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Veröffentlicht von:Herbert Dunkle Geändert vor über 8 Jahren
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik Artgemäße Tierhaltung/Tierschutz/Stallklima Teil 2 DI agr. Wolfgang Schleicher
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Inhalte TiertransportgesetzDI agr. W. Schleicher StallbauDI P. Schweiger Stallklima Messmethoden, Gestaltungsmöglichkeiten E. Zentner Dr. E. Ofner-Schröck Grundlagen des Tierverhaltens Anforderungen an den Stallbau Tierschutzrecht Anwendung am landw. Betrieb
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Das Tiertransportgesetz-Straße (TGSt) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen umfasst die §§ 1 bis 12 2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit umfasst die §§ 13 bis 15 3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen umfasst die §§ 16 bis 21
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik (Nutz-)Tier (Nutz-)Tier ursprünglich: nur Eigenbedarf aber: wachsender Wohlstand führt zu: mehr Fleischkonsum „MASSENPRODUKTION“ Tiere als „industrielle Produkte“ heute: Schutz der Tiere vor „solchen (industriellen)“ Bedingungen
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Ansprüche an die Nutztierhaltung artgemäße Haltung verhaltensgerechte Umgebung tiergerechter Umgang, auch bei Transporten Tiertransportgesetz – Straße – TGSt
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Anwendungsbereich gilt für den Transport von: Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein Hausgeflügel und Hauskaninchen Hunden und Hauskatzen Vögeln kaltblütigen Tieren warmblütigen Tieren
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Anwendungsbereich ausgenommen sind Transporte die nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden die Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten die keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben lebender Tiere, aber Transport ohne gewerbliche Absicht im Rahmen der jahreszeitlichen Wander- und Weidetierhaltung erfolgen die einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden die eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungspunkt nicht übersteigen
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen Schlachtung Heimtier Transport Aufenthaltsort Umladeort Versandort Bestimmungsort Verbringung Ruhezeiten Tiertransportunternehmer
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung Heimtier: Ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrtgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen Aufenthaltsort: Ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird Umladeort: Ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird Versandort: Der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird Bestimmungsort: Der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen Verbringung: Der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort Ruhezeiten: Ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden Tiertransportunternehmer: Personen, die zu Erwerbszwecken auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Transporte durchführen oder einem Dritten ein Transportmittel (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen Vor dem Transport: Transportfähigkeit des Tieres muss festgestellt werden – im Zweifelsfall Tierarzt hinzuziehen Transportfähig sind: gesunde Tiere leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer unverzüglichen, veterinärmedizinisch notwendigen Tötung befördert werden müssen Tiere im Rahmen innerbetrieblicher Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen Wann sind Tiere nicht transportfähig? wenn Tiere voraussichtlich während des Transports gebären werden, wenn Tiere innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder wenn Tiere krank oder verletzt sind Neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist Diese Tiere dürfen nicht transportiert werden – Verstoß gegen ein Gesetz!
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen Transportbescheinigung ist für Transporte, die durch das Gesetz betroffen sind, auszustellen (Folie Anwendungsbereich) und enthält folgende Angaben: Gattung der Tiere (zB. Rind, Schwein) Herkunft (=Adresse des Landwirts/Verkäufers) Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten (=befugter Transportunternehmer) Zweck des Transports (zB. zur Schlachtung)
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Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen Bestätigung der Transportfähigkeit Zeitpunkt des letzten Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung ggf. Zeitpunkt der letzten Melkung durch den Lenker des Fahrzeugs sind einzutragen: der Ver- und Entladeort das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges
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