Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Informationen zum Tarifabschluss 2005
Advertisements

Erstellen von Raumgrundrissen mit Vorlagen
Situation der freiberuflichen Hebammen in M-V
Hähnchen-Highway im LK Celle ?
TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw
Handlungskonzept zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch unzumutbaren Fluglärm.
Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2010 Änderungen der Ansprüche Ergänzende internationale Recherche Festsetzung der Gebühren in.
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Familien mit Kindern in den Frankfurter Stadtteilen
Ein Beispiel guter Praxis für FASi-Handeln
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Zwangseinweisung ?.
Montag, 16. Juli 2007 Zur Reform des Bachelor of Business Administration and Economics (BAE) Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff Studiendekan, Vorsitzender.
Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Grundstücke und Bebauung
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren Allgemeine Zielsetzung: Allgemeine Zielsetzung: Hohes Schutzniveau für Opfer von Straftaten unabhängig.
Fluglärm über Eppstein
Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen
Elterngeld. Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen.
Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
Befreiung von Verboten der StVO
Rehabilitation Teilhabe
5 Jahre BehiG - 5 Jahre EBGB
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Internetverwendung und Werbeaffinität APA-IT Forum 7. Mai 2008
VSVI-Seminar „Planfeststellung“ 06. Juni 2007
Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien
Folie 1 Stand: SIGNAL IDUNA Gruppe makv Beihilfeänderung des Bundes 2009 Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes 2009.
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Das Beispiel Norderstedt – Lärmanalyse
Vienna International Airport 1 Vortrag für den Arbeitskreis Lärm Lärmmessungen und FANOMOS am Flughafen Wien Schwechat Flughafen, Vortrag für.
Seiten 8 und 9 guten Morgen guten Tag guten Abend Herr Frau
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Christian Beckert 1 Twinning Project RO 2006 / IB / EN / 08 Implementation and.
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Resultate Umfrage Partizipation Arbeitsgruppe DeLL Befragt wurden im Dezember 2010 alle 3., 4. und 5. Klassen Es wurde differenziert nach Ebenen: Schule,
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207
法學德文名著選讀(一) Lektion 2 Text 2
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung
Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde
Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Lärmkriterien Leq-Berechnung und Sydney Modell werden gleichwertig als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen herangezogen werden. Jahr 2000 = repräsentatives.
FNP Vorentwurf Stadtplanungsamt Bürgerinformation Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB (Auszug)
Wie groß ist jeder Winkel der Figur ?
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur AL-Prüfung
Fluglärmgesetz MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU.
Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Urheberrecht und Schule
Nachtflug versus Nachtschlaf
Lärmschutzeinbauten Worauf muss geachtet werden
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Bayerische Staatskanzlei Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Bayern Staatsminister Siegfried Schneider.
Offene Ganztagsschule an der Schule am Ipf
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest KIM-Studie 2014 Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Funktion der Arbeitspapiere
Ibbenbüren Städtebauliches Entwicklungskonzept (nach § 171 b BauGB) - Erweiterung der Fassung vom
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.
Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand.
Entwurfspräsentation: „Maßnahme, Straße“ BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Vorname Name Planer: ……… Berlin, XX. Januar 2015.
 Präsentation transkript:

Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz Informationsveranstaltung am 10. Oktober 2011

Regierungspräsidium Darmstadt Inhalt Allgemeines zu Schallschutzmaßnahmen Anspruchsvoraussetzungen Antragsverfahren Kommunikation Weitere Regelungen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Regierungspräsidium Darmstadt - Allgemeines - Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main: Lärmschutzbereichsverordnung vom 27. September 2011 (In-Kraft-Treten: am 13.10.2011) Tag-Schutzzone 1: L Aeq Tag = 60 dB(A) Tag-Schutzzone 2: L Aeq Tag = 55 dB(A) Nacht-Schutzzone: L Aeq Nacht = 50 dB(A) L Amax = 6 mal 53 dB(A) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main erfolgt aufgrund § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Die erforderliche Festsetzung von Lärmschutzbereichen für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main ist mit der Lärmschutzbereichsverordnung vom 27.09.2011 erfolgt, die voraussichtlich am 12.10.2011 im GVBl I für das Land Hessen bekanntgegeben und demnach am 13.10.2011 in Kraft tritt. Die Tag-Schutzzone 1 ist anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von L Aeq Tag = 60 dB(A) zu bestimmen, die Tag-Schutzzone 2 anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von L Aeq Tag = 55 dB(A). Die Nacht-Schutzzone ist als Umhüllende anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von L Aeq Nacht = 50 dB(A) und eines Maximalpegel-Häufigkeitskriteriums von L Amax = 6 mal 53 dB(A) zu bestimmen. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Allgemeines Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Tag-Schutzzone 1+ 2 bei L Aeq Tag Bauschalldämm-Maß für Aufenthaltsräume Weniger als 60 dB(A) 30 dB 60 bis < 65 dB(A) 35 dB 65 bis < 70 dB(A) 40 dB 70 bis < 75 dB(A) 45 dB 75 dB(A) und mehr 50 dB Die Anforderungen an bauliche Schallschutzmaßnahmen regelt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) vom 08.09.2009. Maßgeblich sind die in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV festgelegten Isophonen-Bänder, in deren jeweiligem Bereich das in der Vorschrift angegebene Bauschalldämm-Maß erreicht werden muss. Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlage innerhalb der Isophonen-Bänder Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Allgemeines Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Nacht-Schutzzone bei LAeq Nacht Bauschalldämm-Maß für Schlafräume Weniger als 50 dB(A) 30 dB 50 bis < 55 dB(A) 35 dB 55 bis < 60 dB(A) 40 dB 60 bis < 65 dB(A) 45 dB 65 dB(A) und mehr 50 dB Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlage innerhalb der Isophonen-Bänder Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Aufenthaltsräume (2. FlugLSV) Allgemeines Aufenthaltsräume (2. FlugLSV) Wohnungen: Wohnräume incl. Wohndielen, Wohnküchen, Arbeitsräume sowie Schlafräume (Schlafzimmer, Kinder- und Jugendzimmer) Erholungs- und Altenheime, Krankenhäuser u.a. schutzbedürftige Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume incl. Übernachtungs-, Betten- und Gemeinschafts-räume, Untersuchungs-, Behandlungs- und OP-Räume Kindergärten, Schulen u.a. schutzbedürftige Einrichtungen: Gemeinschafts-, Unterrichts-, Vortrags- und wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken Im Grundsatz wird in § 2 FlugLSV unterschieden zwischen Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen, die sowohl am Tag als auch in der Nacht genutzt werden, sowie schutzbedürftige Einrichtungen, die typischerweise nachts nicht genutzt werden. Nicht schutzbedürftig sind Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen z.B. Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure sowie Lagerräume. Ebenso zählen hierzu: Bürogebäude, Arbeitsstätten und ähnlich gewerblich genutzte Gebäude. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Erstattung von Aufwendungen Allgemeines Erstattung von Aufwendungen Eigentümern kann gegenüber Fraport AG ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume zustehen, sofern ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 ihr Grundstück innerhalb der Nacht-Schutzzone liegt gilt auch, wenn nur ein Grundstücksteil in der o.g. Schutzzone liegt Gemäß § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 FluLärmG kann Berechtigten ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone des festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main befindet. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Anspruchsvoraussetzungen Lage in Tag-Schutzzone 1 Für Aufenthaltsräume Wenn ja: Dauerschallpegel >65 dB(A) <65 dB(A) Anspruch sofort Anspruch ab 13.10.2016 Lage in Nacht-Schutzzone Nur für Schlafräume > 55 dB(A) < 55 dB(A) Anspruch sofort Anspruch ab 13.10.2016 Tag-Schutzzone 1 Nacht-Schutzzone < 65 dB(A) < 55 dB(A) Freiwilliges Vorziehen der Erstattung von Aufwendungen durch Fraport AG Fristen: Soweit die betroffenen Grundstücke einem durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 65 dB (A) am Tag oder von mehr als 55 dB(A) in der Nacht ausgesetzt ist, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Ansonsten entsteht dieser mit beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 2 FluLärmG), d.h. ab dem 13.10.2011. Darüber hinaus wird die Fraport AG einen weiteren, von ihr bestimmten Kreis von Betroffenen ebenfalls die Schallschutzmaßnahmen sofort erstatten. Der Kreis der Betroffenen wurde von Seiten der Fraport AG anhand des Kriteriums einer sog. Neubetroffenheit durch die Inbetriebnahme der NW-Landebahn festgelegt. Der Anspruch auf Erstattung muss bis 5 Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 7 S. 2 FluLärmG). Geltendmachung des Anspruchs: 5-Jahresfrist Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Anspruchsvoraussetzungen Erstattungsfähige Aufwendungen Schallschutzmaßnahmen in der Tagschutzzone 1: erforderliche bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen Schallschutzmaßnahmen in der Nacht-Schutzzone: erforderliche bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Schlafräumen Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist vor allem in der zweiten Fluglärmschutzverordnung geregelt. Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern (§ 5 Abs. 1 2. FlugLSV). Bei baulichen Anlagen, die sich in der Nacht-Schutzzone befinden, werden nur Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen, einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen, in Räumen, die nicht nur in unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, erstattet. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Anspruchsvoraussetzungen Erstattungsfähige Aufwendungen nur tatsächlich nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs durchgeführte Maßnahmen Beschränkung auf den erstmaligen Einbau; nicht für Unterhaltung und Erneuerung Höchstbetrag: 150,-- € je Quadratmeter Wohnfläche Betrag umfasst auch Nebenleistungen (z.B. Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße durch externe Gutachter sowie für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten incl. Putz- und Anstricharbeiten) Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Erstattet werden auch nur Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. Die Maßnahmen müssen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen worden sein. Vom Aufwendungserstattungsanspruch umfasst werden auch Nebenleistungen wie die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Der Höchstbetrag ist dabei auf 150,-- € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Auch muss durch die bauliche Schallschutzmaßnahme ein gewisses Dämm-Maß erreicht werden (3 dB bzw. 8 dB unter den Bauschalldämm-Maßen, die der Gesetzgeber für die Errichtung baulicher Anlagen in § 3 2. FlugLSV festgesetzt hat). Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Anspruchsvoraussetzungen Ausschlussgründe Durch die bauliche Maßnahme wird das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht. Die baulichen Anlagen entsprechen bereits den gesetzlichen Anforderungen. Der Flughafenbetreiber hat bereits freiwillige Leistungen erbracht. Ein Anspruch kann aus verschiedenen gründen nach § 9 Abs. 3 FluLärmG ausgeschlossen sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, die baulichen Anlagen den Anforderungen des Gesetzes bereits entsprechen oder wenn der Flughafenbetreiber freiwillige Leistungen erbracht hat. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Regierungspräsidium Darmstadt Antragsverfahren Verfahrensablauf Antrag nebst Unterlagen: Eigentumsnachweis, Baubeschreibung, Baugenehmigung, Baupläne, Wohnflächenberechnung (soweit vorhanden), Denkmalschutz Grundstück muss in der Tagschutzzone 1 oder Nachtschutzzone liegen Prüfung, ob und ggf. wann ein Anspruch dem Grunde nach besteht Prüfung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (evtl. Beauftragung eines externen Gutachters) Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Regierungspräsidium Darmstadt Antragsverfahren Verfahrensablauf Festlegung des Umfangs der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und des möglichen Erstattungshöchstbetrages Beauftragung einer Fachfirma durch den Anspruchsberechtigten Nach Durchführung der Maßnahmen erfolgt Rechnungsvorlage gegenüber dem RP; Prüfung auf Erstattungsfähigkeit der Maßnahme Festsetzungsbescheid über die zu erstattende Höhe Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Regierungspräsidium Darmstadt Kommunikation Durch behördliche Merkblätter, Flyer, Informationen auf der Homepage des RP Adresssuche zur Selbstbeantwortung der Frage, ob man anspruchsberechtigt ist Hotline: 12 3100 schallschutzprogramm@rpda.hessen.de Karten werden zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim RP niedergelegt Kartendarstellung auch unter Homepage des HMWVL: www.wirtschaft.hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs Weitere Regelungen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs Lage in Tag-Schutzzone 1 Anspruch Wenn ja: Dauerschallpegel > 65 dB(A) < 65 dB(A) ab 21.10.2011 ab 13.10.2016 Nach § 9 Abs. 5 FluLärmG kann ein Eigentümer eines in der Tagschutzzone 1 gelegenen Grundstücks eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach § 9 Abs. 6 FluLärmG erlassenen Rechtsverordnung erlassen. Eine solche Rechtsverordnung soll Regelungen treffen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, insbesondere über den schutzwürdigen Umfang des Außenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen. Es fehlt derzeit eine Rechtsverordnung zur Entschädigungsregelung Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Regierungspräsidium Darmstadt Weitere Regelungen Bauverbote Im Lärmschutzbereich: Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten u.a. schutzbedürftige Einrichtungen In Tag-Schutzzone 1/ in Nacht-Schutzzone: Wohnungen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Ausnahmen von Bauverboten Weitere Regelungen Ausnahmen von Bauverboten zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten (zuständig: die Baudienststelle des Bundes oder des Landes bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) unter § 5 Abs. 3 FluglärmG fallende Wohnungen vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs genehmigte bauliche Anlagen ; gleiches gilt für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Entschädigung bei Bauverboten Weitere Regelungen Entschädigung bei Bauverboten bisher zulässige bauliche Nutzung wird aufgehoben und dadurch tritt eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks verlieren an Wert, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen Nutzung gemacht hat angemessene Geldentschädigung für Eigentümer Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 oder Abs. 2 S. 1 FluLärmG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Nach Abs. 1 dürfen in einem Lärmschutzbereich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen. Nach Abs. 2 dürfen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone keine Wohnungen errichtet werden. Regierungspräsidium Darmstadt 10.10.2011

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kommunikation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!