Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit

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 Präsentation transkript:

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit

Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit Allgemeines Einkunftsart Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung Umsatzsteuer Vorlagen zur Einkommensermittlung

Allgemeines mit Beginn der Erhöhung der Spesensätze im Profibereich (1992) zunächst Problem, dass keine klaren Regelungen vorlagen schnell klar, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt Finanzämter nicht sicher welche Einkunftsart erste Kontrollmitteilungen an die Finanzämter nach Prüfungen beim DFB Schiedsrichter im DFB-Bereich wurden zum Teil angeschrieben

Allgemeines unklar aber immer noch Behandlung von Spielen bei UEFA und FIFA (steht hier aber nicht zur Debatte) in den letzten Jahren konzentrieren sich Finanzämter zunehmend auch auf Bereiche unterhalb der Profiligen (z.B. Niedersachsen) spätestens nach „Steueraffäre“ im DFB-Bereich sollte sich jeder SR, für den die SR-Tätigkeit einen nicht nur geringfügigen Nebenerwerb darstellt, über die Sensibilität des Themas im Klaren sein

Einkunftsart keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (kein Arbeitsvertrag, kein Urlaubsanspruch, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine festen Bezüge) somit führt auch der Auftraggeber weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab keine selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG – Tätigkeit lässt sich nicht in die dort genannten Katalogberufe einordnen

Einkunftsart keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG, weil es an einer „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt weil SR von ihrem jeweiligen Fußballverband eingesetzt werden momentan strittig, ob Einkünfte aus FIFA und UEFA der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (steht hier aber nicht zur Debatte) somit verbleiben als Einkunftsart nur noch die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG

Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte es wird eine Überschussrechnung erstellt auf der einen Seite die Einnahmen, auf der anderen Seite die aufgewendeten Kosten Überschussbetrag ist dann der zu versteuernde Betrag

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die mehr als 410 € betragen Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn, deren Einkünfte über dem (aktuellen) Grundfreibetrag von 8.004 € (bzw. 16.008 € bei Verheirateten) liegen sogenannte 400 €-Jobs sind abgegolten und komplett außen vor

Einnahmen alle Einnahmen, die der SR im Rahmen seiner SR-Tätigkeit erhält (Entschädigungen, Fahrgelder, Tagegelder usw. - bzgl. Fahrgelder, Tagegelder evtl. durchlaufender Posten – später mehr) werden Ausgaben für Lehrgänge geltend gemacht (z.B. Fahrtkosten, Tagegelder) sind entsprechende Zahlungen durch die Verbände auch als Einnahmen zu erfassen Nachweis am besten durch Kopie der Abrechnung

Werbungskosten Fahrtkosten (Spiel, Training, Spielbesprechungen, Spielbeobachtungen, Sportgericht) Arbeitsmittel (Sportbekleidung, Ausrüstung – Pfeife, Uhr, Fahnenset) Beiträge zu SR-Vereinigungen Reinigung der Sportbekleidung Porto, Telefon, Internet (anteilig) Fachzeitschriften (SR-Zeitung) Sonstige Bürokosten, Bürogeräte (z.B. Computer – Aufteilung notwendig – Maßstab muss plausibel gemacht werden)

Hinweise werden Kosten von dritter Seite erstattet (Verein, Verband), sind diese Erstattungen als Einnahmen zu erfassen ebenso sind alle Einnahmen (Entgelte, Reisespesen) anzusetzen – die entsprechenden Kosten können abgesetzt werden oft steuerliche Pauschalen höher als ausgezahlte Beträge (Fahrtkosten bei Lehrgängen 0,20 €, steuerlich 0,30 €) sollten Erstattungen den steuerlichen Pauschalen bzw. den aufgewendeten Kosten entsprechen, kann beiderseits auf Ansatz verzichtet werden (durchlaufende Posten) bei Umsatzsteuerpflicht (nachfolgend) besteht aber die Möglichkeit des Verzichts von sogenannten „durchlaufenden Posten“ nicht

Hinweise Sind Freibeträge möglich ? sogenannte Übungsleiterpauschale kommt nicht in Frage (Voraussetzungen sind nicht erfüllt – beachten: für Lehrvorträge möglich) Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG i.H. von 500 € möglich (für Einkünfte in unteren Spielklassen bei Vereinen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) aber beachten: alle Tagegelder und Aufwands-entschädigungen (z.B. für Ausschusssitzungen, Lehrgänge usw.) sind darin mit einzubeziehen

Umsatzsteuer SR sind im Sinne des UStG unternehmerisch tätig und erzielen nachhaltig Einnahmen demzufolge unterliegen Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer Steuerermäßigungen oder –befreiungen für gemeinnützige Tätigkeiten gelten nicht, da SR als Personen nicht gemeinnützig sind aber Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Umsatzsteuer wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen – dann kann Ausweis und Abführung von USt unterbleiben es ist dann keine USt-Erklärung abzugeben Problem nur für SR, die im Hauptberuf Unternehmer sind es gibt lt. UStG nur einen einheitlichen Unternehmensbereich

Umsatzsteuer dann gelten die genannten Grenzen für den gesamten Unternehmensbereich übersteigt der SR dann die Grenzen, muss er grundsätzlich beim Fußball Rechnungen entsprechend § 14 UStG ausstellen (wenn nicht, ist Einnahme ein Bruttobetrag) ist dann natürlich auch berechtigt, Vorsteuer abzuziehen (z.B. für Kleidung) SR muss dann selbständig beim Finanzamt die Umsatzsteuer anmelden und abführen

Umsatzsteuer aber Neuregelung für SR-Entschädigungen in unteren Klassen laut einem Schreiben des BMF vom 02.01.2012 sind die Umsätze nach § 4 Nr. 26b UStG steuerfrei, wenn das Ent-gelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagen-ersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeit-versäumnis besteht die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten lt. dem Schreiben als angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt somit Entschädigungen bis Verbandsliga umsatzsteuerfrei

Auflistung Einnahmen Einnahmen lt. Rechnung / Abrechnung Datum Spiel / Veranstaltung Art der Zahlung Betrag   12.01.2011 FC A - SV B Entschädigung 60,00 € Fahrgeld 120,00 € 31.01.2011 SR-Lehrgang DFB A-Jun. Tagegeld 30,00 € 124,00 €

Reisekosten Datum Anlass gef. Km Fahrtkosten Tagegeld Dauer der Reise (wenn Tagegeld) 12.01.11 Spiel A – B 400 120,00 6,00 08.00 – 20.00 14.01.11 Training in C 20 19.01.11 SpielbeobachtungSC D – FC F 120 36,00

Überschussermittlung Überschussermittlung Schiedsrichtertätigkeit Einnahmen lt. Rechnungen (siehe Anlage) Summe Einnahmen: 2.156,00 € Ausgaben Reisekosten (siehe Anlagen) 568,00 € Portokosten 50,00 € Wäschekosten (pauschal 15 € pro Monat) 180,00 € Sportmedizinische Untersuchung 190,00 € Gebühren Fitnessstudio 480,00 € Ausgaben gesamt: 1.468,00 € Überschuss: 688,00 €