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Frühjahrstagung 2009 in Osnabrück

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Präsentation zum Thema: "Frühjahrstagung 2009 in Osnabrück"—  Präsentation transkript:

1 Frühjahrstagung 2009 in Osnabrück
Aktuelles zum Beamten- und Besoldungsrecht Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen

2 Unser Programm... 28.05.2009: 29.05.2009: NLVO Besoldungsrunde
Sammlung der beamtenrechtlichen Problemstellungen für den Folgetag : Koalitionsrechte für Beamtinnen und Beamte Klärung der am Vortag gesammelten beamtenrechtlichen Fragestellungen

3 Die Revolution... NBG § 13 Laufbahn
(3) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Sie bestimmen sich nach den Zugangsvoraussetzungen (§ 14). Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erfordern einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es unterschiedliche Einstiegsämter.

4 NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten
...fällt leider aus! NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten (1) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder 2. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen.

5 NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten
...fällt leider aus! NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten (2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist, 2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder 3. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

6 NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten
...fällt leider aus! NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten (3) Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung dieses Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind. (4) Die oberste Dienstbehörde kann, getrennt nach Verwaltungsbereichen, Höchstquoten für die Beamtinnen und Beamten bestimmen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 aufgrund des Absatzes 2 Nr. 3 übertragen werden kann. Für höhere Ämter kann die oberste Dienstbehörde entsprechende Höchstquoten bestimmen. Bei der Festlegung einer Quote sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die in fachlicher Hinsicht regelmäßig an die erfolgreiche Wahrnehmung der in dem Verwaltungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu stellen sind, auf den sich die Quote bezieht. (5) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3, eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und von Quoten nach Absatz 4 ist darauf zu achten, dass 1. die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird, 2. und Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird, 3. weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und 4. Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

7 NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten
...fällt leider aus! NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten das meint der DGB: Bei genauerer Betrachtung des § 12 fällt allerdings auf, dass diese Durchlässigkeit durch restriktive Bestimmungen quasi nur noch in Ansätzen gegeben ist. In § 12 Abs. 2 werden für Beamtinnen und Beamte innerhalb der Laufbahngruppe 1 zwei Hürden aufgebaut, die es praktisch verunmöglichen, dass ein Beamter/eine Beamtin innerhalb der Laufbahngruppe 1 ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 7 übertragen bekommen kann. Neben der Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe als Voraussetzung wird für andere zwar die Möglichkeit einer von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenen erfolgreichen Qualifizierung genannt. Weder wird deutlich was „erfolgreich“ bedeutet, noch werden konkrete Aussagen über Inhalte und Verfahren deutlich. Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften des Öffentlichen Dienstes sehen hier durch die Hintertür eine weitere Prüfung eingeführt. Auch das Festlegen von Quoten nach Abs. 4 schränkt die Durchlässigkeit erheblich ein. Gleiches gilt für die Übertragung eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 14.

8 NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten
...fällt leider aus! NLVO § 12 Beförderungsvoraussetzungen, Quoten das meint der DGB: Aus Sicht der Gewerkschaften schränken sowohl formale Kriterien, als auch einseitig vom Dienstherren festgelegte Qualifizierungsmaßstäbe und Quoten die Durchlässigkeit in nicht zu vertretender Weise ein. Alle Beamtinnen und Beamten müssen gleichermaßen die Möglichkeit haben ein Beförderungsamt übertragen zu bekommen. Jede Einschränkung über Quoten, Noten oder andere formale Voraussetzungen führt zu einem Abbau von Flexibilität und Mobilität und letztlich zur Demotivation der Beschäftigten. Dieses vorausgeschickt, sprechen sich der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften des Öffentlichen Dienstes durch die Aufnahme einer zusätzlichen Ziffer 3 in Abs. 1 bzw. einer zusätzlichen Ziffer 4 in Abs. 3 für die Anerkennung berufspraktischer Tätigkeiten als Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 und A 14 aus.

9 ...fällt leider aus! NLVO § 28 Feuerwehr
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.

10 ...fällt leider aus! NLVO § 33 Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen, 2. sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und 3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.

11 ...fällt leider aus! NLVO § 33 Regelaufstieg
(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. (4) Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat.

12 ...fällt leider aus! NLVO § 33 Regelaufstieg
(4) Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung. (5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und 2. zu erwarten ist, dass sie oder er nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann. In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest. (6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

13 ...fällt leider aus! NLVO § 34 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn 1. sie sich mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, 2. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen, 3. sie das 47., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und 4. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat. (2) Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.

14 ...fällt leider aus! NLVO § 34 Praxisaufstieg
(3) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 4 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt. (4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich erweitert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich festgestellt hat. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

15 ...fällt leider aus! NLVO § 34 Praxisaufstieg das meint der DGB:
Zu § 34 Abs. 1 regen der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften des Öffentlichen Dienstes an, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtungen nicht auf einen bestimmten Aufgabenbereich zu beschränken. Eine solche Beschränkung stellt eine vermeidbare bürokratische Hürde für den zukünftigen Einsatz der betroffenen Beamtinnen und Beamten, insbesondere in Verwaltungen mit sehr unterschiedlichen Aufgabenbereichen, dar. Zudem ist sie ein Hindernis für die angestrebte Durchlässigkeit. Die Absätze 3 und 4 wären, sofern keine Beschränkung auf einen bestimmten Aufgabenbereich erfolgt, zudem entbehrlich. Zu Abs. 1 Nr. 2 weisen wir darauf hin, dass die vorgesehene mindestens zweieinhalbjährige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zwangsweise zu einer Ausübung höherwertiger Tätigkeiten ohne besoldungsmäßige Berücksichtigung führen muss. Wir regen daher ergänzend zu Nr. 2 an, dass auch die zweieinhalbjährige Gewährung einer Amtszulage der Besoldungsgruppe A 9 ausreichend ist.

16 ...fällt leider aus! NLVO § 34 Praxisaufstieg das meint der DGB:
Die in Abs. 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung, dass mindestens das 47., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet sein muss, ist unseres Erachtens vor dem Hintergrund einer mindestens fünf Jahre dauernden Bewährung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 entbehrlich. Zudem wird sie speziellen Praxisanforderungen, z.B. im Feuerwehrdienst, nicht gerecht. Auf Grund der o.a. Ausführungen zu Abs. 1 wird ergänzend vorgeschlagen in Abs. 1 Nr. 4 den dort genannten Aufgabenbereich durch „Laufbahngruppe 2“ zu ersetzen. Vor dem Hintergrund der angestrebten Durchlässigkeit regen der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften des Öffentlichen Dienstes zudem an, die Laufbahnbefähigung im Rahmen des Praxisaufstieges nicht auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 11, wie in Abs. 5 vorgesehen, zu beschränken. Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, welche diese Laufbahngruppe bereits bis zur Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage durchlaufen haben, würde die beabsichtigte Beschränkung dem Grunde nach lediglich eine einzige Beförderungschance eröffnen.

17 Besoldungsrunde 2009 Ergebnis (Landtagsbeschluss vom 12. Mai 2009):
20,- Euro Sockelbetrag 3% ab 1,2% ab

18 Besoldungsfragen sind Machtfragen!
Besoldungsrunde 2009 Besoldungsfragen sind Machtfragen!

19 Besoldungsrunde 2009 Impressionen: Aktionen Landtags-TV

20 Besoldungsrunde 2009 In 4 Arbeitsgruppen:
Wie sind die Erfahrungen vor Ort? Was war gut? Was war schlecht? Was kann wie besser werden?

21 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
Dienstherrnfähigkeit von AöR Stadt Hannover Fragestellung: Was die Anforderungen an die "hoheitliche Aufgabe" i.S.d. § 113 f S.1 NGO angeht, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die Beratungsgesellschaft KPMG z.B. vertritt die Auffassung, dass die Übertragung von städtischen EDV-Aufgaben nicht dazu führt, dass eine AöR Dienstherrnfähigkeit erlangt, weil es sich hier um eine reine Unterstützungsleistung handelt. Das ver.di-Bundesbeamten-sekretariat z.B. hat die Rechtsauffassung, dass die Anforderung an eine "hoheitliche Aufgabe" in diesem Zusammenhang nicht sehr "hoch" anzusetzen wäre und es bsw. ausreichend sei, wenn in der künftigen AöR das EDV-Ordnungswidrigkeitenverfahren betrieben werde, um "hoheitliche Aufgaben" wahrzunehmen und somit Dienstherrnfähigkeit zu besitzen. Mit der Folge, dass hier für Beamtinnen & Beamte Abordnung und Versetzung gem §§ 27, 28 NBG in Betracht kämen. Wenn man der KPMG-Rechtsauffassung folgt kommt hier dann nur eine Zuweisung gem. § 20 BeamtStG in Frage, mit dem erheblichen Unterschied, dass Dienstherr weiterhin die Stadt bliebe. Was bei der wegen fehlender Gewährsträgerschaft gegebenen Konkursfähigkeit einer AöR ja für die Betroffenen nicht ganz unerheblich ist.

22 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
Dienstherrnfähigkeit von AöR Auszug aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung: § 113 f Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 113 c hoheitliche Aufgaben übertragen sind. 2 Wird sie aufgelöst, so hat die Gemeinde die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3 Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der kommunalen Anstalt Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

23 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
Dienstherrnfähigkeit von AöR Auszug aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung: § 113 f Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 113 c hoheitliche Aufgaben übertragen sind. 2 Wird sie aufgelöst, so hat die Gemeinde die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3 Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der kommunalen Anstalt Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

24 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
Dienstherrnfähigkeit von AöR Auszug aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung: § 113 g Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt (1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, § 26, § 80, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen, § 113 Abs. 1 Satz 2, § 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils und die nach § 142 Abs. 1 Nr. 12 zur Prüfung der Eigenbetriebe erlassenen Verordnungsregelungen entsprechend anzuwenden. (2) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde. (3) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung; Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.

25 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
„Aufstieg“ innerhalb der Laufbahngruppe 2 Stadt Osnabrück Fragestellung: In wieweit hat sich mit der geänderten Rechtslage die Möglichkeit des Aufstieges aus dem „alten“ gehobenen in den höheren Dienst geändert (wird die Anwärterzeit oder Zeiten in ähnlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft angerechnet)?

26 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
„Aufstieg“ innerhalb der Laufbahngruppe 2 Auszug aus der Niedersächsischen Laufbahnverordnung: § 12 Beförderungsvoraussetzungen ... (2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist, die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

27 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
„Aufstieg“ innerhalb der Laufbahngruppe 2 Auszug aus der Niedersächsischen Laufbahnverordnung: § 12 Beförderungsvoraussetzungen ... Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind. (4) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird, Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird, weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

28 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
„Aufstieg“ innerhalb der Laufbahngruppe 2 Auszug aus der Niedersächsischen Laufbahnverordnung: § 12 Beförderungsvoraussetzungen ... (5) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.

29 Sammlung beamtenrechtliche „Fallstricke“
In 4 Arbeitsgruppen: ...


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