfte, Entscheidung mittels Beschluss Sekundärrechtlich Verfahrensverordnung VO (EG) 659/99 - neue, rechtswidrige, bestehende Beihilfen - missbräuchliche Anwendung von Beihilfen Ergebnis: positive oder negative Entscheidung, Rückforderung Rechtsschutz gegen Akte der Kommission bei Negativentscheidungen: Nichtigkeitsklage MS + betroffener Dritter bei Positiventscheidungen: Konkurrentenklage

16 Staatliche Beihilfen 16

17 Staatliche Beihilfen 17 Staatliche Beihilfen in Zeiten der Wirtschaftskrise vorübergehender Gemeinschaftsrahmen der EU 2008 im Rahmen des „Europäischen Konjunkturprogramms“ KOM (2008)800 Wirtschaftskrise = Tatbestand für bestimmte erlaubte Beihilfen nach 107, 3 AUEV ab 1.7.2008 bis Ende 2010 Barzuwendungen < brutto 500.000 € Garantien für Kredite (Vergünstigungen bei Prämien) Zinszuschüsse „grüne“ Produkte Risikokapitalbeihilfen

18 Staatliche Beihilfen 18 Umsetzung in Italien mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 3.6.2009 Auslegung und Kriterien zum Gemeinschaftsrahmen in der Folge versch. Entscheidungen der Kommission hierzu: Grüne Produkte C(2009)8406 Beihilfen von begrenzter Höhe („super de minimis“) C (2009) 4277 Garantien C(2009)4289 Zinszuschüsse C(2009) 4376 Risikokapitalbeihilfen C(2009)4117

19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 19


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