Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren

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Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren Was ist zu beachten, um erfolgreich die definitive Rechtsöffnung zu verlangen?

Bei Schuldnern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton als FR Auszug aus dem Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SGF 28.2): Art. 2 Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagun-gen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtli-chen Urteil gleichgestellt sind.

Fortsetzung Art. 3 Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Fortsetzung Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Gleichstellung mit vollstreckbaren Urteilen – Art. 72 VRG Art. 72 VRG Zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide 1 Entscheide, die zu Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten, sind auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken. Sobald sie rechtskräftig sind, stehen sie vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anwendbar. NB: wenn es sich um Steuern handelt, kann man auch noch den gleich lautenden Art. 46 des Gesetzes über die Gemeindesteuern zitieren.

Vollstreckbarkeit der Verfügung (des Entscheids) allgemein Art. 70 Vollstreckbare Entscheide Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn: a) er nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann oder b) die Einsprache oder die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat oder c) die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.

Aufschiebende Wirkung Art. 84 Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 Die Vorinstanz kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn der Entscheid nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat; unter derselben Voraussetzung kann nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen. 3 Die Beschwerdeinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

Anwendung auf Fälle von Schuldnern mit Wohnsitz im Kanton FR Die vorstehend zitierten Bestimmungen aus dem Konkordat (SGF 28.2) sind zwingend anwendbar auf Fälle mit WS ausserhalb des Kantons. Sie sind aber auch gültig und ausreichend in innerkantonalen Verhältnissen, d.h. man kann hier genau gleich vorgehen!