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Veröffentlicht von:Agnethe Krämer Geändert vor über 10 Jahren
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Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Gerhard Röhner 22. November 2012
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Urheberrecht „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§11 UrhG).
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Urheber kreativ Tätige sind Urheber eines Werks
persönliche Schöpfer eines Werks Werke: Buchtexte, Gedichte, Musikstücke, Pläne, Karten,… muss eine gewisse Schöpfungshöhe haben bloße Ideen, Theorien sind keine Werke
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Urheberrechtsschranken
Ausgleich zwischen Rechteinhaber und Nutzerinteressen Nutzungsrechte ohne Lizenz insbesondere Bildung Entschädigung indirekt durch Geräteabgabe direkt durch Verwertungsgesellschaft
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Urheberrechtsgesetz Aktualisierung des Urheberrechtsgesetz im Hinblick auf Informationsgesellschaft im September 2003 Digitalisierung und Internet digitale Kopie = Original neu §52a – Nutzung von Datennetzen
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§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist, 1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern …öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
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§ 52a (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungs- bereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
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§ 52a (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglich- machung erforderlichen Vervielfältigun- gen.
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§ 52a (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Gesamtvertrag § 52 a UrhG
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Befristung von §52a zurzeit bis Ende 2012
SPD will Entfristung ( ) CDU/CSU will weitere Befristung bis Ende 2014 ( ) aktuell: 1. Lesung des Gesetzentwurf
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§ 53 (3) Vervielfältigungen zum privaten uns sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung … in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, … herzustellen … wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
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Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG
Gesamtvertrag § 53 UrhG zulässige Kopien 12 % eines Werks, maximal 20 Seiten Musikedition mit maximal 6 Seiten ansonsten maximal 25 Seiten alle vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen Quelle angeben keine digitalen Kopien, außer sie sind flüchtig Bestätigung für keine Digitalisate Einsatz von Plagiatssoftware gekippt
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Quellen Landesakademie Baden-Württemberg Urheberrecht in der Schule
Lehrer online – Recht Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
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