Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Möglichkeit zur Inanspruchnahme
Advertisements

A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung.
Arbeitslosenver-sicherung / SGB III
Altersvorsorge ab 2005.
Sportstättenförderung Gegenstand der Förderung Sport Bewegung Begegnung.
BAFA Beratungsförderung
Das Altersvermögensgesetz
Armut Finanzielle Armut Armutsgefährdung: Einkommen geringer als € 727,- (Ein-Personen-Haushalt) Zusätzliche Faktoren Wohnen in einer Substandardwohnung.
Gregor B. SprißlerVortrag Sozialverband Deutschland e.V. Rechtsanwalt, Steuerberater,am vereidigter Buchprüfer.
ExpertAdmin ® ist eine eingetragene Marke der Inforis AG, Zürich. Das ExpertAdmin Bewertungssystem und die ExpertAdmin Software sind urheberrechtlich geschützt.
SAPERION Schulung Thema
Gesellschaft und Bildung im Wandel: Und die Schule?
Walter HAUER InteressenManagement Ing. Mag. Walter HAUER.
Ein Traum ist immer der Anfang aller Taten . . .
Rendite PLUS: Die zinsstarke Lösung – mit dem PLUS an Sicherheit und Flexibilität * Stand Februar Die Renditeangabe bezieht sich auf die durchschnittliche.
Maarja-Dorf Brücke zwichen die Menchen Jaan Kallas.
§ 4 Aufrechnung Markus Artz.
Prof. Dr. Stephan Lorenz Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 3: Verjährungsrecht (Rechtsfolgen, Eigentumsvorbehalt) © sl 2003 V Hersteller.
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes
Überschuldet – was nun? Schuldner
UWE JAHN RECHTSANWALT MEDIZINRECHT Tätigkeitsschwerpunkt Der Vertrag zur Übernahme einer Arztpraxis Einige Merkpunkte zur Vertragsgestaltung.
PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Befristetes Arbeitsverhältnis noch einmal befristen
Die soziale Arbeit der evangelischen Kirche Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. Niedrigschwellige.
Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse § 1 Das Schuldverhältnis: Entstehung und Pflichtenkatalog Markus Artz.
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier1 Leiharbeit und Arbeitseinsatz in Drittfirmen – gesetzliche Spielräume und Umgehungsgestaltungen Vortrag im Rahmen der Tagung.
Aktualisierte Fassung der Checkliste für Lizenzverträge der GeSIG ASpB-Tagung September 2005.
Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW)
Performer PRIMUS ® und PRIMUS 50plus ® Generationen -Versorgung.
Übersicht zum geplanten Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung 04.Januar 2011.
Neuerungen im Rahmen des Versorgungswerkes KlinikRente
Rechtliches Statement
NKV-News 03/2013 NÜRNBERGER Pflegevorsorge
Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Sie haben den Beitrag.
Die betriebliche Altersvorsorge
Hochbau - BAG AZR 454/06, juris
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
INSOLVENZSCHUTZ Der Aufbau Optionskonstruktion Privatperson P besitzt ein nicht übertragbares Kaufrecht (Call-Option) auf alle Anteile der.
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
Betriebliche Altersversorgung statt VL-Anlage Informationen für Arbeitgeber.
C Kartellverfahrensrecht
BAV Care clever für das Alter vorsorgen.
Informationen für Arbeitnehmer - Direktversicherung
Informationen zum Arbeitslosengeld II
Betriebliche Altersversorgung clever Mitarbeiter motivieren.
Solidarisch und gerecht
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
VermittlerPortal.mobil
Ihre Arbeitskraft verdient eine erstklassige Absicherung!
Betriebliche Altersversorgung statt VL-Anlage
Die betriebliche Direktversicherung
Definition Altersvorsorge
Die betriebliche Direktversicherung
Die rückgedeckte Unterstützungskasse
Betriebliche Altersversorgung statt vermögenswirksamer Leistungen
Betriebliche Altersversorgung clever Mitarbeiter motivieren mit…
Betriebliche Altersvorsorge
Berufsunfähigkeits-vorsorge im Rahmen der bAV EBV-Sonderaktion 2017
C Kartellverfahrensrecht
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Die betriebliche Direktversicherung
Informationen – Flucht
Die betriebliche Direktversicherung
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit
Informationen für Arbeitgeber
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Sozialversicherungsrecht
Haben Sie vorgesorgt? AWO Betreuungsverein Kompass 19. Dezember 2019.
 Präsentation transkript:

Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen Dr. Claudia Seifert L-F/MV-FVB-Rechtsfragenreferat

Agenda Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen 4 © Copyright Allianz

Kurz und knapp Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge wird insbesondere Selbständigen ermöglicht, Altersvorsorgevermögen aufzubauen Das Gesetz sieht die Anwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen bei Riester-Verträgen und Basisrente ohne Beschränkung des Personenkreises, insbesondere auch bei Selbständigen, vor In der bAV gibt es bereits entsprechende Schutzmechanismen. Das Gesetz ist u.E. im Rahmen der bAV nicht anwendbar 4 © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Pfändungsschutz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Arbeitnehmer Selbständige Gesetzliche Rente Pfändungsfreigrenzen i.d.R. kein Anspruch, wenn Anspruch: Pfändungsfreigrenzen BAV Ansparphase: kein Ver-wertungsrecht; Leistungsphase: Pfändungs- freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital i. d. R. nicht möglich Privatverträge Wenn Voraussetzungen der Neu- regelung (§ 851c ZPO) erfüllt: wie bei Selbständigen. Wenn nicht: Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: Pfändungs-freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital Wenn Voraussetzungen der Neuregelung (§ 851c ZPO) erfüllt: Ansparphase: Pfändungsschutz; Leistungsphase: Pfändungsfreigrenzen © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Zielsetzung des Gesetzes Sicherung des Existenzminimums bei Selbständigen Beseitigung der Ungleichbehandlung des Pfändungsschutzes bei Arbeitnehmern (AN) und Selbständigen Aber: Nur Existenzsicherung, nicht Vermögensaufbau soll ermöglicht werden Entlastung der Sozialhilfeträger © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Zentrale Vorschrift: § 851c ZPO (wird neu in ZPO eingefügt): Abs.1 (Voraussetzungen des neuen Pfändungsschutzes) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Tatbestandsmerkmale: 1. „in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang erbrachte Leistungen“ - Lebenslang erbrachte Leistungen erforderlich; Kapitalzahlung nur im Todesfall zulässig, daher keine Kapitaloption möglich 2. „Verfügungsverzicht“ - Abschluss einer unwiderruflichen Vereinbarung zwischen VN und Versicherer dahingehend erforderlich, dass keine Verfügungen (z. B. Abtretungen, Kündigung, Verpfändungen) vorgenommen werden dürfen - Ergänzung der versicherungsvertraglichen Vorschriften dahingehend, dass Verzicht vereinbart werden kann (§ 165 Abs. 3 VVG) 3. „Bezugsrecht für den Todesfall“ - In Anlehnung an Hinterbliebenenbegriff im Versorgungsrecht: Bezugsrecht zumindest zugunsten Ehegatten, Kinder und Pflegekinder © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Anwendungsbereich der Neuregelung: Im Fokus: Selbständige Aber: Keine Beschränkung des Personenkreises Vorschrift daher auch anwendbar für AN, denen Anspruch auf Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung zusteht Vorschrift auch anwendbar für Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Hausfrauen © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Höhe des geschützten Vermögens in der Ansparphase (§ 851c ZPO Abs. 2): Staffelung der Höhe des geschützten Vermögens nach dem Lebensalter Vorsorgevermögen bleibt bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 € nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Schuldners pfändungsfrei. Darüber hinaus sind 30 % unpfändbar. Über 714.000 € ist alles pfändbar Durch § 851c ZPO ist Vorsorgevermögen in der Ansparphase (Höhe abhängig vom Lebensalter) pfändungsgeschützt. In der Leistungsphase sind Pfändungs- freigrenzen zu beachten. Da nur in die Insolvenzmasse fällt, was pfändbar ist (§ 36 InsO), auch entsprechender Schutz in der Insolvenz. © Copyright Allianz

Aufbau der 238.000 Euro vom 60. – 65. Lj. jeweils 9.000 € Quelle: IPV vom 18. – 29. Lj. jeweils 2.000 € vom 30. – 39. Lj. jeweils 4.000 € vom 40. – 47. Lj. jeweils 4.500 € vom 48. – 53. Lj. jeweils 6.000 € vom 54. – 59. Lj. jeweils 8.000 € vom 60. – 65. Lj. jeweils 9.000 € Aufbau der 238.000 Euro 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 100.000 110.000 120.000 130.000 140.000 150.000 160.000 170.000 180.000 190.000 200.000 210.000 220.000 230.000 240.000 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Umwandlungsrecht (§ 173 VVG) Anspruch des VN auf Umwandlung eines bestehenden Vertrags in Vertrag, der Anforderungen der Neuregelung entspricht  Kein Neuabschluss erforderlich VN trägt Kosten Umwandlung bestehender Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Steuerunschädlich möglich (Ausschluss Kapitalwahlrecht) Umwandlung bestehender Kapitallebensversicherungen: Steuerunschädlich möglich, wenn - pfändungsgeschützter Vertrag materiell vor dem 01.01.2010 beginnt - pfändungsgeschützter Vertrag nicht Anforderungen der Basisrente erfüllt - Altverträge (Abschluss vor dem 01.01.2005) bei vertragsgemäßer Fortsetzung Voraussetzungen für Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfüllt hätten - Neuverträge (Abschluss ab dem 01.01.2005) bis zum 30.03.2007 abgeschlossen worden sind. Derzeit wird vom GDV geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt das Umwandlungsrecht ausgeübt werden kann (z.B. auch dann, wenn Insolvenzverfahren kurz bevorsteht?) © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Mehrmalige Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen? Werden mehrere Bezüge gepfändet, sind die Pfändungsfreigrenzen bei jedem Bezug gesondert zu berücksichtigen Der Gläubiger beantragt im Regelfall bei Gericht die Zusammenrechnung der Bezüge  Pfändungsfreibetrag wird nur einmal hinsichtlich der Gesamtbezüge berücksichtigt (pfändbare Beträge sind im Anhang zur ZPO abgedruckt) © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Beispiel: Gläubiger pfändet bei einem ledigen Schuldner Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung Renten aus bAV Renten aus einem durch die Neuregelung geschützten Vertrag (§ 851c ZPO) Bei allen Rentenleistungen sind die Pfändungsfreigrenzen (abhängig vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten) zu beachten, d. h. derzeit sind bei einem ledigen Schuldner 3 x 989,99 € monatlich netto pfändungsfrei. Wird vom Gericht auf Antrag des Gläubigers die Zusammenrechnung der Renten angeordnet, ist die Pfändungsfreigrenze nur einmal zu beachten, d. h. 989,99 € monatlich netto bleiben pfändungsfrei. © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente Basisrente: Anwartschaftsphase: Bereits nach derzeitiger Rechtslage können Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter keine Werte in Anspruch nehmen: Kündigung führt produktseitig zur Beitragsfreistellung GDV: Basisrente erfüllt Anforderungen der Neuregelung (§ 851c ZPO)  zusätzlicher Pfändungsschutz Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen zu beachten, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige § 851d ZPO (neu eingefügt): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind immer Pfändungsfrei- grenzen zu beachten  Pfändungs- und Insolvenzschutz auch für Selbständige © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente Riester-Verträge: Anwartschaftsphase: Bereits bisher Pfändungs- und Insolvenzschutz für das geförderte Altersvorsorgevermögen, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage (§ 97 EStG i. V. m. § 851 ZPO und § 36 InsO) Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen anwendbar, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige § 851d ZPO (neu eingefügt durch Gesetz): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind immer Pfändungsfreigrenzen zu beachten Hinsichtlich möglicher Kapitalzahlungen bei Riester in Höhe von 30 %  Kapital pfändbar, Pfändungsfreigrenzen gelten nicht © Copyright Allianz

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen Voraussetzungen der Inanspruchnahme: Ein Bedürftiger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn er erwerbsfähig ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Liegen die Voraus-setzungen nicht vor: Anspruch auf Sozialhilfe © Copyright Allianz

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen Auf das Arbeitslosengeld II wird Vermögen angerechnet, wenn dieses verwert- bar ist (§ 12 Absatz 1 SGB II) BAV: i. d. R. keine Verwertungsmöglichkeit des Bedürftigen in der Ansparphase  keine Anrechnung Privatverträge: Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses zur Nutzung des Altersvorsorgefreibetrages in Höhe von 250 € pro Lebensjahr des Bedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 € (§ 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II) Riester-Verträge/Basisrente: Gesetzliche Regelung, dass keine Anrechnung von als Altersvorsorge gefördertem Vermögen sowie geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) Verträge, die Anforderungen der Neuregelung erfüllen: Nicht geklärt. U. E. keine Anrechnung, da Verfügungsverzicht zu vereinbaren ist  Kein verwert- bares Vermögen unabhängig von den Grenzen des Altersvorsorgefreibetrages © Copyright Allianz

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen Grundsatz: Im Rahmen der Sozialhilfe ist vom Bedürftigen sein gesamtes Vermögen einzusetzen Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens, soweit möglich (z. B. Kündigung von Versicherungsverträgen). Ist die Verwertung unwirtschaftlich (z. B. geringer Rückkaufswert), hat Sozialhilfeträger die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung. Teilweise wird dem Bedürftigen ein Schonvermögen i. H. v. 2.500 € zugestanden Besteht keine Verwertungsmöglichkeit (z. B. bAV, Basisrente, geschützte Verträge nach der Neuregelung): Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, sich die zukünftigen Leistungen übertragen zu lassen Auszahlung der Renten an Sozialhilfeträger © Copyright Allianz

Back Up © Copyright Allianz

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Pfändungsschutz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Arbeitnehmer Selbständige Gesetzliche Rente Pfändungsfreigrenzen i.d.R. kein Anspruch, wenn Anspruch: Pfändungsfreigrenzen BAV Ansparphase: kein Ver-wertungsrecht; Leistungsphase: Pfändungs- freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital i. d. R. nicht möglich Privatverträge Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: Kapital pfändbar, Pfändungsfrei- grenzen bei Renten Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: pfänd-bar, auch bei Renten keine Pfändungsfrei-grenzen © Copyright Allianz

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Wichtige Hinweise Die Ihnen als Handout überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen, Trendaussagen und rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Einschätzungen der Allianz Lebensversicherungs-AG zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Unterlagen sind damit nicht geeignet, eine Beurteilung im Einzelfall abzuleiten oder sie zur Grundlage vertraglicher Regelungen zu machen. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger (Teilnehmer) oder Dritten nicht begründet. Die Inhalte dieser Präsentation sind das geistige Eigentum unseres Unternehmens. Jede weitere Verwendung sowie die Weitergabe an Dritte im Original, als Kopie, in Auszügen, elektronischer Form oder durch eine inhaltsähnliche Darstellung bedürfen der Zustimmung der Allianz Lebensversicherungs-AG. © Copyright Allianz