Übersicht über das Beamtenrecht des Bundes

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Übersicht über das Beamtenrecht des Bundes Beamtinnen & Beamte

Föderalismusreform I (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28 Föderalismusreform I (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Aug. 2006) Fortentwicklungsklausel - Art. 33 Abs. 5 GG Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Bundesbeamten – Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes – Art. 72 Abs Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes – Art. 72 Abs.1, 74 Abs.1 Nr. 27 GG Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Gesetzgebungskompetenz der Länder – Art. 70, 30 und 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für die Regelungen der Laufbahn, Besoldung und Versorgung

Gesetzgeberische Folgen aus der Föderalismusreform: Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 05. Februar 2009 – DNeuG mit der Neuordnung des BBG Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 - BeamtStG In den Bundesländern Gesetzgebung zu Laufbahnrecht, Beamtenbesoldung und -versorgung

Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 05 Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 05. Februar 2009 – DNeuG mit der Neuordnung des BBG, des BBesG und dem Besoldungsüberleitungsgesetz Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes wird ab dem 01.07.2009 neu geregelt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für rd. 460.000 verbeamtete Beschäftigte des Bundes, der mittelbaren Bundesverwaltung (u.a. DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit), des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen.

Neues im BBesG im Überblick Neue Grundgehaltstabelle (Besoldungsordnung A und B) Weiterhin gemeinsame Grundgehaltstabelle für Beamte und Soldaten Neue Gestaltung der Grundgehaltstabelle der Richterinnen und Richter Modernisierung der Auslandsbesoldung Beibehaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile Verbesserung der Situation von Beamten mit 3 und mehr Kindern Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 3. Kind um jeweils 50 € Neue Ausgestaltung der Ausgleichszulagen Aufhebung von Vorschriften, die ausschließlich die Länder betreffen

Neue Grundgehaltstabelle im Überblick I Ablösung des Besoldungsdienstalter durch dienstliche Erfahrungszeiten Endgrundgehalt wird grundsätzlich nach 23 Jahren erreicht Beurlaubungszeiten wg. Kindererziehung oder Pflege werden als Erfahrungszeiten angerechnet Anknüpfung an bestehendes Ämter- und Besoldungsgefüge Anzahl der Besoldungsgruppen und der Ämterstruktur bleibt unverändert

Neue Grundgehaltstabelle im Überblick II Bezüge- und Einkommensniveau wird gesichert Einbau der allgemeinen Stellenzulage in die Grundgehalttabelle A (bisher in A7 bis A 13 – 16,37€ bis 71,22 €) Einbau der Jahressonderzahlung in die mtl. Grundgehaltstabellen A, B, R und W Jahressonderzahlung wird auf Monate aufgeteilt, dadurch erhöht sich das Grundgehalt um 2,5 % und zusätzlich in den Besoldungsgruppen bis A 8 um weitere 10,42 €

Die neue Besoldungsstruktur Die bisherige Grundgehaltstabelle wird durch eine neue Tabelle zum 1. Juli 2009 vollständig abgelöst. Die neue Tabelle enthält 15 Besoldungsgruppen und 8 Stufen (statt bis zu 12) mit Stufen von 2, 3 und 4 Jahren. Alle vorhandenen Beschäftigten werden in die neue Grundgehaltstabelle übergeleitet. Beamtinnen und Beamte mit mehr als drei Kindern erhal-ten einen erhöhten Kinderzuschlag. Die allgemeine Stellenzulage wird in das Grundgehalt eingebaut.

3 Jahre 4 Jahre

Der Weg in die neue Struktur mit dem Besoldungsüberleitungsgesetz Das Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage mit Stand Juni 2009 werden addiert. Dieser Betrag wird um 2.5% erhöht. Dies entspricht der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), die künftig ins Grundgehalt integriert wird. In A 2 bis A 8 wird dieser Betrag um 10.42 € erhöht. Schließlich wird kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Aus der Gehaltstabelle wird nun innerhalb der Besoldungsgruppe der Tabellenwert gesucht, der dem vorher ermittelten Betrag entspricht, bzw. falls dies nicht möglich ist, der nächsthöhere Wert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Tabellenwerte bei A5 und A6 im mittleren Dienst um jeweils 17,79 € und bei A9 und A10 im gehobenen Dienst sowie für Offiziere um jeweils 7,76 € erhöhen!

A10g (gehobener Dienst), Stufe 4 Grundgehalt: 2.431,00 € allg. Stellenzulage: 75,49 € ------------ 2.506,49 €   * 1.025 2.569,16 € gerundet: 2.569 €   passenden Wert in der Überleitungstabelle suchen (A10, Ü3): 2563 € + 7,76 Erhöhung gD: 2570.76 € => A10, Ü3

Stufe: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Alter: 21 23 25 27 29 32 35 38 41 45 49 53 A 2 Ü5 Ü6 Ü7 A 3 A 4 A 5 A 6 Ü2 Ü3 Ü4 A 7 Ü8 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16

Aufstieg in den Stufen Für den ersten Aufstieg von einer zur nächsten Stufe nach der Überleitung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Erster Stufenaufstieg nach Zuordnung zu einer regulären Stufe (1-8) Im Falle einer Zuordnung nach der Überleitung zu einer Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 beginnt in diesem Moment die Erfahrungszeit zu laufen. Diese beträgt in der Stufe 1 zwei Jahre, in den Stufen 2, 3 und 4 drei Jahre, in den restlichen Stufen 4 Jahre. Eine Überleitungsstufe wird damit weder am Anfang noch zukünftig durchlaufen. Ebenso wenig ist nach der Überleitung hier ein Rückgriff auf das alte System notwendig.

Erster Stufenaufstieg nach Zuordnung zu einer Überleitungsstufe (z) Im Falle einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, auch Zwischenstufe genannt, wird für die Ermittlung des Zeitpunkts für den Stufenaufstieg das alte System herangezogen. Zu genau dem Zeitpunkt, bei dem im alten System ein Stufenaufstieg erfolgt wäre, erfolgt hier nach dem neuen System der Aufstieg in die erste reguläre Stufe nach der Überleitungsstufe. Ab jetzt werden keine Überleitungsstufen mehr durchlaufen und es erfolgt auch kein weiterer Rückgriff auf das alte System. Damit ist die vollständige Umstellung ins neue System nach spätestens 4 Jahren, also zum 1. Juli 2013, abgeschlossen. Sobald der erste Stufenaufstieg erfolgt ist, wird das alte System in keinem der beiden Fälle mehr angewendet. Auch das tatsächliche Alter des Beamten spielt keine Rolle mehr.

Datum Alter Gruppe/Stufe Grundgehalt Datum J M Alter J M alt neu Diff 2009 01 46 11 A11 10 3434.94      02 47 00      03 47 01      04 47 02      05 47 03      06 47 04 2009 07 47 05 Ü A11 Ü7 3436.00 +1.06      08 47 06      09 47 07      10 47 08      11 47 09      12 47 10 Summe 2009: 41219.28 41225.64 +6.36

Summe 2009: 41219.28 41225.64 +6.36 Summe 2010: 41232.00 +12.72 Summe 2011: 42096.53 41826.00 -270.53 Summe 2012: 42176.28 41880.00 -296.28 Summe 2013: Summe 2014: Summe 2015: 43053.42 43035.00 -18.42 Summe 2016: 43133.16 43140.00 +6.84 Summe 2017: Summe 2018:

Summe 2019: 43133.16 43140.00 +6.84 Summe 2020: Summe 2021: Summe 2022: Summe 2023: Summe 2024: Summe 2025: Summe 2026: Summe 2027: Summe 2028: 32349.87 32355.00 +5.13 Gesamtsumme: 844065.14 842993.64 -1071.50

Ende Teil 1 Beginn Teil 2

Aufstieg nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 NLVO (2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist, 2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfällt oder 3. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

(3) Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind. (4) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass 1. die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird, 2. Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird, 3. weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und 4. Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden. (5) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.

Gewerkschaftliche Positionen zu Aufstiegsverfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach den Anforderungen des Amtes und nicht vorrangig der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen oder Bescheinigungen über abgelegte Prüfungen müssen entscheidend sein Kostenfreiheit Durchlässigkeit der Laufbahnen Verzicht auf einseitig vom Dienstherren festgelegte Qualifizierungsmaßstäbe und Quoten Möglichkeit unabhängig von konkreten Beförderungsmaßnahmen an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen Beteiligung der Personalvertretungen bei der Auswahl Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen?