Steuerliche Spendenabzugs-fähigkeit bei Feuerwehren Für den Dienstgebrauch
Spendenabzug Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis: Erweiterung dieses Kreises ab 2012 auch Feuerwehren nunmehr begünstigt Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die ab dem 1. Jänner 2012 an Feuerwehren gegeben werden.
Begünstigter Empfänger Freiwillige Feuerwehren Landesfeuerwehrverbände (Bezirke, Abschnitte uÄ. ist Teil davon) Nicht Betriebsfeuerwehren Berufsfeuerwehren Österreichischer Bundesfeuerwehrverband Kameradschaftsvereine Feuerwehren brauchen keine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
Was muss Feuerwehr tun Ausstellen eines Spendenbelegs Aufbewahrung einer Durchschrift des Spendenbelegs (für 7 Jahre steuerlich) Ordnungsgemäße Verbuchung und Aufbewahrung des Belegs nach allgemeiner Vorschrift der Feuerwehr
Was muss Feuerwehr tun Verwendung für Nicht z.B. für Feuer- und Gefahrenpolizei Katastrophenschutz = normaler Dienstbetrieb/Ausrüstung und Geräte Nicht z.B. für Kameradschaftsverein Anlagen die ausschließlich Festln dienen (Schank, Tanzboden)
Spendenbeleg ÖBFV
Spendenbeleg Muss bestimmte Angaben zwingend enthalten Spendenbetrag Bezeichnung des Spendenempfängers Name des Spenders Anschrift des Spenders Datum der Zuwendung Unterschrift des Spendensammlers (Kdt nicht erforderlich)
Kontrolle der Feuerwehr Feuerwehren unterliegen der Kontrolle durch interne Rechnungsprüfer und Kontrollorgane lt Landesgesetz (z.B. Kontrollamt, Landesrechnungshof) Finanzamt darf Belegaufbewahrung prüfen. Finanzamt darf auch richtige Verwendung prüfen Aufnahme ins Rechenwerk der Feuerwehr und Bestätigung des Rechnungsprüfers sollte genügen unsachgemäße Verwendung wäre schwerer Vorwurf, bei dem Dienstaufsicht einzuschalten wäre
Was ist eine Spende ? Spende ist Leistung ohne Gegenleistung Spende ist Zahlung eines Geldbetrages, der gemeinen Wert erheblich überstiegt (z.B. Essen um 5 000 Euro) Feste, Bälle und ähnliche Veranstaltungen Keine Spende ist z.B. Kauf einer Ball- oder Festeintrittskarte (auch wenn nicht benützt) Spende ist übersteigender Teil einer Eintritts-karte (Karte 8 €, 10 € gegeben = 2 € Spende) Spende liegt vor, wenn gegebener Betrag nicht zum Fest (Ball)eintritt berechtigt
Spenden – Abzugsfähigkeit Betriebsausgaben: Neuordnung: § 4a EStG Geld- und Sachzuwendungen aus dem BV max. 10% des Gewinnes des Vorjahres Werbewirksame Zuwendungen sind davon nicht erfasst und bleiben daneben (neben 10%) weiter abzugsfähig (Voraussetzung objektiver Werbeeffekt) werbewirksame Spenden in Katastrophenfällen (§ 4 Abs. 4 Z 9) Geltendmachung in ESt-Erklärung
Spenden – Abzugsfähigkeit Privatspenden: Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 8) Ebenfalls bis zu 10% des Vorjahreseinkommens (Gesamtbetrag der Einkünfte), Spenden aus dem Betriebsvermögen sind anzurechnen. nur Geldzuwendungen begünstigt Spendenempfänger muss Beleg immer ausstellen Spendenempfänger muss Durchschrift aufbewahren Rückwirkende Ausstellung unzulässig. Bei Banküberweisungen Überweisungs- bestätigung des Finanzamtes nur auf Verlangen des Finanzamtes
Sachspenden Nur von Betrieben möglich Spendenhöhe ist gemeiner Wert (derjenige Wert der bei Verkauf durch den Spender zu erzielen wäre) Bei Gegenleistung dann Spende, wenn gemeiner Wert der Sache erheblich überschritten wird (Spende das Doppelte des gemeinen Wertes)
Gemeindebetriebe Spende nicht begünstigt wenn Betrieb mit der Gemeinde „wirtschaftlich verbunden“ ist Gemeindeeigener Betrieb GmbH mit Gemeinde als qualifizierten Gesellschafter (z.B Wienstrom, Wiengas) Gilt auch für Betriebe von Gemeindeverbänden, bei der Gemeinde beteiligt ist
Wirkung für Spender Erst wenn Besteuerungsgrenze erreicht wird (derzeit bei 11.000 Euro nach Abzug-SV und anderer Werbungskosten und Sonderausgaben) Dann zwischen 34% und 50% (bei 60.000 Jahreseinkommen) je nach Einkommenshöhe, ab dem 1 Cent Bei Körperschaften (z.B. GmbHs) ab dem 1 Cent mit 25%
Geltendmachung Spender nimmt alle Spenden in seine Steuererklärung auf Belege sind nicht automatisch mitzusenden Belegvorlage nur auf Verlangen
Geltendmachung Beleg ist mit Spende (zumindest zeitnah) auszustellen Nachträgliche Belegausstellung grundsätzlich unzulässig (Gefahr des Anscheins von Gefälligkeitsbelegen) Duplikatausstellung des Spendenbelegs ist möglich, muss aber als Duplikat gekennzeichnet sein. Spendenbeleg muss sich auch als Eingang bei Feuerwehr finden (Einzel- oder Sammelbeleg)