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Veröffentlicht von:Gerlinde Laub Geändert vor über 10 Jahren
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 1 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: Die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR finden keine Anwendung.
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 2 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Keine Kennzeichnung und Bezettelung mit Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 3 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Schriftliche Weisungen müssen nicht mitgeführt werden. Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 4 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken aus Kapitel 7.2 (Wahl des Beförderungsmittels, nässeempfindliche Werkstoffe und Sondervorschriften) finden mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 (Beförderung in Kleincontainern) und V8 (Beförderung unter Temperaturkontrolle) keine Anwendung. Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 5 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abgeladen werden (siehe CV 1 aus Abschnitt 7.5.11).
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 6 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Der Fahrer benötigt keine ADR- Bescheinigung und ist von vielen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation befreit. Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 7 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 keine besondere Ausrüstung Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 8 Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die Fahrzeuge bedürfen keiner besonderen Zulassung (gemäß Teil 9 ADR). Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 9 Vorgehensweise Wenn gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in einer Beförderungseinheit befördert werden, gilt die in der Spalte 3 der nebenstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit.
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 10 Die Tabelle der begrenzten Mengen (1) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 11 Die Tabelle der begrenzten Mengen (2)
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 12 Die Tabelle der begrenzten Mengen (3)
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 13 Die Tabelle der begrenzten Mengen (4)
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 14 Berechnungsbeispiele: UN 1203 Benzin 3, II200 Liter Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe / Gegenstände: Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ???Ja Nein
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 15 UN 1203 Benzin 3, II 200 Liter Ausbilderinfos
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 16 UN 1203 Benzin 3, II200 Liter Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe / Gegenstände: Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ???Ja Nein Berechnungsbeispiele: Kleiner als 333
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 17 Befreiungen nach Kap. 1.1.3.6 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20; der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3, multipliziert mit 1 1000 nicht überschreiten.
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 18 Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe/Gegenstände: Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ???Ja Nein UN 1202 Benzin, II150 Ltr UN 2800 Batterien, nass, auslaufsicher300 Kg UN 0376 Treibladungsanzünder 1.4S800 Kg NEM x 1300 x 00 x 3450 750 Erst wenn die Summe größer als 1000 ist Berechnungsbeispiele:
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Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006Folie 19 Gewichtsangaben im Beförderungspapier für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßes in Liter. für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßes in Liter. für feste Stoffe verflüssigte Gase tiefgekühlt verflüssigte Gase gelöste Gase die Nettomasse in kg. für feste Stoffe verflüssigte Gase tiefgekühlt verflüssigte Gase gelöste Gase die Nettomasse in kg. für Gegenstände der Klasse 1 zusätzlich, die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in kg. für Gegenstände die Bruttomasse in kg. für Gegenstände die Bruttomasse in kg. x dem jeweiligen Faktor
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