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Grundlagen des Tarif- und Beamtenrechts

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen des Tarif- und Beamtenrechts"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen des Tarif- und Beamtenrechts
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Grundlagen des Tarif- und Beamtenrechts Rüdiger Heitefaut Landesverband Niedersachsen Landesvorstand 26. Juni 2008 Vorstellung meiner Person Vortragsziel erläutern: Zeigen, dass Beamtenrecht nicht statisch ist, sondern ebenso wie Tarif Veränderungen unterworfen ist, die durch die GEW beeinflusst werden können; enger Zusammenhang zwischen Tarif und Beamte, da auch Tarifforderungen (und umgekehrt) inhaltsgleich und zeitnah übertragen werden sollen 3. Beamtenrecht: Grundlage ist Gesetz und nicht wie beim Tarif ein Vertrag. Verankert originär im GG und dann ausgeweitet im Beamten-, Beamtenbesoldung und Versorgungsgesetz. Wird durch die Föd noch weitere Einzelgesetze hervorbringen.

2 Art 33 Absatz 5 GG als Grundlage des Beamtenrechts
„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ D.h.: Kernbestand von Strukturprinzipien, die mindestens seit Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt sind Ergänzung Fortentwicklungsklausel durch Föderalismusreform I Wortlaut des Art 33 Abs 5 GG besagt nach Rechsprechung des BVerfG, dass diese Grundsätze als der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens aber unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Berücksichtigen bedeutet allerdings, dass kein verbindlicher Anspruch besteht, sondern diese Grundsätze in der Abwägung miteinbezogen werden müssen. Im August 2006 als Folge des Föderalismus um Fortentwicklungsklausel ergänzt. Grund hierfür war, dass das Beamtenrecht nach Willen des Gesetzgebers weiterentwickelt werden kann und den aktuellen Entwicklungen angepasst werden sollte. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber sich dem Einfluss durch das BVerfG entziehen, was nach wie vor nicht geht, da die Grundlage das GG ist und dieses durch das BVerfG bewacht wird. Änderungen gab es aber auch vor 2006, so dass die Frage nach der Notwendigkeit dieser Änderung gestellt werden muss. Gewerkschaften befürchten durch die Änderung des Einstieg in den Ausstieg aus dem Berufsbeamtentum, da durch die Klausel der Missbrauch einfacher wird.

3 Welche Grundsätze sind gemeint ?
Anstellung auf Lebenszeit, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip (=Zugang zu allen Ämtern), funktionsgerechte Besoldung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Alimentationsprinzip ( Besoldung, Versorgung, Beihilfe*) *Problem: Beihilfe gehört lt. BVerfG nicht zu den geschützten Bestandteilen der Alimentation) Weitere Grundsätze : Ausgestaltung als öffentlich–rechtliches Dienst- und Treueverhältnis achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten diesem Status anzupassen, auch außerhalb des Dienstes) volle Hingabe zum Beruf (=Dienstleistungspflicht) Residenzpflicht Neutralitätspflicht, unparteiische Amtsführung, Eintreten für freiheitliche demokratische Grundordnung, Amtsverschwiegenheit, Streikverbot Recht auf Beamtenvertretungen Recht auf Einsicht in Personalakte Gerichtlicher Rechtsschutz Zwischen den Grundsätzen besteht Konkurrenz, d.h. es muss abgewogen werden

4 Alimentationsprinzip
Verpflichtung des Dienstherr, dem Beamten amtsangemessene Dienst- und Versorgungsbezüge zu gewähren Verpflichtung besteht, da kraft Verwaltungsakt (=Ernennung) Beamter Kein Entgelt für geleistet Arbeit Alimentation richtet sich nach Bedeutung der Tätigkeit Alimentation: Was umfasst Alimentation? (Darf nicht zur Konsolidierung Haushalt herangezogen werden) Nach Rechtsprechung des BVerfG gehört zur Alimentation die Besoldung und als deren gleichwertiges Pendant dazu die Versorgung. Beides ist auch verfassungsrechtlich geschützt. Nicht dazu gehört die Beihilfe (wohl eher zur Fürsorgepflicht), die zumindest kein eigener verfassungsrechtlich geschützter Grundsatz ist und aus diesem Grund auch Kostendämpfungspauschalen und Praxisgebühren erhoben werden können, solange die Alimentation in ihrer Gesamtschau amtsangemessen ist ( BVerwG, Mai 2008 ). Alimentation begründet sich auf Treueverhältnis und soll ihm eine angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen. Erforderlicher Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie soll dabei auf das Amt bezogen und angemessen sein.

5 Wonach richten sich Besoldung bzw Versorgung ?
Alter, Qualifikation, Amt, Laufbahn, Familienstand. Besoldungsordnung (A, B, W, R etc) = Besoldungsgruppe, Besoldungsstufe, Lebensalter Die Versorgung folgt der Besoldung, da die Versorgung eine andere Art der Besoldung ist. Somit richtet sich sowohl die Besoldung als auch die Versorgung nach dem letzten/früheren Amt. Für verschiedene Berufsgruppen gibt es verschiedene Besoldungsordnungen ( Richter, Soldaten etc.). Innerhalb der jeweiligen Ordnung wird dann zur „Eingruppierung“ nach Besoldungsgruppe (A1, A2 etc. ), dann nach Besoldungsstufe ( Erfahrungsstufen = 2, 3, 4 Jahresrhythmus) und je nach dem auch nach Lebensalter unterschieden. Zudem werden je nach Familienstand auch Zuschläge entrichtet. Dieses System wird im Rahmen der Versorgung beibehalten und nur prozentual geringer besoldet ( ca. 76%).

6 Föderalismusreform - was ist das ?
August 2006: Verschiebung Gesetzgebungskompetenzen Wechsel von Rahmengesetzgebung zur konkurrierender Gesetzgebung, d.h. Bund nur noch für die Regelung der Statusrechte zuständig (Statusgesetz am verabschiedet) Länder dürfen Besoldung, Versorgung und Laufbahnen selber regeln Bisher hat der Bund alle Vorgaben für die Beamten gemacht. Nunmehr ist der Bund dafür nicht mehr zuständig, sondern die Länder als Staaten dürfen die wesentlichen Dinge für die Beamten selbst regeln. Dies wird zu einem Wettbewerb zwischen den Ländern führen und eine unübersichtliche Gesetzeslage (17 Gesetze für Beamte, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Laufbahn ) sorgen. Dafür, dass die Länder auf Zustimmungsgesetze verzichtet haben, haben sie diese Kompetenzen in der Gesetzgebung erhalten. Der Bund darf nur noch die Angelegenheiten für die Beamtinnen des Bundes (DNeuG) sowie die sogenannten Statusrechte der Beamtinnen der Länder und Kommunen (Statusgesetz) regeln. Das Statusgesetz ist verabschiedet und tritt am in Kraft und löst das alte BRRG ab. Das DNeuG wird nach der Sommerpause erst im Plenum und im Innenausschuss verabschiedet und dann erst weitergeleitet.

7 Unterschiede schon vor Föderalismusreform
Weihnachts- und Urlaubsgeld Jährliche Sonderzahlungen von 0 bis gut 60 Prozent eines Monatsgehalts, z. T. auf Monate umgelegt Arbeitszeit aktuell : 3 Länder Std. 3 Länder + Bund 41 Std. 10 Länder Std., u. a.Nds. In der Arbeitszeit ist derzeit eine Differenz von 5 %. Zur Erinnerung: Die Verkürzung der Arbeitszeit wurde 1988 mit einem auf drei Jahre gestreckten niedrigen Tarifabschluss von den Beschäftigten bezahlt. Dies wurde auch auf die BeamtInnen übertragen. Auch bei der Jahreszuwendung gibt es beträchtliche Unterschiede, die in der Jahresbesoldung 5% ausmachen können.

8 Besoldung in den Ländern seit 2006
Bayern, Niedersachsen: 3% NRW, Saarland u.a.: 2,9% Baden–Württemberg: 2 x 1,5% Hessen: 2,4% Hamburg: 1,9% Brandenburg: 1,5% Rheinland-Pfalz: 0,5% Berlin: keine Zeitpunkte: 07/07, 10/07, 01/08, 04/08, 07/08 Die Auflistung zeigt, dass es eine Variationsbreite in den Ländern gibt. Zudem divergieren die Erhöhungen erheblich. So wird es sich in Zukunft gestalten: Die reichen Länder können belohnen, die armen müssen sparen und mit Abwanderung in einem ungerechten Wettbewerb rechnen. Noch deutlicher lässt sich dies an den Einmalzahlungen erkennen, die entweder gar nicht, nur einmalig in verschiedener Höhe oder sogar zweimal in ansprechender Höhe geleistet werden. Es riecht nach reiner Willkür und der Freude daran, die neue Freiheit ausgiebig zu nutzen.

9 Laufbahnen (Teil 1) Bayern: Reduzierung Anzahl der Laufbahnen
Vertikal Reduzierung Anzahl der Laufbahnen Reform des Aufstiegsverfahren Horizontal Veränderung der Anzahl Fachlaufbahnen Veränderung bei Wechsel Bayern: bisher Inkrafttreten 2010/2011 Vertikal: Zugang zu den Laufbahnen verändern Reduzierung auf drei oder zwei Laufbahnen Reform des Aufstiegsverfahrens Verpflichtung zum lebenslangen Lernen Horizontal : Zahl der Fachlaufbahnen Wechsel der Laufbahnen P wo sind die Eingangsämter zu verorten? A9, A11 oder A12? Forderung GEW =A13

10 Küstenländer (Nds, MV, HH, HB, S-H):
Laufbahnen (Teil 2) Küstenländer (Nds, MV, HH, HB, S-H): Reduzierung auf zwei Laufbahnen = Ohne und mit Hochschulabschluss 10 Fachrichtungen sollen bleiben Zugang erleichtern und flexibler gestaltet Wechsel innerhalb Laufbahn erleichtert Küstenländer : Statt vier nur noch zwei Laufbahnen; zehn Fachrichtungen Laufbahn 1: Alle ohne Hochschulabschluss (1. Einstiegsamt =HS ; (2. Einstiegsamt = RS ) Laufbahn 2: Mit Hochschulabschluss (1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master) Innerhalb der Gruppen kann abhängig von Vor- und Ausbildung nach Eingangsämtern unterschieden werden Zugang zu den Laufbahnen erweitern und flexibler gestalten = anstelle von Vorbereitungsdienst kann nunmehr auch Tätigkeit anerkannt werden Wechsel innerhalb Laufbahn leichter = Entscheidung trifft Personalreferent aufgrund Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen Formaler Aufstieg nur noch bei einem Wechsel zwischen den beiden Laufbahngruppen notwendig

11 Landesbeamtengesetz ( Teil 1 )
Niedersachsen : Stellenausschreibungen nötig nach § 10 Anerkennung anderer Laufbahnbefähigungen (ausländisch/inländisch) und Berufs-und Lebenserfahrung §§ 15,16,17 Arbeitszeit 40 Stunden Mehrarbeit unentgeltlich bis zu 5 Stunden Pflicht zur dienstlichen Fortbildung Grundsätzlich gilt neben den Landesbeamtengesetzen dann immer auch das Statusgesetz. Niedersachsen Orientierung an BeamtStG; eigene Kompetenz für Laufbahn genutzt Ziel : Erhaltung und Stärkung der Leistungsfähigkeit des öD Verfahren vereinfachen Anwendung erleichtern durch Laufbahn (s.u.) familienfreundliche Regelungen wie zum Beispiel unterhälftige Teilzeit, voraussetzungslose Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Anhebung der Beurlaubungshöchstgrenze (Kinder, Pflege Angehöriger) Erleichterung Wiedereinstieg und Verbindung Beruf und Familie Abstimmung von Versetzung/Abordnung mit den Ländern Verfahrensvereinfachungen Anwenderfreundlichkeit durch gleiche Regelungen Altersteilzeit länderspezifisch zu regeln Unbezahlten Urlaub und Teilzeit Pflege von Kindern und Angehörigen

12 Landesbeamtengesetz (Teil 2)
Schleswig–Holstein : Eigenes Laufbahnrecht (s.o.) Abschaffung Zeitbeamtenverhältnis Anzeigepflicht bei Nebentätigkeit Fortentwicklung Teilzeitbeschäftigung Ziele : Förderung Mobilität Gleichlauf NDK Vermeidung Wettbewerb Schleswig-Holstein : Ziel: Dienstherrenübergreifende Mobilität Vermeidung Wettbewerbsföderalismus Gleichgerichtete Entwicklung der norddeutschen Länder Ergänzung Beamtenstatusgesetz bzw. eigenständige Regelungen schaffen, wo Bund verzichtet (Zeitbeamtenverhältnis abschaffen, Nebentätigkeit hat Anzeigepflicht, Teilzeitbeschäftigung und Arbeitszeit und langfristiger unbezahlter Urlaub fortentwickeln) oder keine Kompetenz (Laufbahn) hat Mittelpunkt ist neues Laufbahnrecht Soll schlanker und leistungsorientierter werden Auf Führungsämter auf Zeit verzichten, stattdessen diese auf Probe vergeben

13 Ein Gesetz soll das gesamte Besoldungsrecht regeln
Besoldung (Teil 1) Thüringen: Ein Gesetz soll das gesamte Besoldungsrecht regeln Einbau Sonderzahlung in die Tabellen Ab 2010 leistungsorientierte Bezahlung Statt Dienstalterstufen nunmehr Erfahrungsstufen Thüringen : Zusammenfassung aller Gesetze, die Besoldung betreffen Einbau der Sonderzahlungen in die Tabellen In der Besoldungsordnung werden aus den Dienstaltersstufen – wie im TVL – Erfahrungsstufen Stufenlaufzeiten aber bisherige Dienstaltersstufen Ab 2010 soll die leistungsorientierte Bezahlung realisiert werden Verjährung von drei auf ein Jahr verkürzt Neues System der Erfahrungsstufen führt dazu, dass jüngere Beamte in unteren Gruppen Vorteile haben während Beamte in den höheren Besoldungsgruppen (ab A 13 ) einen Nachteil erfahren würden. Aus diesem Grund ist das Anfangsgehalt ab A13 von Stufe 3 in Stufe 4 angehoben worden

14 Sachsen–Anhalt : Besoldung (Teil 2)
Ein Besoldungsgesetz, dass alle Gesetze und VO zusammenfasst ( BesNeuRG ) Ziel: Stärkung Leistungsprinzip durch Abkehr vom Senioritätsprinzip Erhöhung Mobilität durch abbaubare Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel Gleichstellung eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ehen Sachsen–Anhalt : Zurzeit BBesG, Sonderzahlungsgesetz, LBesG, Gesetz über vermögenswirksame Lstg zzgl verschiedener RVO des Landes und des Bundes Stärkung Leistungsprinzip ist Ziel und soll durch Aufstieg nach geleisteten Dienstzeiten erfolgen Verbesserung der Mobilität zwischen Ländern (s.Föd) durch abbaubare Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel Anpassung an Rechtsprechung (Familienzuschlag) = 50 € mehr ab 3. Kind Gleichstellung eingetragener Partnerschaften und Ehen besoldungsrechtlich

15 Zum Beispiel Thüringen Versorgung aus dem letzten Amt Altergrenze 67
Mitnahme von Versorgungsansprüchen Versorgungsfonds ausbauen ? Bisher gibt es zur Versorgung noch nicht viele Entwürfe. Unter anderem hat sich aber Thüringen dazu Gedanken gemacht. Parallel zum Rentenrecht – obwohl das Beamtenrecht eine komplett andere Struktur hat, da es sich um eine Voll- und nicht nur Grundversorgung handelt und als Fortführung der Besoldung gilt – wird die Altersgrenze auf 67 Jahre angehoben. Auch eine gleichlaufende Kürzung von Renten und Pensionen kann aus diesem Grund nicht gutgeheißen werden (Aussetzung Riesterfaktor = Rente ja, Pensionen nein). Bezüge richten sich nach dem letzten Besoldungsamt. In diesem Zusammenhang müssen auch Ausbildungszeiten besser anerkannt werden. Auch hier wird - wie im Rentenrecht - gespart. Aufgrund der immer wichtiger anzusehenden Mobilität muss die Mitnahme verbessert werden. Das geht bisher nur eingeschränkt und soll auch nicht ausgebaut werden, um keinen Anreiz für einen Wechsel zu schaffen. Auch wichtig: Erhöhung der Dazuverdienergrenzen als Pensionär.

16 Aufgaben der GEW Koordination zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern aufbauen und verbessern Beteiligung und Einflussnahme durch Anhörungen und Stellungnahmen Entwicklung von Leitlinien zu den wesentlichen Punkten Tarifrunde 2009 (TVL) Schlussfolgerung : Beamtenrecht ist gestaltbar Wichtig ist, dass die GEW nicht den Überblick verliert. Die Föderalismusreform fordert von uns neue Aufgaben. Es müssen die Vorhaben in den Ländern untereinander und mit dem Bund koordiniert werden. Es müssen Anhörungen und Stellungnahmen durchgeführt werden. Die GEW hat – auch wenn die Beteiligungsrechte nicht erweitert worden sind – die Möglichkeit der Einflussnahme. Dies aber auch durch eine Tarifpolitik, die in den Beamtenbereich eingreift, da die Ergebnisse übertragen werden müssen.


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