Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Prämienverbilligungsgesetz Teilrevision 2013

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Prämienverbilligungsgesetz Teilrevision 2013"—  Präsentation transkript:

1 Prämienverbilligungsgesetz Teilrevision 2013
Informationsveranstaltung vszgb Mehrzweckhalle Sattel 25. August 2011

2 Informationsveranstaltung vszgb
Themen Teilrevision von Art. 64a und Art. 65 KVG Direktauszahlung an die Krankenkassen Verlustscheinregelung (heute) Verlustscheinregelung (neu) Aufgaben der Gemeinden Finanzierung Fragen - Diskussion

3 Auszahlung der IPV: Verfahren heute
Art. 65 KVG Keine Vorschriften des Bundes Anmeldung (30. April) und Auszahlung im gleichen Jahr Gestaffelte Auszahlung (März bis September) SZ: Auszahlung in der Regel an die versicherte Person Fürsorgefälle an die Gemeinden Spezialfälle an die Krankenkassen Sehr wenige „Doppelzahlungen“

4 Auszahlung der IPV: Verfahren neu
Art. 65 Abs. 1 KVG: Kantone richten IPV aus … Sie bezahlen die IPV direkt an die Krankenkassen aus. Änderung des Verfahrens: Anmeldung für IPV im Vorjahr Auszahlung der IPV anfangs des Anspruchsjahres Krankenkassen berücksichtigen die IPV ab anfangs Jahr direkt bei der Rechnungsstellung Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. April des Vorjahres Korrekturen der Berechnungsgrundlagen möglich

5 Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen: Verfahren heute
Art. 64 KVG Betreibung – Fortsetzungsbegehren – Leistungssistierung Meldung an AKSZ durch die KK AKSZ informiert die vP und klärt über Hilfsmöglichkeiten auf AKSZ informiert die Fürsorgebehörde Idealfall: Zusammenarbeit von vP mit Fürsorgebehörde Wenn alles i.O.: Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen werden via Prämienverbilligung übernommen Wenn vP nicht kooperativ: Keine Übernahme der Prämien und Ko-be = Leistungsstopp bleibt bestehen

6 8,6 Mio. Franken innert 10 Jahren

7 Neue Regelung Art. 64a KVG Betreibung – Fortsetzungsbegehren – Verlustschein Öffentliche Hand muss 85 % der Verlustscheine übernehmen Bundesgesetz sieht keine obligatorische Leistungssistierung vor Staatsgarantie für die Krankenkassen Handlungsspielraum nützen (Art. 64a Abs. 2 und 7 KVG): Kantone können ein Register führen!

8 Lösungsansatz Kanton SZ
Zielsetzung: Frühe Intervention = weniger Verlustscheine! (Weniger Verlustscheine = weniger Kosten)!

9 Bewährtes Verfahren wird beibehalten
Das bisherige Verfahren hat sich bewährt und wird beibehalten Krankenkasse meldet die Namen der betriebenen Personen AKSZ informiert vP und Fürsorgebehörden „Betreuung“ der Personen mit finanziellen Schwierigkeiten durch die Fürsorgebehörden Registereintrag = Mittel zum Zweck Leistungsaufschub, Notfallbehandlung ist jedoch immer gewährleistet

10 Konzept 2013 Kanton Schwyz

11 Das Register ermöglicht ein Handeln
AKSZ führt Register, entscheidet und informiert über Eintrag und Löschung Registereintrag bereits möglich, wenn Betreibung eingeleitet Registereintrag = Leistungsaufschub Notfallbehandlung jedoch immer gewährleistet vP wird rechtliches Gehör gewährt (Informationspflicht durch AKSZ) Gemeinden und Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG haben Zugriff Registerzugriff für Leistungserbringer gegen Nutzungsgebühr

12 Aufgaben der Gemeinden
§ 12b PVG und § 11 Abs. 2 Bst. g SHG Ziel ist, mit einer angemessenen Betreuung (= Verpflichtung für die Gemeinden) den vP mit ausstehenden Prämien zu helfen, dass die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen bereinigt werden (via IPV oder durch die Übernahme der Verlustscheine) und seine persönlichen und finanziellen Probleme nachhaltig gelöst werden (Subsidiaritätsprinzip)

13 Finanzierung KVG64a Die Aufwendungen gemäss Art. 64a KVG (Übernahme Verlustscheine) können nicht über die Prämienverbilligung (KVG 65) finanziert werden Die Kosten tragen die Gemeinden gemäss Aufwand für ihre Einwohner Der innerkantonale Finanzausgleich findet Anwendung (gilt als Normaufwand) Der Kanton trägt die Kosten für das Register und die Durchführungsarbeiten der Ausgleichskasse Schwyz

14 Kostenschätzung Mangels Daten sind die Kosten sehr schwierig zu schätzen Aber sicher ist: Je besser die „Betreuung“ durch die Gemeinden, umso tiefer sind die Kosten

15 Weiteres Vorgehen 30. September 2011 Vernehmlassungverfahren
November 2011 Entscheid Regierungsrat Januar/Februar 2012 Kommission Kantonsrat April 2012 Entscheid Kantonsrat 2./3. Quartal 2012 Volksabstimmung 1. Januar 2013 Inkraftsetzung (mit Übergangsfrist für IPV)

16 Haben Sie Fragen? Wir stehen für Fragen zur Verfügung:
Andreas Dummermuth Geschäftsleiter Ausgleichskasse Schwyz Othmar Mettler Abteilungsleiter Leistungen Telefon-Zentrale:

17 Fragen? Diskussion… Danke für Ihre Teilnahme!


Herunterladen ppt "Prämienverbilligungsgesetz Teilrevision 2013"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen