Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ"—  Präsentation transkript:

1 PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Intermines – VDI 18. Juni 2010

2 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

3 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England

4 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier

5 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791

6 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790

7 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten

8 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten

9 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung führt zu nationalen Patenten

10 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen

11 KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen In der Zukunft : für das Gemeinschaftspatent gibt es eine Gemeinschaftsrechtsprechung, um über die Gültigkeit dieser Patente zu entscheiden.

12 GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

13 GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ KENNZEICHEN
Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE

14 GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ KENNZEICHEN
Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN Erfindungen Gebrauchsmuster ergänzende Schutzzertifikate Halbleitertopographien Sortenschutz

15 GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN GESCHMACKSMUSTER KENNZEICHEN Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN Erfindungen Gebrauchsmuster ergänzende Schutzzertifikate Halbleitertopographien Sortenschutz

16 GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
SOFTWARE GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN GESCHMACKSMUSTER KENNZEICHEN Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN Erfindungen Gebrauchsmuster ergänzende Schutzzertifikate Halbleitertopographien Sortenschutz

17 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

18 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol

19 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet

20 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)

21 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren

22 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

23 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

24 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar 5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

25 GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN – URHEBERRECHT
Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar 5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar – 70 Jahre nach dem Tod des Autors Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

26 Grundlegende Bedingungen, um Patentschutz zu erhalten
Art. L CPI: Patentierbar sind neue Erfindungen, die auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und industriell anwendbar sind. Erfindungsbegriff Industrielle Anwendbarkeit Neuheit Erfinderische Tätigkeit

27 ERFINDUNGSBEGRIFF Als Erfindungen gelten nicht:
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information

28 ERFINDUNGSBEGRIFF Als Erfindungen gelten nicht:
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information Nicht patentierbar sind: Erfindungen, die ordnungs- und sittenwidrig sind, insbesondere im Hinblick auf bioethische Erwägungen; Pflanzensorten, die durch ein Sortenschutzrecht geschützt sind; Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren, um Tiere zu erschaffen.

29 INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT
Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein

30 INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT
Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein Ausnahme der industriellen Anwendbarkeit: Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers und Diagnoseverfahen, die für den menschlichen Körper oder Tiere verwendet werden

31 NEUHEIT Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein

32 NEUHEIT Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde

33 ERFINDERISCHE TÄTIGKEIT
Der Gegenstand der Erfindung darf sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

34 Der durch das Patent verliehene Schutz:
Art. L CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für was als Anspruch erteilt wird

35 Der durch das Patent verliehene Schutz:
Art. L CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für für was als Anspruch erteilt wird Art. L CPI: Erlaubnis, Dritten zu verbieten: die Herstellung des Produkts das Anbieten oder Inverkehrbringen des Produkts, das Gegenstand des Patents ist, oder des Produkts, das durch das Verfahren erhalten wurde, welches Gegenstand des Patents ist die Verwendung des Produkts oder des Verfahrens die Einführung des Produkts

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse!
Frédéric Hege Hege Conseils Conseil en Propriété Industrielle


Herunterladen ppt "PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen