Dr. Maria Kletečka-Pulker

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 Präsentation transkript:

Dr. Maria Kletečka-Pulker „Gewalt gegen Alte“ Institut für Ethik und Recht in der Medizin www.ierm.at Dr. Maria Kletečka-Pulker

Neue Formen der Selbstbestimmung Jede rechtmäßige Heilbehandlung bedarf der Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Patienten => Uneingeschränktes Vetorecht des einsichts- und urteilsfähigen Patienten!! Neue Formen der Selbstbestimmung Patientenverfügung (seit 1.6.2006) Vertretung nächster Angehöriger (1.7.2007) Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten (1.7.2007)

Mögliche Befugnisse des Sachwalters Sachwalterbestellung zugunsten Person die psychisch krank oder geistig behindert ist die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen kann Auf Antrag oder von Amts wegen Subsidiarität erweitert => Bestellung unzulässig SW für alle Angelegenheiten: „soweit unvermeidlich“ Persönlichen Kontakt - Mind. 1 x Monat Bestimmung über Wohnort § 268 ABGB

Zustimmung zu Heilbehandlung Wenn behinderte Person einsichts- und urteilsfähig ist => nur diese selbst Sonst Sachwalter, wenn in dessen Wirkungskreis Wenn Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist, kann SW nur zustimmen, wenn ein unabhängiger Arzt bestätigt „Second opinion“ , dass Behinderte Person nicht erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und Vornahme der Behandlung zur Wahrung des Wohls erforderlich zB Größere operative Eignriffe, Chemotherapie, auch PEG-Sonde § 283 ABGB

Zustimmung zu Heilbehandlung Liegt keine Bestätigung vor oder gibt behinderte Person zu erkennen, dass sie die Behandlung ablehnt => bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts Erteilt SW die Zustimmung nicht und dadurch Gefährdung des Wohls => handelt SW pflichtwidrig Gericht hat SW zu entheben und neuen zu bestellen Gericht kann Zustimmung des SW ersetzen! § 283 ABGB

Was tun wenn …… Wer entscheidet? Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten Vorsorgebevollmächtigter Bei Missbrauch – Bestellung SW Verbindliche PV Ablehnung des Patienten Wenn qualifiziert beachtliche PV Ablehnung des Patienten Beachtliche PV Sachwalter bestellen Vertretungsbefugter nächster Angehöriger nur einfache Behandlung bei einfacher Behandlung Sachwalter alleine Nicht einsichts- und urteilsfähigen Person mit SW bei schwerwiegende Behandlung Sachwalter + second opinion kein keine second opinion oder Veto des Patienten => entscheidet Gericht

Zwang in der Pflege? Wieviel Freiheit ist möglich, wieviel Fürsorge ist erforderlich? Frage der Verantwortung Wieviel Zwang um Ziele durchzusetzen? Frage der Selbstgefährdung - Schutz vor sich selbst? (Extremraucher, Extremsportler) Freiheit = Risiko

Rechtfertigung von Zwang Rechtsordnung schützt grundsätzlich die Privatautonomie und die Selbstbestimmung zB § 99 StGB (Freiheitsentziehung); § 110 StGB (eigenmächtige Heilbehandlung) uam Jede Zwangsausübung ist daher rechtfertigungsbedürftig Die Rechtsordnung enthält einige Rechtfertigungsmöglichkeiten für Zwang, insb im öffentlichen Interesse

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Notwehr und Nothilfe Rechtfertigender Notstand Beschränkt auf unmittelbar drohende Gefahren für höherwertige Rechtsgüter Einwilligung des Betroffenen Einwilligungsfähigkeit Widerrufbarkeit Keine „Durchsetzung“ früherer Einwilligungen

Freiheitsbeschränkungen nach HeimAufG Freiheitsbeschränkung liegt vor: ....wenn eine Ortsveränderung einer Betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird Der Aufenthalt kann nicht nach freiem Willen verändert werden

HeimAufG HeimAufG regelt: Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. auch in Krankenanstalten unter bestimmten Voraussetzungen

HeimAufG Ziel => Gefahrenabwehr Zwang nur Schutz eines Rechts durch Einschränkung eines anderen Zwang nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Abwehr schwerwiegender Gefahren Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung (Bewohnervertretung) Stellt Freiheitsrechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen unter den besonderen Schutz des Gesetzes: „Persönliche Freiheit...ist besonders zu schützen.“ „Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren“

Rechtliche Möglichkeiten bei Gewalt Anzeigepflicht nach § 54 ÄrzteG und § 7 GuKG ….. wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde. Ausnahmen nach GuKG bei persönlichem Vertrauensverhältnis ÄrzteG: eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

Rechtliche Möglichkeiten bei Gewalt Anzeige- und Anhalterecht nach § 80 Strafprozessordnung Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.