ADR 2005 "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen; Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2.

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 Präsentation transkript:

ADR 2005 "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen; Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2 f) auch mit Druckentlastungsvorrichtungen.

ADR 2005 Begrenzte Mengen je Transport (1.1.3.6) keine Freistellung vom Verbot (Teil 8) des Öffnens von Versandstücken und des Rauchens während Ladearbeiten Freistellung von Sicherung (1.10)

ADR 2005 Transportkette See-/Luft-/Land(1.1.4.2) IMO / ICAO – Beförderungspapier: ADR spezifische Angaben sind zu ergänzen; Vermerk im BP jedoch nur bei Abweichungen gem. 1.1.4.2.1 (Kennzeichnung Container, Versandstücke, etc.)

Begriffsbestimmungen (1.2.1) ADR 2005 Begriffsbestimmungen (1.2.1) Tankcontainer / Ortsbewegliche Tanks: Untergrenze (450 L) nur mehr für Klasse 2 "luftdicht verschlossener Tank": vier Varianten, davon drei mit Ventilen "Schüttgut-Container": UN

ADR 2005 Übergangsbestimmungen allgemeine bis 30.6.2005 ohne BP-Vermerk; Gefahrzettel, die Fassung bis 31.12.2004 entsprechen, unbegrenzt „aufzubrauchen“ (gilt für Kl. 7 GZ mit nicht engl. Aufschriften); vor 1.7.2003 hergestellte Lithiumbatterien: bis 30.6.2013; OT, die Fassung bis 31.12.2004 entsprechen, unbegrenzt;

ADR 2005 Gefahrgutkontrollen umfassen auch Sicherung! (1.10); Gefahrgutbeauftragter Zusatzaufgabe: Vorhandensein Sicherungsplan Verlängerung der Bescheinigung: zwingend nur anerkannter Test, Schulung gestrichen; Bestimmungen über Ziel des Tests, erforderliche Kenntnisse, (inkl. Vorschriftenänderungen); Durchführung und Überwachung der Tests analog Erstschulung, aber keine Fallstudie.

ADR 2005 - Sicherung = Maßnahmen gegen Diebstahl/Missbrauch gefährlicher Güter, wodurch Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können; Betrifft alle Beteiligten entsprechend ihren Verantwortlichkeiten; Übergabe zur Beförderung nur an gehörig identifizierte Beförderer; Bereiche f. Zwischenaufenthalte: gesichert, beleuchtet + soweit möglich u. angemessen, für Öffentlichkeit unzugänglich;

ADR 2005 - Sicherung Lichtbildausweise für Fahrzeugbesatzungen Sensibilisierung in Unterweisung gem. 1.3 Registrierung Lenkerbescheinigungen GG mit hohem Gefahrenpotential technischer Schutz gegen Diebstahl Telemetriesysteme o. ä. (Empfehlung) Sicherungsplan Freistellung f. 1.1.3.6-Mengen in Versandst. sowie auch Tanks und lose Schüttung.

ADR 2005 - Einstufung Gef. Abfälle gem. Übereinkommen v. Basel Druckgaspackungen „F“ ( UN – Prüfh.) Stoffe in festem und flüssigem Zustand: 2 UN Mottenkugeln etc. : Ausstufung wassergefährdende Stoffe: keine Beispiele Ausstufung aller Stoffe bzw.Lösungen und Gemische, die nicht "N" - Stoffe laut EU-RL 67/548 bzw. 1999/45 sind GMMO und GMO Kl. 9 unter UN 3245 (GENETICALLY MODIFIED MICROORGANISMS)

ADR 2005 – Infektiöse Stoffe Kategorie A: (UN 2814 / 2900), wenn auf Dauer beeinträchtigend, lebensbedrohend oder tödlich, mit demonstrativer Aufzählung von Erregern + Kulturen Kategorie B: (UN 3373) DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE PROBEN Ausstufung: ubiquitäre Vorkommen, Blut, Blutbestandteile, Gewebe und Organe für Transplantation, Nahrungsmittel, Wasser-proben, lebende Personen, dekontaminierte Substanzen.

ADR 2005 - Sondervorschriften 636 (a): Freistellung für gebrauchte Lithium-batterien im Rahmen von Sammelaktionen; 640: nur noch bei Beförderung in RID/ADR-Tanks und sofern nicht strengster Tanktyp; 650 neu: Beförderung von Farbresten als Abfälle, auch in flexiblen IBC und auch in loser Schüttung, Angabe im BP: „ABFALL, UN 1263 FARBE“; 651 neu: UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER 1.4G Freist. von EX/II / EX/III bis 3000 kg NEM, 4000 kg mit Anhänger.

ADR 2005 Verwendung von Tanks Ortsbewegliche Tanks auch f. Kl. 1; TU 37 neu: infektiöse Stoffe Kat. B bei geringem Risiko Tankbeförderung zul., Blut.

ADR 2005 - Kennzeichnung Aufschrift "UMVERPACKUNG" vorgeschr., zeigt an, dass alle enthaltenen Versandst. ADR entsprechen (!); Gefahrzettel 2.1 (entzündbares Gas): Symbol, Text und Ziffer „2“ außer in schwarz oder weiß auch in (zu Rot) kontrastierender Farbe des Gefäßes: auch bei UN 1011 (BUTAN), und 1978 (PROPAN); Gefahrzettel, Großzettel für radioaktive Stoffe: Texte in Zetteln und Legenden müssen immer in englischer Sprache sein;

ADR 2005 - Kennzeichnung Gefahrzettel 11 (zwei Pfeile nach oben) darf für Kryo-Behälter auch A7-Format haben Darf schwarze oder rote Pfeile und alternative Darstellung mit Rahmen (Farbe egal) aufweisen

Gefahrzettel Muster 11

ADR 2005 - Kennzeichnung OT / OK mit Nummern (5.3.2.1.2) auch an den Seiten jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs; Höhe 30 cm ("mindestens" gestrichen); Randbreite 15 mm ("höchstens" gestr.) Blanke Tafeln dürfen in Mitte schwarze Linie (Breite 15 mm) aufweisen für alle Abmessungen gilt Toleranz von +/- 10%

ADR 2005 - Beförderungspapier 5.4.1.1.1 c: Hinweis  Gefahrzettelmuster für Klasse (Nebengefahr) geändert für UN-Nummern ohne Gefahrzettel und Klasse 7 Leere ungereinigte Umschließungsmittel: keine Mengenangabe gemäß 5.4.1.1.1 f), bei Versandstücken (inkl. Gasgefäße bis 1000L): LEERE VERPACKUNG, LEERES GEFÄSS etc. + Angabe gemäß 5.4.1.1.1 c = 6.1(3) bei sonstigen (inkl. Gasgefäße über 1000L): LEE-RES TANKFAHRZEUG, LEERES GEFÄSS etc. + LETZTES LADEGUT + Ang. gemäß 5.4.1.1.1 a-d

ADR 2005 Schriftliche Weisungen Klasse 6.2 Layoutänderung in 5.4.3.1 + 5.4.3.8 "LADUNG" Klasse 6.2 Vorkehrungen gemäß 5.5 bei Beförderung (Routenwahl etc.) gestrichen (Überschrift angepasst)

Beförderung in loser Schüttung (7.3) Allgemeine Bestimmungen (7.3.1) mit über bisherige 7.3.1, 7.3.2 weit hinausgehenden Anforderungen zusätzliche Bestimmungen (7.3.2) für die Beförderung in UN-Schüttgut-Containern (nur Kl. 4.2, 4.3, 5.1, 7 und 8 sowie infektiöse Abfälle Klasse 6.2 UN 2900 (Tierkadaver)

Be-/Entladung, Handhabung Sondervorschriften (7.5.11) CV 36 (neu) Für Gase mit V7 gem. 7.2.4, bei denen die Versandstücke vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge / Container zu verladen sind. Wenn (z.B. wegen sehr tiefer Außentemperaturen) unmöglich und daher in gedeckten Fahrzeugen / geschlossenen Containern befördert wird, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge / Container mit folgender Kennzeichnung in vom Absender als geeignet angesehener Sprache versehen sein:

(Buchstabenhöhe mindestens 25 mm) CV 36 Kennzeichnung ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN (Buchstabenhöhe mindestens 25 mm)

Gefahrgutlenkerausbildung ab 1.1.2007 für alle Lenker von Fahrzeugen unter 3,5 t höchstzulässige Gesamtmasse zusätzlicher Lehrinhalt für den Basiskurs: "Anleitungen für d. Verhalten in Tunneln (Sicherheitsvorsorge, Maßnahmen im Brand-fall oder bei anderen Notsituationen etc.) Auffrischungsschulung (für alle!) mindestens zwei Tage.