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1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.

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1 1 Rechte und Pflichten

2 Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht  Schweigepflicht  Sorgfaltspflicht  Dokumentationspflicht ---  Führung im Einsatz

3 Gesundheitsschutz 3 Artikel 6 Arbeitsgesetz  „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.“

4 Gesundheitsschutz 4 Das seco präzisiert in der zugehörigen Wegleitung

5 EKAS 5

6 SUVA 6

7 Das StGB äussert sich zu Unterlassung der Nothilfe 7 Art. 128 Unterlassung der Nothilfe  Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

8 Das StGB äussert sich zu falschem Alarm 8 Art. 129 Falscher Alarm  Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

9 Das StGB regelt die Schweigepflicht 9 Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses  Geistliche, Rechtsanwälte, (…) Ärzte, (…), Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.  (…)  Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

10 Schweigepflicht am Bsp. Kanton BE 10 Gesundheitsgesetz Art. 27 Schweigepflicht  Die Fachperson ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren.  Die Schweigepflicht entfällt, wenn die Patientin oder der Patient oder die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.

11 Dokumentationspflicht am Beispiel des Kt. ZH 11 GesG § 13  Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.  Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.


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